Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Ob der aktenkundige Sachverhalt die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe rechtfertigt, ist Ermessensentscheidung bei der das Wohl der Kinder im Vordergrund steht und das anzuerkennende Recht der Eltern zur Kindererziehung zurückzutreten hat, wenn der Erziehungsnotstand noch nicht beseitigt ist (so schon 3 Ob 533/87 = ÖA 1988,84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086271Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0050OB00614_8800000_001