RS OGH 1995/5/9 5Ob10/95 (5Ob73/95), 5Ob301/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §825 B
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z1

Rechtssatz

Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier:

unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt. Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Derartiges hat der Oberste Gerichtshof bereits im umgekehrten Fall für zulässig erachtet, als sich ein weiterer Miteigentümer - neben dem bei der Schlichtungsstelle aufgetretenen Mehrheitseigentümer - erst im gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner beteiligte (so schon 5 Ob 14/86).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 5 Ob 10/95
  • 5 Ob 301/05h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 301/05h
    nur: Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048298

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0050OB00010_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten