Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne § 1 UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,112).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078943Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00353_7500000_001