RS OGH 1988/10/11 5Ob614/88, 5Ob651/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
JWG §26

Rechtssatz

Ob der aktenkundige Sachverhalt die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe rechtfertigt, ist Ermessensentscheidung bei der das Wohl der Kinder im Vordergrund steht und das anzuerkennende Recht der Eltern zur Kindererziehung zurückzutreten hat, wenn der Erziehungsnotstand noch nicht beseitigt ist (so schon 3 Ob 533/87 = ÖA 1988,84).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086271

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0050OB00614_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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