Norm
JWG §26Rechtssatz
Dem Gesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, dh ganz konkret bereits nicht erfüllt hat; eine ungünstige Zukunftprognose genügt nicht. Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten ist nur auch dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte zufolge seiner Debilität unfähig ist, den Anforderungen, die die Erziehung des Kindes stellen, zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063616Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0010OB00646_8700000_001