Entscheidungsgründe: Die Liegenschaften EZ 39 II, 41 I, 42 I und 358 II des Grundbuches über die Katastralgemeinde Matrei in Osttirol-Land, die der Kläger im Erbwege von seinem Vater Josef W*** erwarb, haften simultan für die auf der Liegenschaft EZ 744 desselben Grundbuches pfandrechtlich sichergestellte Forderung der beklagten Raiffeisenbank aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 2,000.000,-- und Nebengebühren in Höhe von S 400.000,--; laut Schuld- und Pfandbestellungsu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand ursprünglich den Betrag von 672.060 S samt 21,5 % Zinsen seit 1.Februar 1983 mit der
Begründung: , dem Erstbeklagten sei ein Betriebskredit in Höhe von540.000 S eingeräumt worden, für den die zweit- und drittbeklagte Partei die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hätten. Der Kredit sei mit 12,5 % p.A. zu verzinsen, zusätzlich seien 9 % Verzugszinsen vereinbart. Seit 31.Jänner 1983 sei ein... mehr lesen...
Begründung: Für einen von der klagenden Partei dem Manfred C gewährten Kredit von S 850.000,-- übernahmen die beiden Beklagten am 3. März 1982 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie unterfertigten neben dem Kreditnehmer einen Blankowechsel als Akzeptanten. Gegen den auf Grund dieses Wechsels erwirkten Wechselzahlungsauftrag über S 1,749.952,37 erhoben die Beklagten folgende Einwendungen: Es fehle an einem Grundgeschäft, das Blankoakzept sollte nicht der
Begründung: einer Haftung, s... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EKWG 1979 §23
Rechtssatz: Wenn die Bank nicht klarstellt, daß eine Bürgschaft in Wahrheit als Sicherheit für eine bloße Umschreibung des alten Kredites und damit wirtschaftlich gesehen für dessen Aufrechterhaltung bestimmt war, dann muß sie den Bürgen in der für diesen offenbar besonders gefährlichen Situation ebenso warnen, wie wenn sie bei der Verbürgung für einen neuen Kredit von dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlich... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Betrages von S 349.610,68 sA zur ungeteilten Hand mit der
Begründung: , die beklagten Parteien hätten die Haftung als Bürge und Zahler für einen am 2.6.1980 von der klagenden Partei an die F - Heurigenbetriebsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: Heurigenbetriebsgesellschaft) in der Höhe von S 300.000,-- eingeräumten Kredit übernommen. Da die Heurigenbetriebsgesellschaft den Kredit nicht abgedeckt habe, seien die Beklagten aus d... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII Abs1 IBKWG 1979 §23
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Art XLII Abs 1 EGZPO steht den Erben als Rechtsnachfolger nur zu, wenn eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser bestand. Entscheidungstexte 2 Ob 536/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 2 Ob 536/85 Veröff: EvBl 1985/152 S 694 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Erben nach dem am 12.9.1979 verstorbenen schweizer Staatsangehörigen Adolf Robert A. Sie brachten vor, erfahren zu haben, daß der Verstorbene den Ehegatten Elisabeth und Hans Wilhelm H anvertraut habe, einen Geldbetrag in beträchtlicher Höhe, vermutlich einen sechsstelligen Betrag in Schweizer Franken, unter einem langfristig gesperrten Nummernkonto bei der Beklagten angelegt zu haben. Da im Nachlaß hierüber keine Urkunden vorgefunden worden seie... mehr lesen...
Begründung: Der Herausgeber und Verleger der Buchserien 'Baedekers Allianz Reiseführer' und 'Baedekers Allianz Taschenbücher', Mairs Geographischer Verlag mit dem Sitz in Ostfildern (Bundesrepublik Deutschland), hat die Klägerin mit dem alleinigen Verkauf und der Auslieferung dieser Buchserien in Österreich betraut. Der gemäß § 4 der 'Verkehrsordnung für den Buch-, Kunst-, Musikalien- und Zeitschriftenhandel in Österreich' (Beilage H; im folgenden: Verkehrsordnung) in Österreich vom... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei betreibt Kaufhäuser unter anderem in Wien, Linz und Innsbruck. Sie besitzt auch eine Gewerbeberechtigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (Beilage 8) und verkauft unter anderem in ihrem Kaufhaus in Linz 'Baedekers Allianz Reiseführer' und 'Baedekers Allianz Taschenbücher' unter den vom Verleger festgesetzten festen Ladenpreisen, und zwar erstere Werke statt um S 250 um S 179 und die Taschenbücher statt um S 135 um S 89. Den Verkauf zu di... mehr lesen...
Norm: ABGB §547KWG 1979 §23
Rechtssatz: Dem ruhenden Nachlass des verstorbenen Kunden einer Kreditunternehmung kommt die Eigenschaft eines Kunden im Sinne des Kreditwesengesetzes ebenso zu, wie dem Verstorbenen selbst. Entscheidungstexte 4 Ob 522/84 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 522/84 Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986/35 6 Ob 567/92... mehr lesen...
Norm: BWG §38KWG 1979 §23
Rechtssatz: Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da es an einer veröffentlichten Rechtsprechung des OGH zur Kundeneigenschaft des ruhenden Nachlasses sowie der Verpflichtung zur Wahrung bzw zur Offenbarung des Bankgeheimnisses nach dem § 23 KWG fehlt. Entscheidungstexte 4 Ob 522/84 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 522/84 Veröff: RdW 198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Josef A verstarb am 17.2.1981; seine Witwe Theresia A am 13.11.1981. Die Verlassenschaft nach Josef A wurde (zu A 34/81) beim Bezirksgericht Haag am Hausruck abgehandelt, jene nach Theresia A wird (zu A 218/81) beim Bezirksgericht Lambach geführt. Marianne B ist die Tochter der Theresia A. Sie erhebt mit der - im Laufe des Verfahrens ergänzten - Klage gegen 1) Alois E, 2) Franz F, 3) Josef C, 4) Friedrich G und 5) Johann D ein auf Art H EGZPO gestütztes Urteilsb... mehr lesen...
Norm: GebarungsrichtlinienV §6 Abs2WGG 1979 §23
Rechtssatz: Die Vereinnahmung der branchenüblichen Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten ist zulässig. Darüber hinausgehende Skonti sind entsprechend dem Kostendeckungsprinzip den Wohnungswerbern gutzubringen. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Gemeinnützige Bauvereinigung mit Eigenmitteln in Vorlage tritt oder die Finanzierung in anderer We... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Wohnungseigentumsorganisatorin, eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrte zuletzt, die beklagte Wohnungseigentumsbewerberin zur Zahlung von S 119.964,46 samt stufenweise berechneter Zinsen zu verurteilen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte sie im wesentlichen vor: Die Beklagte habe die von ihr, der Klägerin, erbaute Wohnung Nr. 4 auf Stiege 6 der Wohnhausanlage Wagnerstraße 17 in der Hinter... mehr lesen...
Begründung: Das weltweite VISA-Kreditkartenunternehmen wird in Österreich durch die Klägerin vertreten. Die Klägerin ist in Österreich die Geschäftspartnerin der Kreditkartennehmer. Mit der am 3.Mai 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand, ihr S 71.400,37 samt Anhang zu zahlen. Gegen die Zweitbeklagte wurde am 25.Juni 1982 ein klagestattgebendes Versäumungsurteil erlassen, das in Rechtskraft erwuchs. Der Er... mehr lesen...
Norm: NWG §2NWG §23
Rechtssatz: Ein berücksichtigungswürdiger Wegebedarf kann sich auch dadurch ergeben, daß sich durch eine allgemein technische oder wirtschaftliche Entwicklung die spezifische Nutzungsmöglichkeit eines Grundes änderte. Entscheidungstexte 6 Ob 711/84 Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 711/84 Veröff: EvBl 1985/127 S 626 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist (seit dem Ableben seiner Mutter Allein-) Eigentümer der Liegenschaft EZ. 233 Katastralgemeinde St. Gilgen. Auf dem Gutsbestand dieser Liegenschaft betreibt eine Gesellschaft m.b.H. deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, das Gewerbe des Bootsbaues, der Bootsvermietung, der Vermietung von Bootsliegeplätzen, der Schiffahrt, der Ausbildung von Schiffsführern und einen Handel mit Booten. Vor dem Abverkauf eines Grundstückes verfügten die Eigentüm... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Das Kreditunternehmen muß bei Verwertung von Tatsachen, die für die Entscheidung des Kunden von Bedeutung sein können, das Bankgeheimnis wahren. Es darf daher grundsätzlich die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, nicht offenbaren. Damit besteht für das Kreditunternehmen ein Interessenkonflikt, bei dessen Lösung die Wichtigkeit der Diskretion im Bankgeschäft nicht übersehen werd... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Hans Günther J*****, Bundesrepublik Deutschland, ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EABGB §1346 GABGB §1368KWG 1979 §23
Rechtssatz: In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 GKWG 1979 §23
Rechtssatz: Auch wenn der Hauptschuldner mit der Bürgschaftsübernahme einverstanden ist und selbst den Bürgen der Bank namhaft macht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit einer Offenbarung seiner (ungünstigen) Vermögensverhältnisse gegenüber diesem Bürgen einverstanden. Entscheidungstexte 5 Ob 530/84 Entscheidungstext OGH 03.0... mehr lesen...
Die beklagte Bank räumte Hans M auf dem Konto Nr. 131-240031 einen Kontokorrentkredit in der Höhe von 200 000 S ein. Die Klägerin übernahm am 8. 3. 1979 gegenüber der Beklagten für alle Ansprüche aus dem Kreditverhältnis mit Hans M die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Höchstbetrag von 175 000 S. Aus dieser Verpflichtung wurde die Klägerin von der Beklagten in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Betrages von 134 573 S sA verpflichtet. Sie hat diese Summe an die Beklagte be... mehr lesen...
Norm: BWG §38KWG 1979 §23
Rechtssatz: Bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden ist die Bank berechtigt dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 613/83 Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83 Veröff: SZ 57/29 = JBl 1984,614 = EvBl 1984/90 S 354 5 Ob 510/85 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358KWG 1979 §23
Rechtssatz: Durch § 23 KWG wurde die Bestimmung des § 1358 letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des § 23 KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs1KWG 1979 §23
Rechtssatz: Was ein Geheimnis im Sinne des § 23 KWG ist, muss aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, dass die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll. Entscheidungstexte 6 Ob 613/83 Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83 Veröff: SZ 57/29 = Ev... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EKWG 1979 §23
Rechtssatz: Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EABGB §1346 GABGB §1368KWG 1979 §23
Rechtssatz: So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. Entscheidungstexte 3 Ob 526/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EABGB §1368KWG 1979 §23
Rechtssatz: Der Pfandbesteller muß zwar einerseits aus dem Verlangen der Bank, daß er als Dritter für einen Kredit ein Pfand bestelle, noch nicht schließen, daß die Bank dem Kreditnehmer kein Vertrauen entgegenbringe oder daß dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt sei, er durfte aber anderseits nicht erwarten, daß ihn die Bank über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufklären werde oder daß ... mehr lesen...
Der Zweitbeklagte war Eigentümer der Liegenschaft EZ 1350 KG D. Mit Kaufvertrag vom 2. 6. 1980 verkaufte er diese Liegenschaft um den Kaufpreis von 700 000 S an den Erstbeklagten. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes D vom 4. 6. 1980 wurde im Grundbuch die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft mit Rechtswirksamkeit bis 3. 6. 1981 angemerkt. Der Rangordnungsbescheid wurde Notar Dr. S zugestellt, der den Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten errichtet hatte ... mehr lesen...