Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Mustafa A*****, geboren am *****, Mariam A*****, geboren am ***** und Omar A*****, geboren am *****, alle: *****, Mutter Ehlimana G*****, Vater DI Ahmed A*****, vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Nadine H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Rosmarie V*****, vertreten durch Dr. Johann Schilchegger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den Bes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Bianca H*****, wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*****, vertreten durch Dr. Johann Schilchegger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 12. 1998 wurde den am 26. 11. 1998 geschiedenen Eltern die Obsorge über die damals etwa einjährige Andrea und über ihre beiden Geschwister (geb 1989 und 1992) "bis zur Klärung der Frage, wem sie in Zukunft zukommen soll", entzogen. Die Mutter hatte sich als in pädagogischer Hinsicht völlig inkompetent und sorglos in der Betreuung ihrer Kinder erwiesen, was im Zusammenhang mit inferioren hygienischen Verhältnissen zu einer hochgradigen psychischen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Angela F***** und der mj Christina F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Klaudia F*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des La... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kevin S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Gerald S*****, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als... mehr lesen...
Norm: JWG §26 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 26 JWG Siehe Art VI § 9 KindReÄG, BGBl 1989/182 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102263 Dokumentnummer JJR_19960909_OGH0002_000JWG00026_9600000_001 mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26JWG §30
Rechtssatz: Es liegt nicht an den Eltern, sich allenfalls notwendige Maßnahmen der Erziehungshilfe nach ihrem Gutdünken auszusuchen und sich einer begleitenden Kontrolle der Erziehung durch Organe des Jugendamtes zu entziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 541/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 541/95 Eu... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 20.Februar 1986 gemäß § 55 a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich übertrugen sie die Obsorge für die beiden Kinder dem Vater, der sich der Mutter gegenüber verpflichtete, für den Unterhalt der Kinder allein aufzukommen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Vater blieb mit den Kindern in der Ehewohnung; die Mutter zog aus. Sie übte ihr Besuchsrecht zunächst im Einvernehmen mit dem Vater aus. Schon drei Monate... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Nina-Maria T*** ist die Tochter der am 19. Oktober 1969 geborenen ledigen Lillian T***. Der Aktenlage nach sind Mutter und Kind Staatsbürger von Uganda. Der Vater des Kindes wurde bis jetzt nicht festgestellt. Die Mutter erklärte am 14. Mai 1987 - einen Tag vor der Entbindung - vor dem Jugendamt Linz, sie sei mit einer Fremdunterbringung des zu erwartenden Kindes einverstanden; sie unterfertigte auch eine Niederschrift, wonach sie einer Inkognitoadoption zustim... mehr lesen...
Norm: JWG §26 ffIPRG §1IPRG §6
Rechtssatz: Eingriffe in die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nach den § 26 ff JWG gehören zwar dem Zivilrecht an, erfordern aber, da sie nur mit den Mitteln, die die österreichische Jugenwohlfahrtspflege vorsieht, vollzogen werden können, eine Sonderanknüpfung an das österreichische Recht. Entscheidungstexte 1 Ob 560/89 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Manfred O***, geboren am 4.April 1982, Christian O***, geboren am 1.Feber 1984, und Michael O***, geboren am 21.Jänner 1985, sind die (unehelichen) Kinder Rosalinda O*** und des Manfred H***. Die Mutter und die Kinder sind philippinische Staatsangehörige. Die Mutter lebt seit dem Jahre 1980 in Wien; sie ist im Neurologischen Krankenhaus der Stadt Wien, Rosenhügel, als Krankenschwester beschäftigt und bewohnt im Schwesternheim ein 20 m2 großes Zimmer. Sie verfügt über e... mehr lesen...
Begründung: Nachdem der Minderjährige bereits im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden war, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 10.November 1987 die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern Josef und Maria H*** in Rechberg an und gewährte den Eltern des durch deren nachfolgende Eheschließung legitimierten Kindes ein Besuchsrecht. Mit Beschluß vom 25.11.1988 dehnte das Erstgericht das bi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete für die am 9. Juni 1979 geborene Carina S*** - und für ihren am 20. Mai 1983 geborenen Halbbruder Rudolf S*** -, die zuletzt bei ihrer Mutter Renate S*** gelebt hatten, dort aber in einen ihre Entwicklung und ihr Wohl gefährdenden Erziehungsnotstand geraten waren, gerichtliche Erziehungshilfe an und genehmigte die am 11. April 1988 erfolgte Unterbringung der beiden Minderjährigen im Kinderheim St. Josef in Linz. Zugleich wies es den Antrag des V... mehr lesen...
Begründung: Der am 6. Juli 1980 geborene mj. Johann F*** ist der eheliche Sohn und zugleich das einzige Kind des Polizeibeamten Johann F*** und der im Haushalt tätigen Eva (auch Evelyn) F***. Im Oktober 1984 verstarb die damals fünf Monate alte Schwester des Minderjährigen Angelika am sogenannten "plötzlichen Kindestod". Dieses traurige Ereignis wurde von der Familie nicht vollständig verarbeitet und sogar Grund für familiäre Auseinandersetzungen. 1985 wurde das Jugendamt (für den... mehr lesen...
Norm: JWG §21JWG §26JWG §34
Rechtssatz: Der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtskurator ist bei allen Maßnahmen des Gerichtes, durch die der Zweck der gewährten Erziehungshilfe in Frage gestellt werden kann, Parteistellung und damit auch die Rekurslegitimation zuzubilligen (hier Ausdehnung des Besuchsrechtes in einem Ausmaß, daß dieses der Übergabe in die Pflege und Erziehung des Besuchsberechtigten nahekommt). Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Nachdem der Minderjährige bereits im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden war, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 10. November 1987 die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern in Rechberg an und gewährte den Eltern des durch deren nachfolgende Eheschließung legitimierten Kindes ein Besuchsrecht. Mit Beschluß vom 25. November 1988 dehnte das Erstgericht das bisher eingeräu... mehr lesen...
Begründung: Das Kind Dennis V*** wurde am 14.4.1977 ehelich geboren. Es kam als Frühgeburt zur Welt, mußte anschließend drei Monate im Krankenhaus bleiben und befand sich dann 3 1/2 Jahre lang auf einem Pflegeplatz. Anschließend brachten es die Eltern in einem Ganztagskindergarten und mit Schulbeginn an den schulfreien Nachmittagen in einer Tagesheimstätte unter. Am 10.4.1985 sprach der Vater in Begleitung des Kindes erstmals bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vor und beantrag... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bJWG §26
Rechtssatz: Ob der aktenkundige Sachverhalt die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe rechtfertigt, ist Ermessensentscheidung bei der das Wohl der Kinder im Vordergrund steht und das anzuerkennende Recht der Eltern zur Kindererziehung zurückzutreten hat, wenn der Erziehungsnotstand noch nicht beseitigt ist (so schon 3 Ob 533/87 = ÖA 1988,84). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Nach wiederholten erfolglos gebliebenen Versuchen, die Eltern zur Ausübung ihrer elterlichen Pflichten zur Pflege und Erziehung der Kinder und zur Beseitigung der bereits im Jahr 1982 an das Pflegschaftsgericht herangetragenen Mißstände vor allem in der Wohnsituation anzuhalten, ordnete das Erstgericht am 17. November 1986 gegen den Willen der erziehungsberechtigten Eltern die gerichtliche Erziehungshilfe an, weil bei allen vier Kindern eine Verwahrlosung infolge der u... mehr lesen...
Begründung: Nach der Aktenlage sind die am 24.Juni 1973 geborene Serap E*** und die am 17.Dezember 1974 geborene Serpil E*** eheliche Kinder des Hasan und der Yüksel E***. Eltern und Kinder sind türkische Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Mutter ist unbekannten Aufenthaltes. Die Kinder wuchsen im Haushalt des Vaters in St. Pölten auf und hatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Mit Beschluß vom 9.März 1988 (ON 16) ordnete das Erstgericht hinsichtlich diese... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Marcus Gerhard S***, geboren 11.12.1982, und die mj. Jacqueline S***, geboren 27.10.1986, sind die unehelichen Kinder der Manuela Katharina S***, seit 10.10.1987 verehelichte H***, geboren 11.11.1963, und des Gerhard Franz H***, geboren 31.8.1951 (Vaterschaftsanerkenntnisse AS 7 und 129). Amtsvormund ist das S*** S***. Mit Bescheid des S*** S*** vom 19.3.1987 wurde den Kindern freiwillige Erziehungshilfe in der Form gewährt, daß sie bei Erich und Renate G*** in... mehr lesen...
Begründung: Am 17.11.1987 stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Antrag, hinsichtlich der am 15.11.1987 geborenen Sabrina F*** gemäß § 26 Abs 2 JWG die unter einem verfügte sofortige Unterbringung dieses Kindes in einem von der Jugendhilfe auszuwählenden Heim oder an einem Pflegeplatz zu genehmigen und ein Ausfolgeverbot zu erlassen, das auch das Krankenhaus St. Pölten betreffen solle, wo sich das Kind derzeit noch aufhalte. Die Eltern Herbert und Evelyne F*** sprachen sic... mehr lesen...
Begründung: Die beiden pflegebefohlenen Knaben sind Zwillinge. Sie kamen am 2. Februar 1987 zur Welt. Ihre Eltern hatten am 15. November 1974 geheiratet. Zur Zeit der Geburt der Zwillinge standen die Mutter im 31., der Vater im 47. Lebensjahr. Eine im August 1975 geborene Schwester der Zwillinge wächst in einer Pflegefamilie heran. Die Wohnverhältnisse der Eltern sind überaus beengt. Das Einkommen der Eltern beschränkt sich auf Leistungen des Arbeitsamtes an Notstandshilfe. Bereit... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 29. April 1987 überwies das Erstgericht auf Antrag des Jugendamtes die Minderjährigen Daniel und Isabella W*** der gerichtlichen Erziehungshilfe und ordnete ihre Unterbringung in einer Pflegefamilie an. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Mutter der beiden Kinder, Sylvia W***, geboren am 14. Februar 1967, die selbst bei Pflegeeltern und sodann bei ihrer Tante aufgewachsen ist, unterhielt schon im Jahr 1983 zu mehreren Männern gleich... mehr lesen...
Norm: JWG §26
Rechtssatz: Dem Gesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, dh ganz konkret bereits nicht erfüllt hat; eine ungünstige Zukunftprognose genügt nicht. Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten ist nur auch dann anzunehmen, wenn der Erziehungsber... mehr lesen...
Begründung: Rene D***, geboren am 22.9.1986, ist das uneheliche Kind der Ingeborg D***. Die Vaterschaft zum Kind wurde bisher nicht festgestellt. Amtsvormund des Kindes ist der Magistrat der Stadt Linz. Die Mutter wurde im Jahre 1964 wegen sittlicher und seelischer Verwahrlosung in vorläufige Fürsorgeerziehung überwiesen, die im Jahre 1965 in die endgültige Fürsorgeerziehung abgeändert wurde. Im Rahmen dieser Erziehungsmaßnahme war die Mutter in verschiedenen Heimen untergebracht.... mehr lesen...
Norm: JWG §26JWG §28
Rechtssatz: Ob die gerichtliche Erziehungshilfe oder die Erziehungsaufsicht gewichtiger in die Elternrechte eingreift, hängt davon ab, welche Anordnungen konkret erfolgen. Die Überwachung und Anleitung durch Erziehungsaufsicht stellt sich als weniger strenger Eingriff dar, als die Entfernung des Kindes aus der Pflege und Erziehung der Eltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Entscheidungstexte... mehr lesen...