TE OGH 1985/12/18 3Ob588/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B reg. Genossenschaft

m. b.H., 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Hauptstraße 15, vertreten durch Dr.Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1) Karl C, Mechanikermeister, 3393 Matzleinsdorf, Zelking 52, 2) Hermine C, Angestellte, ebendort, und

3) Rudolf D, Angestellter, 3241 Kirnberg, Furth 8, dieser vertreten durch Dr.Hans Pucher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 671.250 S s.A. (hinsichtlich Drittbeklagten) infolge Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1985, GZ 13 R 67/85-35, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 21.Dezember 1984, GZ 1 Cg 238/83-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Der Drittbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 540.000 S samt 6 % Zinsen seit 1.2.1983 zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 131.250 S samt 6 % Zinsen seit 1.2.1983 wird abgewiesen."

Der Drittbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3/5 der mit 179.942 S bestimmten Prozeßkosten erster Instanz (darin 15.141 S Umsatzsteuer und 13.391 S Barauslagen), der mit 31.010,75 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.728,25 S Umsatzsteuer und 1.000 S Barauslagen) und der mit 17.520,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.483,65 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen), das sind zusammen 137.083,74 S (darin 11.611,74 S Umsatzsteuer und 9.354,60 S Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand ursprünglich den Betrag von 672.060 S samt 21,5 % Zinsen seit 1.Februar 1983 mit der Begründung, dem Erstbeklagten sei ein Betriebskredit in Höhe von540.000 S eingeräumt worden, für den die zweit- und drittbeklagte Partei die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hätten. Der Kredit sei mit 12,5 % p.A. zu verzinsen, zusätzlich seien 9 % Verzugszinsen vereinbart. Seit 31.Jänner 1983 sei ein Betrag von 672.060 S zur Rückzahlung fällig. Gegen die erst- und zweitbeklagte Partei erging ein Versäumungsurteil, das in Kraftkraft erwuchs.

Ein auch gegen den Drittbeklagten ergangenes Versäumungsurteil wurde infolge rechtzeitigen Widerspruchs des Drittbeklagten aufgehoben.

Im Verfahren gegen den Drittbeklagten ergänzte die klagende Partei ihr Vorbringen dahin, daß der Drittbeklagte die Bürgschaft in Form einer Wechselbürgschaft durch Unterfertigung eines Blankowechsels und einer Wechselerklärung vom 2.März 1981 geleistet habe. Der Blankowechsel sei vereinbarungsgemäß ausgefüllt und mit 1. Februar 1983 fällig gestellt worden. Der Drittbeklagte habe den Klagsbetrag Ende 1982, anfangs 1983 anerkannt und sich zu bestimmten Ratenzahlungen verpflichtet, weshalb die Klage auch auf den Titel des Anerkenntnisses gestützt werde. Den Klagsbetrag erläuterte die klagende Partei der Höhe nach dahin, daß er sich aus 540.000 S Kreditsumme, 12,5 % Zinsen vom 2.März 1981 bis 31.Jänner 1983 von 131.250 S und Mahnspesen von 810 S zusammensetze. In der Folge schränkte die klagende Partei das Zinsenbegehren auf 6 % und das Klagebegehren um die Mahnspesen von 810 S auf schließlich 671.250 S samt 6 % Zinsen seit 1.Februar 1983 ein (S 15 und 139 d.A.). Der Drittbeklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete folgendes ein:

Der Drittbeklagte sei in der fraglichen Zeit Dienstnehmer des Erstbeklagten gewesen, dieser habe zwar den Drittbeklagten ersucht, für einen Kredit zu bürgen, die Bürgschaft sei aber von der klagenden Partei nicht akzeptiert worden. Der Drittbeklagte habe daher nie eine Haftung übernommen. Die Echtheit der Unterschriften des Drittbeklagten auf einer Wechselerklärung und auf einem Wechsel würden in Zweifel gezogen.

Nachdem die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen die Echtheit der Unterschrift des Drittbeklagten ergeben hatte, wendete dieser noch ein, man habe ihm seitens der klagenden Partei versichert, seine Unterschriften seien reine Proforma-Unterschriften, die nur benötigt würden, damit die Geschäftsleitung der klagenden Partei bei einer Revision nicht beanständet würde. Er habe weiters nur für ein Jahr und nur für eine Summe von 100.000 S gebürgt. Der klagenden Partei sei im übrigen im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung die schlechte wirtschaftliche Lage und Zahlungsunfähigkeit des Erstbeklagten bekannt gewesen, sie habe es aber unterlassen, den Drittbeklagten darüber aufzuklären und ihn diesbezüglich auch in Irrtum geführt. Die klagende Partei habe auch im Zusammenhang mit einer Lohnabtretung des Erstbeklagten die eingehenden Beträge vereinbarungswidrig nicht zur Tilgung des offenen Kredites, sondern in anderer Weise verwendet. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit habe die klagende Partei auch immer wieder Auszahlungen vom strittigen Konto durchgeführt und dadurch eine Erhöhung des Saldos zum Nachteil des Drittbeklagten verschuldet. Die klagende Partei habe gewußt, daß der Drittbeklagte Dienstnehmer des Erstbeklagten gewesen sei und daher die Bürgschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unzulässig sei, habe es aber unterlassen, den Drittbeklagten darauf aufmerksam zu machen. Die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages sei von der Bürgschaftserklärung abhängig gemacht worden. Auch Bürgschaften des Dienstnehmers Dritten gegenüber fielen unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Da es sich nur um eine Wechselbürgschaft handle, könne die klagende Partei nur eine Wechselklage erheben, ihren allfälligen Anspruch aber nicht im ordentlichen Verfahren geltend machen. Auf das gegenständliche Konto seien von anderen Bürgen Beträge von 100.000 S und 200.000 S einbezahlt worden, so daß der Drittbeklagte nicht mehr für den vollen Klagsbetrag haften könne. Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Die klagende Partei hatte dem Erstbeklagten immer wieder Kredite gewährt, darunter auch einen Kontokorrentkredit auf dem Konto 400.3075-0000. Als der Kreditrahmen des Kontokorrentkredites im Frühjahr 1981 mit etwa 540.000 S überzogen war, so daß der Erstbeklagte neben den normalen Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen zahlen mußte, trat der Erstbeklagte an den Drittbeklagten, seinen Dienstnehmer, mit dem Ersuchen heran, für ihn zu bürgen. Er gab ihm bekannt, daß er sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Der Drittbeklagte erklärte sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Erstbeklagte habe keinen Druck auf den Drittbeklagten ausgeübt und insbesondere auch nicht gesagt, es sei bei Nichtübernahme der Bürgschaft sein Arbeitsplatz in Gefahr, ließ das Berufungsgericht dahingestellt (AS 191). Bei der klagenden Partei unterfertigte dann der Drittbeklagte am 2. März 1981 eine Wechselerklärung (Beilage B) in der er erklärte, zur Sicherung des dem Erstbeklagten mit Schreiben vom 2.März 1981 unter den dort angeführten Bedingungen gewährten Kredites von 540.000 S sowie aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung der klagenden Partei mit dem Erstbeklagten, werde er einen vom Erstbeklagten als Annehmer zu fertigenden Blankowechsel gleich der Zweitbeklagten als Mitakzeptant/Bürge für den Annehmer fertigen. Die klagende Partei sei nach Fälligkeit ihrer Forderung berechtigt, den Blankowechsel durch Einsetzen der Wechselsumme über den Gesamtbetrag oder Teile ihrer Forderungen gegen den Erstbeklagten zu vervollständigen und fällig zu stellen. Den Mitakzeptanten/Bürgen für den Annehmer sei der Inhalt der zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarungen vollinhaltlich bekannt. Der klagenden Partei sollte es freistehen, anderweitig gestellte Sicherheiten freizugeben. Weiters unterfertigte der Drittbeklagte im Sinne dieser Wechselerklärung auch einen Blankowechsel als Bürge für den Annehmer (Beilage A).

Dem Drittbeklagten wurde seitens der klagenden Partei mitgeteilt, daß der Erstbeklagte seinen Kontokorrentkredit um 540.000 S überzogen habe und daß hinsichtlich des Überziehungsbetrages ein Kreditvertrag errichtet worden sei, für den der Drittbeklagte bürgen solle. Es wurde dem Drittbeklagten erklärt, daß er aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen werde, wenn der Erstbeklagte den Kredit bezahle. Eine Frage des für die klagende Partei tätigen Direktors, ob es zusätzlich Fragen gebe, wurde verneint.

Der Drittbeklagte hätte die ihm vorgelegten Urkunden zwar durchlesen können, machte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch. Er las auch den mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kreditvertrag vom 2.März 1981 (Beilage E) nicht durch. Es wurde seitens der klagenden Partei nicht gesagt, daß der Drittbeklagte nur für einen Betrag von 100.000 S bürge oder daß die Bürgschaft zeitlich begrenzt sein solle, auch nicht, daß es sich nur um eine Proforma-Unterschrift handle (solches hat möglicherweise lediglich der Erstbeklagte zum Drittbeklagten gesagt). In im einzelnen nicht festgestellter "wahrscheinlich" ähnlicher Weise wurden auch Bürgschaften von Erika K***, Mag. Leo C, Franz und Paula E, Karl und Katharina F und Franz G geleistet, wobei aber nicht alle Bürgschaften das Kreditkonto 400.3075-0000 betrafen.

Mit Schreiben vom 24.September 1982 forderte die klagende Partei den Erstbeklagten auf, bis 30.September 1982 alle Kredite abzustatten, und verständigte gleichzeitig die Bürgen, daß sie in Anspruch genommen würden, wenn der Erstbeklagte den aushaftenden Betrag in Höhe von etwa 5 Mio. S nicht bezahle. Der Erstbeklagte leistete keine Zahlung. Der Drittbeklagte reagierte zunächst nicht, erschien aber dann im November oder Dezember 1982 bei der klagenden Partei und erklärte, er könne nicht auf einmal zahlen, worauf man ihm seitens der klagenden Partei Abzahlung in monatlichen Raten zu 5.000 S anbot. Wenn er eine Hypothek auf einer Liegenschaft bestellen könne, die der Drittbeklagte von seinem Vater erworben hatte, seien keine Zinsen zu zahlen. Einige Zeit später teilte der Drittbeklagte der klagenden Partei mit, daß diese Bedingung wegen eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Vaters mangels Zustimmung desselben nicht erfüllt werden kann. Anfangs 1983 leistete die klagende Partei für den Erstbeklagten noch Zahlungen von 254.599 S und 29.221 S. Im Zusammenhang mit einer Lohnabtretung des Erstbeklagten zugunsten der klagenden Partei wurde nicht vereinbart, daß die eingehenden Beträge auf dem Konto des Kontokorrentkredites gebucht werden müßten, für das der Drittbeklagte die Bürgschaft übernommen hatte.

Mit Schreiben vom 31.Jänner 1983 teilte die klagende Partei dem Drittbeklagten mit, sie werde ihn als Bürgen in Anspruch nehmen und forderte ihn auf, den Bürgschaftsbetrag von 540.000 S zuzüglich 131.250 S Zinsen (vom 2.März 1981 bis 31.Jänner 1983) zusammen 671.250 S unverzüglich zu überweisen.

In der Zeit vom 9.Februar 1983 bis 16.März 1983 leisteten die oben genannten sonstigen Bürgen verschiedene Zahlungen, welche durchwegs auf dem Konto 400.3075-0000 gutgebucht wurden, obschon die Zahlungen der Bürgen Mag. C und Karl und Katharina F ein anderes Konto betroffen hätten. Trotzdem war aber dieses Konto per 26.Juli 1983, dem Tag der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten, immer noch mit 800.702,98 S belastet. Auf Grund dieses Sachverhaltes waren beide Vorinstanzen der Auffassung, der Drittbeklagte müsse für den Kredit- und Bürgschaftsbetrag von 540.000 S samt seit Fälligkeit anfallenden Zinsen einstehen. Letzteres ergebe sich aus dem Inhalt der Wechselerklärung. Ein Irrtum des Drittbeklagten über die Art und das Ausmaß seiner Haftung sei nicht von der klagenden Partei veranlaßt worden, habe dieser auch nicht auffallen können und sei auch nicht rechtzeitig aufgeklärt worden. Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten habe die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht verletzt, über die finanzielle Situation des Erstbeklagten habe ohnedies dieser den Drittbeklagten ausreichend aufgeklärt. Die Bestimmungen des § 3 KautionsschutzG oder der §§ 22 ff. ArbVG seien nicht auf Bürgschaftsverträge der vorliegenden Art anzuwenden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Drittbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben.

Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise begründet.

Der Drittbeklagte macht in seiner Rechtsrüge geltend, der Bürgschaftsvertrag mit der klagenden Partei sei wegen unterlassener Aufklärung und Belehrung über das Wesen des abgeschlossenen Vertrages und wegen unterbliebener Warnung wegen der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners unwirksam. Es liege in diesem Zusammenhang auch ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum vor. Dem Klagsanspruch stünden auch die Bestimmungen der §§ 22 ff. ArbVG und des KautionsschutzG entgegen. Durch Verweisung auf die in der seinerzeitigen Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen ergibt sich, daß der Drittbeklagte auch der Ansicht ist, es müßten im Zweifel auf den Klagsanspruch alle von anderen Personen geleisteten Zahlungen angerechnet werden und der Drittbeklagte müsse, wenn überhaupt, so nur für den Betrag von 540.000 S ohne Zinsen und Zinseszinsen einstehen, weil ein solches Mehr im Zweifel nicht von der Bürgschaft erfaßt sei und auch gar nicht entsprechend aufgeschlüsselt worden sei. Der Blankowechsel sei in diesem Sinne vereinbarungswidrig ausgefüllt worden.

Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

Vorausgeschickt sei, daß der Klagsanspruch - neben einem aus der Erklärung, nicht auf einmal zahlen zu können, abgeleiteten Anerkenntnis - nur auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft gestützt ist (der Drittbeklagte hat nur die "Wechselerklärung" Beil. B und den später ausgefüllten Blankowechsel Beil. A unterfertigt). Es ist daher nicht zu untersuchen, inwieweit zwischen den Parteien allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht vereinbart wurde (vgl. dazu Entscheidungen wie QuHGZ 1970 H 3/71, QuHGZ 1981 H 2/194, EvBl 1981/3). Auch ein reiner Wechselanspruch kann aber im allgemeinen Prozeßverfahren geltend gemacht werden, so daß der vom Drittbeklagten einmal vertretene gegenteilige Standpunkt (Vorbringen in der Tagsatzung vom 23.März 1984 S 84 d.A.) nicht zutrifft (SZ 40/39).

Da der Wechsel nicht weitergegeben wurde, stehen dem Drittbeklagten gemäß den Art. 10, 17 WG naturgemäß alle Einwendungen gegen die klagende Partei aus dem der Wechselverbindlichkeit zu Grunde liegenden Grundgeschäft bzw. den hinsichtlich der Ausfüllung des Blankowechsels getroffenen Vereinbarungen zu.

Daß zwischen einer Bank und ihren Kunden im Rahmen eines sogenannten vorvertraglichen Schuldverhältnisses entsprechende Aufklärungspflichten bestehen können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (SZ 52/90, SZ 53/13 u.a.). Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten macht im allgemeinen schadenersatzpflichtig. Die Unterlassung einer nach Treu und Glauben zu fordernden Aufklärung über bestimmte, für den Vertragsabschluß wesentliche Umstände, kann aber auch die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB darstellen (JBl 1975, 318 = SZ 46/84, SZ 47/148, SZ 53/13). Eine solche Aufklärungspflicht besteht aber nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. Eine allgemeine Rechtspflicht, den künftigen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seinen Entschluß Einfluß haben könnten, ist nicht gegeben (SZ 52/22, SZ 55/51).

Über das Wesen einer Bürgschaft mußte der Drittbeklagte daher nicht besonders aufgeklärt werden; denn jedermann weiß, was bürgen bedeutet. Und der Drittbeklagte mußte auch nicht besonders darüber aufgeklärt werden, daß das Unterfertigen eines Wechsels und einer Urkunde nicht einfach nur ein Schein- oder Proforma-Akt ist, sondern eine ganz bestimmte Verpflichtung begründen und auslösen soll. Die Wechselerklärung enthält in diesem Sinne auch keine Bestimmung ungewÄhnlichen Inhaltes im Sinne des § 864 a ABGB, auf die besonders hingewiesen werden hätte müssen.

Aber auch zu einer Aufklärung des Drittbeklagten über die Vermögensverhältnisse des Erstbeklagten war die klagende Partei anläßlich der Entgegennahme der Bürgschaftserklärung des Drittbeklagten nicht verpflichtet. Eine Warnpflicht der Bank kommt in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten dann in Betracht, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners (Kreditnehmers) hat und diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (Schinnerer-Avancini Bankverträge 2 II 159, 179 und I 22, SZ 56/81). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; denn der klagenden Partei war nach den getroffenen Feststellungen im März 1981 der "bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch" des Erstbeklagten nicht bekannt. Die Bürgschaft wurde ja nur für einen Überziehungskredit vereinbart, der schon ausgenützt war, damit der Erstbeklagte statt der höheren Überziehungszinsen nur die gewÄhnlichen Kreditzinsen entrichten mußte. Überdies verweist das Berufungsgericht auch zutreffend darauf, daß dem Drittbeklagten die schwierige finanzielle Situation des Erstbeklagten ohnedies bekannt war.

Den Bestimmungen des 1. und 3. Hauptstückes des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Kollektivvertrag bzw. den Mindestlohntarif, kann nicht entnommen werden, daß ein Vertrag der vorliegenden Art ungültig ist. Rechtliche Beschränkungen könnten, wenn überhaupt, so nur im Verhältnis zwischen dem Erstbeklagten als Dienstgeber und dem Drittbeklagten als Dienstnehmer bestehen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten.

Aber auch gemäß den Bestimmungen des KautionsschutzG, welches nach wie vor in Kraft ist (JBl 1950, 530 u.a., vgl. auch Arb 7474, 9646; SZ 42/36), ergibt sich keine Nichtigkeit des strittigen Bürgschaftsvertrages.

Gemäß § 1 Abs 1 KautionsschutzG darf sich ein Dienstgeber von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können, wobei als Kaution nur a) bestimmte Einlagebücher,

b) Bargeld, Pretiosen, Effekten oder andere Vermögenswerte, die in einer bestimmten Weise bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden,

c)

Bürgschaften, d) Kautionshypotheken und

e)

Kautions-Versicherungspolizzen bestellt werden können. Gemäß § 3 KautionsschutzG darf der Abschluß oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt.

Gemäß § 4 KautionsschutzG sind Rechtsgeschäfte nichtig, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, und das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.

Der von der klagenden Partei (Dritter) dem Erstbeklagten (Dienstgeber) gewährte Überziehungskredit, für den unter anderem der Drittbeklagte (Dienstnehmer) bürgte, stellt keine dem Dienstgeber bestellte Kaution im Sinne des § 1 KautionsschutzG dar, so daß es auch keine Rolle spielt, daß eine Wechselbürgschaft als Kautionsmittel unzulässig wäre (Arb. 7474, 9646). Eine Anwendung des § 1 KautionsschutzG scheidet daher aus.

Eine unmittelbare Anwendung des § 3 KautionsschutzG kommt deshalb nicht in Frage, weil sich diese Bestimmung nur auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer (1. Fall: wenn dieser dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt) oder einem Dritten (2. Fall: wenn der Dritte dem Dienstgeber das Darlehen gewährt).

Nur durch ausdehnende Auslegung könnte diese Bestimmung unter Umständen auch bei Rechtsgeschäften zum Tragen kommen, in denen der Dienstgeber nicht verlangt, daß ihm ein Darlehen gewährt werden sondern einem Dritten (vgl. dazu Klang, JBl 1937, 354 dort 355 und 356 oder Weiser, ÖRZ 1937, 502, dort 507, jeweils mit Hinweis auf den Schutzzweck des Gesetzes, der trotz einer eher dagegen sprechenden Entstehungsgeschichte des Gesetzes für eine solche Auslegung spräche).

Und noch weiter entfernt vom Gesetzestext wäre eine Anwendung auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten, der kein Darlehen erhält, der aber dem Dienstgeber Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser dem Dienstgeber ein Darlehen gewähren könne, oder der mit dem Dienstnehmer nur einen Bürgschaftsvertrag (= der vorliegende Fall), Verpfändungsvertrag oder dergleichen abschließt und im Zusammenhang mit dieser Sicherung dann allerdings dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt (vgl. dazu Dirschmied in RdA 1971, 20 in seiner Besprechung der Entscheidung SZ 42/36, der ebenfalls davon ausgeht, daß das Kautionsschutzgesetz nicht unmittelbar anwendbar sei, daß aber wohl eine Umgehungshandlung vorliege). Auch wenn man aber die erwähnte ausdehnende Interpretation für zulässig hielte oder von einem Umgehungsgeschäft ausginge, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zweck des Gesetzes, auf den bei Ermittlung des Umfanges eines gesetzlichen Verbotes und der Möglichkeit eines in Betracht kommenden Umgehungsgeschäftes vor allem abzustellen ist (Krejci in Rummel, RZl. 37 zu § 879 ABGB, Entsch. wie JBl 1966, 472 und JBl 1980, 430).

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage der seinerzeitigen Bundesregierung ergibt sich nämlich eindeutig, daß durch die Vorschrift des § 3 KautionsschutzG nur solche Fälle getroffen werden sollen, in denen der Abschluß des Dienstvertrages oder dessen Aufrechterhaltung seitens des Dienstgebers von Geldleistungen des Dienstnehmers (oder eines Dritten zu seinen Gunsten) abhängig gemacht wird. Die Vorschrift solle sich dagegen nicht auf Fälle beziehen, in denen sich der Dienstnehmer selbst (oder ein Dritter, z.B. ein Anverwandter für ihn) um den Dienstposten unter dem Versprechen der Gewährung eines Darlehens oder der Beteiligung als stiller Gesellschafter bewerbe (168/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung - Gesetzesvorlage zum Kautionsschutzgesetz BGBl. 1937 Nr. 229 S 4). Trotz diesbezüglich vorhandener Anregungen hat es der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, dem Gesetz eine Fassung zu geben, die eine Umgehung der Absicht des Gesetzes z.B. durch ein scheinbar freiwilliges Darlehensangebot seitens des Dienstnehmers ausschließen würde, weil man zur Erreichung eines solchen Zweckes praktisch überhaupt jede Darlehensgewährung eines Dienstnehmers an einen Dienstgeber verbieten müsse, was eine zu weitgehende Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit und des Wirtschaftslebens bedeuten würde (ebendort S 5).

Eine solche Kenntnis der klagenden Partei hat aber die drittbeklagte Partei nie behauptet und das Verfahren hat auch keine Anhaltspunkte in der Richtung erbracht, daß die klagende Partei die Bürgschaftserklärung in Kenntnis des Umstandes entgegennahm, daß der Erstbeklagte als Dienstgeber die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses des Drittbeklgten als Dienstnehmer von der Leistung der Bürgschaft abhängig mache. Auch in der Berufungs- oder Revisionsschrift geht der Drittbeklagte nur davon aus, daß die Leistung einer Bürgschaft schlechthin unwirksam sei, was aber nach dem oben Gesagten nicht zutrifft.

Daß ein Rechtsanwalt, der für einen Dienstnehmer einen Vertrag errichtet, diesen auf die Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes aufmerksam machen muß und bei Verletzung dieser Pflicht schadenersatzpflichtig werden kann (EvBl 1959/262), kann nicht auch auf den Vertrag eines Kreditinstituts mit einem Bürgen ausgedehnt werden. Wie schon oben ausgeführt wurde, ist nicht über alle Umstände aufzuklären.

Es ist damit nicht zu prüfen, ob die Feststellung des Erstgerichtes zutrifft, daß der Erstbeklagte die Bürgschaft nicht im Zusammenhang mit der Frage der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses forderte, bzw. ob der klagenden Partei bekannt war, daß der Erstbeklagte die Weiterbeschäftigung des Drittbeklagten von der Leistung der Bürgschaft abhängig machte, weil es zur zuletzt genannten Frage - wie ausgeführt wurde - schon an den nötigen Prozeßbehauptungen des Drittbeklagten fehlt.

Auch in Richtung der vom Drittbeklagten jetzt geltend gemachten Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Kautionsschutzgesetzes wurde damit von der klagenden Partei keine Aufklärungspflicht verletzt.

Daß auf den Klagsanspruch gewisse Zahlungen anderer Bürgen und Personen anzurechnen seien, ist eine Annahme, die nicht mit den getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Danach bestand trotz dieser Zahlungen noch ein Überhang am Kreditkonto des Erstbeklagten in Höhe des Klagsbetrages, und die anderen Bürgen hatten ja nicht etwa gleich dem Drittbeklagten nur für den strittigen Überziehungsbetrag von 540.000 S gehaftet. Ebensowenig bestand eine Verpflichtung der klagenden Partei, sich vorerst auf andere Weise Befriedigung zu verschaffen, z.B. aus einer Lohnabtretung, sondern dem Wesen der Wechselbürgschaft gemäß konnte die klagende Partei sofort auf den Drittbeklagten greifen. Eine zeitliche Beschränkung der Bürgschaft war nicht vereinbart, ebensowenig war die Haftung auf einen ganz bestimmten Teil(quote) einer Schuld begrenzt (vgl. EvBl 1975/7), so daß die Haftung des Drittbeklagten auch nicht erlosch, wenn das Kreditkonto zu gewissen Zeiträumen vorübergehend einmal mit weniger als 540.000 S belastet war, so lange das Kreditverhältnis an sich, für das der Drittbeklagte teilweise die Bürgschaft übernommen hatte, als solches aufrecht blieb.

Richtig ist aber - und nur insoweit kommt der Revision teilweise Berechtigung zu -, daß sich die Wechselbürgschaft zumindest im Zweifel nur auf 540.000 S erstreckte.

Gemäß der im Grundgeschäft (Rechtsgrund der Wechselbegebung war ja eine Verbürgung) zwischen den Streitteilen sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1353 ABGB darf die Bürgschaft im Zweifel nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich, d.h. deutlich erkennbar (SZ 51/9), erklärt hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die klagende Partei mit dem Drittbeklagten besprochen und vereinbart, daß dieser die Bürgschaft nur zugunsten eines betragsmäßigen Teiles des Kontokorrentkredites des Erstbeklagten, nämlich für einen Überziehungsbetrag von 540.000 S, übernehemn solle. Die schriftliche Wechselerklärung Beilage B, gibt dies nicht vollständig wieder. Immerhin ist aber auch dieser Urkunde nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Drittbeklagte auch für einen höheren Betrag als 540.000 S haften solle bzw. unter welchen Voraussetzungen die klagende Partei berechtigt sein solle, den Blankowechsel mit Wirkung gegenüber dem Drittbeklagten auch durch Einsetzung einer höheren Wechselsumme als 540.000 S zu vervollständigen. Der Hinweis auf "alle sonstigen Forderungen" aus der Geschäftsverbindung ist hier zu unbestimmt. Es heißt zunächst nur, daß bei Fälligkeit "die Wechselsumme" eingesetzt werden könne, aber nicht, welche. Und der folgende Hinweis, als Wechselsumme könnten der "Gesamtbetrag" oder "Teile" der Forderungen der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten eingesetzt werden, gibt auch nicht Aufschluß darüber, ob der "Gesamtbetrag" auch höher als 540.000 S liegen kann. Der Satz, daß dem Drittbeklagten als Bürgen der Inhalt der zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten als Kreditnehmer getroffenen Vereinbarungen bekannt sei und daß überhaupt die Wechselbürgschaft "zur Sicherung des ..... laut Schreiben vom 2.3.1981 unter den dort angeführten Bedingungen" dem Erstbeklagten gewährten Kredites vereinbart werde, ist im vorliegenden Fall auch wenig ergiebig. Nur wenn sich der Drittbeklagte schlechthin und zur Gänze für einen ganz bestimmten Kredit verbürgt hätte, dann würde eine normale Auslegung dieser Vertragsklauseln ergeben, daß sich die Bürgschaft auch auf die im Kreditvertrag genannten Zinsen erstreckt. Hier liegt aber der Fall anders. Der Drittbeklagte sollte nicht für den gesamten Kreditbetrag haften, sondern nur für einen ganz bestimmten Überziehungsbetrag eines schon bisher bestehenden Kredites. Weil es im Wesen eines Kontokorrentkredites liegt, daß der Kreditrahmen einmal mehr und einmal weniger ausgenützt ist, kann zwar die Vereinbarung sicher nicht so ausgelegt werden, daß der Drittbeklagte sozusagen nur so lange haften sollte, bis überhaupt einmal insgesamt 540.000 S "zurückgezahlt" würden (siehe die schon oben zitierte Entscheidung EvBl 1975/7), weil er ja nicht für einen ganz bestimmten Teil der Schuld haften sollte, wohl aber sollte er unter Umständen für die ganze Schuld (alter und neuer Kredit) in ihrer jeweiligen Höhe, aber immer nur bis zu einem gewissen Betrag ("Überziehungsbetrag") einstehen müssen. In einem solchen Fall hätte es ausdrücklich vereinbart werden müssen, daß und unter welchen Voraussetzungen der Drittbeklagte auch für einen höheren Betrag als 540.000 S gutstehen müsse (vgl. dazu auch SZ 29/5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die klagende Partei auch nie einen Beweis dafür angetreten oder erbracht hat, daß der über 540.000 S hinausgehende Teil des Klagsbetrages überhaupt aus echten Nebengebühren des Hauptsachenbetrages von 540.000 S laut Kreditvertrag Beilage E besteht. Daß 12,5 % Zinsen aus 540.000 S für die Zeit vom 2.März 1981 bis 31.Jänner 1983 den Betrag von 131.250 S ausmachen (so die klagende Partei in S 126 d.A.), mag zutreffen. Aber aus dem Kontoauszug Beilage G ergibt sich beispielsweise, daß der Kredit nicht seit dem Tag der Bürgschaftsübernahme immer gleichmäßig mit dem nicht genau festgestellten ursprünglichen Grundbetrag (laut Kontoauszug Beilage G ist hier aber wohl von 300.000 S auszugehen), für den der Drittbeklagte nicht gebürgt hatte, zuzüglich eines Überziehungsbetrages von 540.000 S, für den der Drittbeklagte ausschließlich gebürgt hatte, ausgenützt war. Zeitweise war die Belastung z.B. nicht über dem Grundbetrag von vermutlich 300.000 S. Zeitweise überstieg die Belastung jedoch den um 540.000 S erhöhten neuen Kreditrahmen ganz beträchtlich. Aber auch zu solchen Zeitpunkten langten immer wieder Zahlungen ein, von denen im einzelnen nicht feststellbar ist, ob sie auf den ursprünglichen Kreditgrundbetrag (für den der Drittbeklagte nicht haftet) den ursprünglichen Überziehungsbetrag (für den der Drittbeklagte ausschließlich haftet) oder den erst später hinzugekommenen zusätzlichen Überziehungsbetrag (für den der Drittbeklagte wiederum nicht haftet) anzurechnen sind. Da die klagende Partei hinsichtlich des Kredites laut Beilage E kein gesondertes Konto angelegt hat, scheidet schon deshalb eine Zurechnung der einzelnen Zinsenbelastungen, aber auch der sonstigen Belastungen und der Eingänge zu dem den Drittbeklagten ausschließlich betreffenden Betrag von 540.000 S aus. Auch dies zwingt zur Annahme, im Zweifel nur von dem vereinbarten Höchstbetrag von 540.000 S auszugehen.

Die klagende Partei war also im Sinne dieser Ausführungen zwar im Verhältnis zur erst- und zweitbeklagten Partei berechtigt, den Wechsel mit einer Wechselsumme von über 540.000 S zu vervollständigen, nicht aber im Verhältnis zum Drittbeklagten. Dies bedeutet, daß die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern waren, daß der Drittbeklagte nur zur Zahlung von 540.000 S samt 6 % Wechselzinsen seit 1.Februar 1983 verurteilt wird, während das Mehrbegehren abgewiesen wird.

Da die klagende Partei damit nur mit etwa 4/5 durchgedrungen ist, hat der Drittbeklagte der klagenden Partei gemäß §§ 50, 43 Abs 1 ZPO 3/5 der Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Anmerkung

E07247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00588.85.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19851218_OGH0002_0030OB00588_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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