Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Angela F***** und der mj Christina F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Klaudia F*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 20 R 120/03t-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4. Juli 2003, GZ 1 P 151/97b-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Maßnahmen nach § 176 Abs 1 ABGB, insbesondere die Entziehung der Obsorge über das Kind bzw deren Übertragung an den anderen Elternteil oder einen Dritten, setzen schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Gefährdung des Kindeswohls durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil voraus. Es entspricht daher ständiger Judikatur, dass eine solche Änderung der Obsorge nur angeordnet werden darf, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699, RS0047841). Abgesehen davon, dass ein Wechsel in der Person des erziehungsberechtigten Elternteils grundsätzlich für das Kind ungünstig ist und nur im Falle besonders wichtiger Umstände in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0047848), sind Maßnahmen nach § 176 Abs 1 ABGB nur gerechtfertigt, wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil die Erziehung vernachlässigt, oder die Erziehungsgewalt missbraucht, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer anderen Person (bloß) besser wäre (RIS-Justiz RS0048704). Insbesondere sind Vorkehrungen im Sinne des § 176 ABGB nicht zu treffen, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten (SZ 65/84 ua).Maßnahmen nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB, insbesondere die Entziehung der Obsorge über das Kind bzw deren Übertragung an den anderen Elternteil oder einen Dritten, setzen schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Gefährdung des Kindeswohls durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil voraus. Es entspricht daher ständiger Judikatur, dass eine solche Änderung der Obsorge nur angeordnet werden darf, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699, RS0047841). Abgesehen davon, dass ein Wechsel in der Person des erziehungsberechtigten Elternteils grundsätzlich für das Kind ungünstig ist und nur im Falle besonders wichtiger Umstände in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0047848), sind Maßnahmen nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nur gerechtfertigt, wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil die Erziehung vernachlässigt, oder die Erziehungsgewalt missbraucht, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer anderen Person (bloß) besser wäre (RIS-Justiz RS0048704). Insbesondere sind Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 176, ABGB nicht zu treffen, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten (SZ 65/84 ua).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Mutter den Kindern "etwas bessere Entwicklungsbedingungen" bieten und ihnen in der Phase der Pubertät eine "etwas bessere" Orientierungshilfe als der Vater geben würde; allerdings wäre für die Kinder der Kontakt zum Vater genauso wichtig. Für eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB durch ein Beibehalten der Obsorge durch den Vater gibt es dagegen keine Anhaltspunkte.Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Mutter den Kindern "etwas bessere Entwicklungsbedingungen" bieten und ihnen in der Phase der Pubertät eine "etwas bessere" Orientierungshilfe als der Vater geben würde; allerdings wäre für die Kinder der Kontakt zum Vater genauso wichtig. Für eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB durch ein Beibehalten der Obsorge durch den Vater gibt es dagegen keine Anhaltspunkte.
Textnummer
E70888European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00108.03B.0924.000Im RIS seit
24.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013