RS OGH 1987/9/2 1Ob646/87, 2Ob549/88, 5Ob578/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

JWG §26

Rechtssatz

Dem Gesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, dh ganz konkret bereits nicht erfüllt hat; eine ungünstige Zukunftprognose genügt nicht. Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten ist nur auch dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte zufolge seiner Debilität unfähig ist, den Anforderungen, die die Erziehung des Kindes stellen, zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 646/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 646/87
  • 2 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 549/88
  • 5 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 578/88
    nur: Dem Gesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, dh ganz konkret bereits nicht erfüllt hat; eine ungünstige Zukunftprognose genügt nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063616

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00646_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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