Norm
BWG §38Rechtssatz
Eine "Offenbarung" des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Dieser Anspruch des Kunden ist ein solcher nach bürgerlichem Recht und kann daher bei Vorliegen der Voraussetzung gegenüber der Kreditunternehmung als dem Vertragspartner nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012