RS OGH 1984/4/3 5Ob530/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

ABGB §1346 G
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Auch wenn der Hauptschuldner mit der Bürgschaftsübernahme einverstanden ist und selbst den Bürgen der Bank namhaft macht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit einer Offenbarung seiner (ungünstigen) Vermögensverhältnisse gegenüber diesem Bürgen einverstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032153

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0050OB00530_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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