Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 Abs2 Z1 KZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Der gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs unterliegt gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 12/96 Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96 European... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIZPO §266 DIIIZPO §267MRG §37MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sin... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 Abs2 Z1 KZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Der gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs unterliegt gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 12/96 Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96 European... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein. Entscheidungstexte 5 Ob 152/95 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 152/95 5 Ob 146/00g En... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein. Entscheidungstexte 5 Ob 152/95 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 152/95 5 Ob 146/00g En... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein. Entscheidungstexte 5 Ob 152/95 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 152/95 5 Ob 146/00g En... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KMRG §37MRG §37 Abs3 Z16WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsre... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KMRG §37MRG §37 Abs3 Z16WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsre... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §519 Abs1 H
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (Hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 Z3MRG §37 Abs3 Z14
Rechtssatz: Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache de... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §519 Abs2 FZPO §527
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof kann an die Stelle eines Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs der Antragsgegner einen stattgebenden Sachbeschluß setzen. Entscheidungstexte 5 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 98/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §519 Abs1 H
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (Hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 Z3MRG §37 Abs3 Z14
Rechtssatz: Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache de... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §519 Abs2 FZPO §527
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof kann an die Stelle eines Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs der Antragsgegner einen stattgebenden Sachbeschluß setzen. Entscheidungstexte 5 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 98/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DAußStrG §5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer sc... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z7ZPO §477 Abs1 Z5 D5
Rechtssatz: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einb... mehr lesen...