Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Dem auf die Benützung eines verwechselbaren Firmenbestandteiles gestützten Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Firmenbestandteil auch von anderen Firmeninhabern verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079101Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00353_7500000_003