- 3 Ob 526/83
Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
Ähnlich
- 5 Ob 530/84
Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663
- 4 Ob 524/85
Beisatz: Die Warnpflicht ist aber dann gegeben, wenn durch Schweigen die Bank zumindest den falschen Schein erweckt; dass die Bürgschaft einen Einsatz der Kreditmittel durch den Kreditnehmer zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Position ermöglichen werde, obwohl ihr bekannt war, dass nur ein offener Kredit abgedeckt werden soll. (T1)
Veröff: SZ 58/153 = RdW 1986,40
- 7 Ob 625/85
Beis wie T1
- 3 Ob 588/85
- 3 Ob 554/86
Auch; Veröff: WBl 1987,211 = ÖBA 1987,576
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hausbank und Konzernmutter bei Wechseldiskontgeschäft. (T2)
Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
- 7 Ob 735/87
Veröff: ÖBA 1988,1037
- 8 Ob 629/89
Auch; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3)
Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523
- 1 Ob 548/92
Vgl auch; Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = RdW 1993,40
- 9 Ob 48/97t
Auch
- 4 Ob 61/99w
Vgl; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren zu wissen. (T4)
- 8 Ob 50/00m
Auch
- 8 Ob 341/99a
Vgl; Beis wie T4
- 8 Ob 253/99k
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/79
- 6 Ob 145/00t
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht. (T5)
- 8 Ob 6/00s
Vgl; Beis wie T4
- 8 Ob 211/00p
- 2 Ob 104/01k
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 4/01y
Beis wie T1; Beis wie T3
- 1 Ob 29/01y
Vgl; Beis wie T4
- 8 Ob 302/01x
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht gegenüber Pfandbesteller. (T6)
- 1 Ob 93/02m
Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T7)
- 9 Ob 85/02v
nur: Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat. (T8)
Veröff: SZ 2002/80
- 8 Ob 81/03z
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. (T9)
- 7 Ob 37/04y
Vgl; Beis wie T4
- 6 Ob 32/04f
Auch
- 7 Ob 260/06w
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T10) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs-und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T11)
- 7 Ob 169/07i
Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T12)
- 1 Ob 83/08z
Auch; Beisatz: Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus. (T13)
- 4 Ob 14/09a
Auch; nur T8; Beisatz: Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von
§ 25c KSchG. (T14)
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Übernahme einer Pfandhaftung. (T15)
- 8 Ob 5/11k
Auch
- 6 Ob 249/10a
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 254/14b
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T13
- 7 Ob 176/16g
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 176/16g
Beis wie T3
- 4 Ob 164/18y
Auch