Norm
GebarungsrichtlinienV §6 Abs2Rechtssatz
Die Vereinnahmung der branchenüblichen Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten ist zulässig. Darüber hinausgehende Skonti sind entsprechend dem Kostendeckungsprinzip den Wohnungswerbern gutzubringen. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Gemeinnützige Bauvereinigung mit Eigenmitteln in Vorlage tritt oder die Finanzierung in anderer Weise erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059055Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00066_8300000_002