Norm
JWG §26Rechtssatz
Ob die gerichtliche Erziehungshilfe oder die Erziehungsaufsicht gewichtiger in die Elternrechte eingreift, hängt davon ab, welche Anordnungen konkret erfolgen. Die Überwachung und Anleitung durch Erziehungsaufsicht stellt sich als weniger strenger Eingriff dar, als die Entfernung des Kindes aus der Pflege und Erziehung der Eltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063605Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00533_8700000_001