Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier:
unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt. Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Derartiges hat der Oberste Gerichtshof bereits im umgekehrten Fall für zulässig erachtet, als sich ein weiterer Miteigentümer - neben dem bei der Schlichtungsstelle aufgetretenen Mehrheitseigentümer - erst im gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner beteiligte (so schon 5 Ob 14/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048298Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0050OB00010_9500000_001