Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob Ausnahmetatbestand des
§ 38 Abs 2 Z 7 BWG vorliegt oder nicht. (T2)
Beisatz: Der lapidare Satz der Entscheidung SZ 62/69 (7 Ob 707/88, verstärkter Senat), dieselben Grundsätze müssten auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten, kann als Begründung einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht aufrechterhalten werden. Zum Einen hat sich die Rechtslage geändert, zum Anderen muss kraft der Geltung des
§ 38 Abs 2 Z 7 BWG (vormals § 23 Abs 2 Z 5 KWG) im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht mehr als Notwehrargument bemüht werden. An den Erwägungen der Entscheidung 9 Ob 34/12h ist hingegen festzuhalten. (T3)
Beisatz: Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. (T4)
Beisatz: Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus. (T5)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6); Veröff: SZ 2014/110