Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens erfolgt vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß daher im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei sind vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden und der abweichenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079616Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00332_7500000_005