RS OGH 1995/7/4 5Ob60/95, 10Ob2387/96v, 4Ob274/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

MRG §37
MRG §37 Abs3 Z7
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

Rechtssatz

Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einbringung eines ao Revisionsrekurses durch den Liegenschaftsverwalter ohne diesbezügliche Bevollmächtigung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
  • 10 Ob 2387/96v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2387/96v
    Auch; nur: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). (T1) Beisatz: Die dem Liegenschaftsverwalter eingeräumte Zustellbefugnis gilt nur in den im Abs 1 des § 37 MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüberhinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtstreitigkeiten. (T2)
  • 4 Ob 274/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 274/98t
    Abweichend; Beisatz: Auch die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltervollmacht umfaßt (abl von 10 Ob 2387/96v). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062351

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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