Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Verwechslungsgefahr ist auch dann gegeben, wenn den charakteristischen und auffallenden Bestandteilen Zusätze (zB Name, Wohnort, Gesellschaftsform, Betriebsgegenstand) beigefügt werden, die keine oder nur eine untergeordnete Kennzeichnungskraft haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079131Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00324_7500000_002