RS OGH 1985/2/27 4Ob522/84, 1Ob609/93, 7Ob610/95, 7Ob292/06a, 9Ob39/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

BWG §38
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 522/84
    Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35
  • 1 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
    nur: Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. (T1) Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
  • 7 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
    nur T1; Veröff: SZ 69/119
  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
    Auch; nur T1; Beisatz: Der der Geschäftsbeziehung zugrundeliegende Vertrag erlischt nicht mit dem Tod. (T2)
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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