Norm
MRG §37 Abs3Rechtssatz
Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070347Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00007_9500000_002