Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Der Pfandbesteller muß zwar einerseits aus dem Verlangen der Bank, daß er als Dritter für einen Kredit ein Pfand bestelle, noch nicht schließen, daß die Bank dem Kreditnehmer kein Vertrauen entgegenbringe oder daß dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt sei, er durfte aber anderseits nicht erwarten, daß ihn die Bank über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufklären werde oder daß sie diese in einer Weise prüfen werde, daß ihn aus der Pfandbestellung kein Risiko entstehen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026765Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00526_8300000_002