RS OGH 1995/1/13 5Ob7/95, 5Ob98/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs3
WEG §15
WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z3
WEG §26 Abs2

Rechtssatz

Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070347

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00007_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten