Norm
UrhG §80Rechtssatz
Der Titelschutz nach § 80 UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. Daher ist - mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig die Bezeichnung "Handelsregister Österreich" für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, weil die Bezeichnung bloß auf den Inhalt des betreffenden Druckwerks hinweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077217Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00347_7500000_001