Norm
AußStrG 2005 §46 Abs1 ARechtssatz
Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die zweitinstanzliche Bestätigung einer solchen Entscheidung richtet sich daher allein nach § 528 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010