Norm
JWG §9Rechtssatz
Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen, oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063146Dokumentnummer
JJR_19751222_OGH0002_0010OB00328_7500000_001