RS OGH 1975/9/23 4Ob332/75, 4Ob332/79, 4Ob400/80, 4Ob307/82, 4Ob401/86

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens erfolgt vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß daher im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei sind vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden und der abweichenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 332/75
    Beisatz: "Bi" "Bic" (T1) Veröff: ÖBl 1976,65
  • 4 Ob 332/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 332/79
    Beisatz: "I.C.I." und "ict" nicht verwechselbar ähnlich (Wortbildmarke). (T2) Veröff: ÖBl 1979,136
  • 4 Ob 400/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 400/80
    Beisatz: FISBA - FIBA verwechselbar ähnlich. (T3)
  • 4 Ob 307/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 307/82
    Beisatz: Ob die Verschiedenheit eines Vokals ausreichen würde, um Verwechslungen nach dem Wortklang oder dem Wortbild hintanzuhalten, kann auf sich beruhen, wenn der deutlich erkennbare verschiedene Sinngehalt die Verwechslungsgefahr ausschließt. Eurotax - Eurotex (T4) Veröff: ÖBl 1982,76
  • 4 Ob 401/86
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 401/86
    Veröff: ÖBl 1988,23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079616

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00332_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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