Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Ob der Antragsteller die Wohnung bereits bei Antragstellung (bzw Rechtsmittelergreifung) aufgegeben, also sein (Untermietverhältnis) Mietverhältnis beendet hat, spielt keine Rolle, weil seine Anerkennung als Hauptmieter jedenfalls auch die Zeit davor beträfe und schon wegen der damit verbundenen Änderung der für die Mietzinshöhe maßgebenden Vorschriften für seine Rechtsstellung Bedeutung hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0040789Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00033_9400000_001