Norm
JWG §26 ffRechtssatz
Eingriffe in die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nach den § 26 ff JWG gehören zwar dem Zivilrecht an, erfordern aber, da sie nur mit den Mitteln, die die österreichische Jugenwohlfahrtspflege vorsieht, vollzogen werden können, eine Sonderanknüpfung an das österreichische Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063540Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00560_8900000_001