TE OGH 1986/4/29 5Ob510/85

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Veröffentlicht am 29.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Schubert, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W***, Landwirt, Kaltenhaus 4, 9971 Matrei in Osttirol, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei R*** M*** in Osttirol, V***-P***-KALS AM

G*** registrierte Genossenschaft mbH, 9971 Matrei in Osttirol, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Rechnungslegung, Streitwert S 150.000,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1984, GZ 2 a R 418/84-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 17. Mai 1984, GZ C 225/83-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die Beklagte schuldig erkannt, binnen 14 Tagen dem Kläger

a) Rechnung darüber zu legen, auf welche der auf der Liegenschaft EZ 744 II des Grundbuches über die KG Matrei sichergestellten Forderungen aus Kreditgewährung sie die von Marianne R***, geborene W***, geleisteten Teilzahlungen angerechnet hat;

b) unter Vorlage der Kontoblätter über die Marianne R***, geborene W***, gewährten Kredite, für welche die Liegenschaften des Klägers EZ 41 I, 42 I, 39 II und 358 II des Grundbuches über die KG Matrei haften, anzugeben, welche der von Marianne R***, geborene W***, und ihrem Rechtsvorgänger Josef W*** geleisteten Tilgungsraten auf die auf den beschriebenen Liegenschaften sichergestellten Forderungen aus Kreditgewährung angerechnet und anerkannt wurden und mit welchem Betrag die Haftung der Liegenschaften des Klägers noch von der Beklagten in Anspruch genommen wird;

c) darüber Rechnung zu legen, wie die Marianne R***, geborene W***, gewährten Zinszuschüsse durch die Beklagte verrechnet wurden;

d) die mit S 33.971,90 (einschließlich S 2.920,-- Barauslagen und S 2.822,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Liegenschaften EZ 39 II, 41 I, 42 I und 358 II des Grundbuches über die Katastralgemeinde Matrei in Osttirol-Land, die der Kläger im Erbwege von seinem Vater Josef W*** erwarb, haften simultan für die auf der Liegenschaft EZ 744 desselben Grundbuches pfandrechtlich sichergestellte Forderung der beklagten Raiffeisenbank aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 2,000.000,-- und Nebengebühren in Höhe von S 400.000,--; laut Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.12.1972 waren persönliche Schuldner die Darlehensnehmer Josef W***, der Vater des Klägers, und Marianne R***, geborene W***. Auf der zuletzt genannten Liegenschaft sind zwei weitere Pfandrechte zugunsten der beklagten Raiffeisenbank verbüchert, nämlich für eine Forderung aus Kreditgewährung im Höchstbetrag von S 2,670.000,-- und für eine gleichartige weitere Forderung im Höchstbetrag von S 1,440.000,--. Diese Liegenschaft gehörte bis zu der von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung Marianne R***, geborene W***, der Schwester des Klägers; beim Zwangsversteigerungstermin am 20.8.1982 wurde die Liegenschaft zum Meistbot von S 3,910.890,-- der beklagten Raiffeisenbank zugeschlagen, die nun die Simultanhaftung der eingangs bezeichneten Liegenschaften des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren in Anspruch nimmt. Am 16.6.1983 stellte die Beklagte den Antrag auf Wertermittlung dieser Liegenschaften des Klägers.

Marianne R***, geborene W***, unterhielt bei der beklagten Bank das auf den Gasthof "LUBLASS" lautende Geschäftskonto Nr.43 022, auf das sie laufend Einzahlungen vornahm. Sie hatte der beklagten Bank aufgetragen, wie die eingezahlten Geldbeträge weiterzuleiten und zu verwenden sind. Daran hielt sich die beklagte Bank auch. Marianne R***, geborene W***, hat die ihr von der Beklagten ins Schließfach gelegten Kontoauszüge ständig behoben und auch die ihr vierteljährlich zugesandten Konto-Abschlüsse erhalten; sie war also laufend von der Beklagten informiert worden, wie die von ihr eingezahlten Geldbeträge weitergeleitet und auf welches Konto sie verbucht wurden; reklamiert hat sie bei der Beklagten nie. Am 26.9.1977 zahlte sie S 211.464,-- auf das oben genannte Geschäftskonto ein und gab der Beklagten den Auftrag, verschiedene Überweisungen durchzuführen und S 132.000,-- an den ERP-Fond zurückzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Kreditrahmen bei der Beklagten überzogen und die Beklagte leitete den Betrag von S 132.000,-- nicht an den ERP-Fond weiter, sondern verwendete ihn zur Abdeckung des Kreditobligos Marianne R***; diese Umstände teilte die beklagte Bank Marianne R*** sofort mit.

Der Kläger forderte durch seinen Rechtsanwalt die Beklagte wiederholt, aber vergeblich zur Rechnungslegung auf; er wollte wissen, wie die von Marianne R***, geborene W***, eingezahlten Geldbeträge von der Beklagten verwendet wurden. Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef W*** kam es zu einem Erbteilungsübereinkommen, in welchem der Kläger ohne persönliche Haftung für die sichergestellten Forderungen der Beklagten aus Kreditgewährung die eingangs angeführten Liegenschaften mit den Pfandrechten übernahm und Marianne R***, seine Schwester, ihm zusagte, sich um die Lastenfreistellung dieser Liegenschaften zu bemühen. Vor Abschluß dieses Übereinkommens beim Gerichtskommissär hatte Peter S***, damals Geschäftsführer der beklagten Bank, dem Kläger zur Übernahme der belasteten Liegenschaften aus der Verlassenschaft zugeredet, ihm erklärt, daß er von der reinen Sachhaftung von S 2,000.000,-- ja bald befreit sein werde, weil der von Marianne R*** übernommene Gasthof "LUBLASS" gut laufe, und die von dieser geleisteten Zahlungen zunächst zur Abdeckung des im ersten Rang auf der Liegenschaft EZ 744 des genannten Grundbuches sichergestellten Darlehens, dann aber zur Abdeckung jener Forderungen der Beklagten verwendet werden sollten, für die des Klägers Liegenschaften als Pfänder haften.

Der Kläger begründete sein aus dem Spruch ersichtliches Begehren im wesentlichen folgendermaßen:

Marianne R***, geborene W***, habe auf die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der beklagten Bank bisher insgesamt S 3,752.739,52 gezahlt, so daß jener Betrag abgedeckt sei, für welchen die ihm, dem Kläger, gehörigen Liegenschaften simultan hafteten. Er habe ein rechtliches Interesse am Nachweis, was mit den Zahlungen Marianne R*** geschehen sei und auf welche Konten diese verbucht wurden. Darüber habe die beklagte Bank bisher keine Auskunft gegeben. Sie habe die Zahlungen Marianne R*** widmungswidrig verwendet. Für Marianne R*** habe sie Zinsenzuschüsse in Höhe von S 1 Million erhalten, aber es sei nie zu erfahren gewesen, wie sie diesen Betrag verwendet hat. Der Zusage, die der seinerzeitige Geschäftsführer Peter S*** anläßlich des Erbteilungsübereinkommens gemacht habe, habe die beklagte Bank zugestimmt; sie habe sich aber daran nicht gehalten. Die Sachhaftung müßte längst beendet sein.

Die beklagte Raiffeisenbank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:

Sie stehe mit dem Kläger in keiner wie immer gearteten Geschäftsverbindung; er hafte ihr nicht persönlich, sondern nur mit seinen belasteten Liegenschaften. Der Rechnungslegungsanspruch sei weder durch eine vertragliche Beziehung noch durch eine gesetzliche Regelung begründet. Über den tatsächlichen Umfang der Schuld der Kreditschuldnerin Marianne R*** müsse die Beklagte keine Auskünfte an den Kläger erteilen. Der Kreditschuldnerin seien als Kontoinhaberin die jährlichen Kontoabschlüsse zugegangen, sie habe nie reklamiert, weshalb nach den AGB der österreichischen Kreditinstitute ein Anerkenntnis zustandegekommen sei. Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef W*** sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen, eine widmungswidrige Verwendung von Zahlungen Marianne R*** habe nie stattgefunden. Vom Land Tirol gewährte Zinsenzuschüsse tangierten den Kläger nicht und stünden auch in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seiner Sachhaftung. Zu einer Vereinbarung der Art, wie sie der Kläger bezüglich der Verwendung der Zahlungen Marianne R*** behauptet, sei es nie gekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und kam auf der Grundlage des eingangs dargestellten und von ihm festgestellten Sachverhaltes im wesentlichen zu folgenden Schlüssen:

Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Gläubigers, dem dinglich haftenden Dritten über den tatsächlichen Umfang der besicherten Schuld und über die Verwendung der Zahlungen des persönlichen Schuldners Auskunft zu geben. Diese Verpflichtung bestehe nicht einmal gegenüber dem, der persönlich für eine Schuld haftet. Der Kläger könne sich nur an seine Schwester Marianne R*** wenden, die auf Grund der ihr von der beklagten Bank übermittelten Kontoauszüge in der Lage sein müsse, ihm genaue Auskunft über die Verwendung der von ihr gezahlten Geldbeträge zu erteilen. Peter S***, der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, habe gemäß § 18 Abs.1 GenG die Beklagte nicht verpflichten können; dazu sei nur der Vorstand zuständig gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil des Erstgerichtes. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen an:

Peter S*** habe die Beklagte nicht verpflichten können; er sei nicht Vorstandsmitglied gewesen und die Beklagte habe ihm weder ausdrücklich noch dem verantwortlichen Rechtsscheine nach eine Vollmacht erteilt, durch welche sie von ihm hinsichtlich der Verwendung der Einzahlungen Marianne R*** verpflichtet werden konnte. Aber selbst wenn man eine die Beklagte verpflichtende Zusage S*** annähme, wäre dies ohne Einfluß auf die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich in seiner reinen Hypothekarschuldnerhaftung erschöpfe. Die Verpflichtung der beklagten Bank, dem Kläger eine Abrechnung über das Darlehenskonto von Marianne R*** zu geben, könne nur auf einer vertraglichen Vereinbarung oder auf dem Gesetz beruhen. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung bestehe nicht. Art.XLII EG ZPO gebe keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setze voraus, daß eine derartige Verpflichtung nach bürgerlichem Recht bestehe. Es komme deshalb ausschließlich auf das der Klage zugrundeliegende Rechtsverhältnis bürgerlichen Rechts an. Werde der Anspruch aber auf eine Vereinbarung gestützt, so müsse diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch könne sich dann als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu geben, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne.

Hier stellten sich die Rechtsbeziehungen der Streitteile so dar, daß der Kläger eine ausschließliche dingliche Haftung für eine fremde Schuld habe. Die beklagte Bank sei daraus der ausschließlich Begünstigte, da sie ihre Forderung gegenüber der persönlichen Schuldnerin Marianne R*** auf den Liegenschaften des Klägers sichergestellt habe. Der Darlehensvertrag und die mit der Abwicklung dieses Vertrages notwendigerweise verbundene Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe ausschließlich zwischen der Beklagten und der Darlehensschuldnerin Marianne R***. Dieser gegenüber sei die Beklagte verpflichtet, Rechnung zu legen. Auskünfte über die offene Schuld habe der Kläger demnach von Marianne R*** als Darlehensschuldnerin zu fordern.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und begründete dies damit, daß zu der hier behandelten Rechtsfrage, die immer wieder auftauchen könne, eine einschlägige Judikatur des Höchstgerichtes nicht bekannt sei.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision. Er stellt den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Klagebegehren stattzugeben, und begehrt hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen. Die beklagte Bank begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die zu beantwortende Rechtsfrage, ob das Gesetz dem Drittpfandbesteller einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Gläubiger gewährt, der ihm die Bestimmung des Umfanges seiner Haftung ermöglicht, bisher nicht vom Obersten Gerichtshof abgehandelt wurde und von einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung, demnach also erheblich im Sinne des § 503 Abs.4 Z 1 ZPO ist. Die Revision ist auch berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz hat zwar richtig erkannt, daß sich aus einer vertraglichen Rechtsbeziehung der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ausdrücklich ergeben muß, sondern auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ableitbar sein kann (SZ 46/112; JBl.1981,274 ua). Bei seiner weiteren Darlegung, daß sich die mit der Abwicklung des Darlehensvertrages verbundene Rechnungslegungspflicht der beklagten Bank nur als eine Pflicht gegenüber der Schuldnerin, nicht aber als eine solche gegenüber dem Drittpfandbesteller erweise, und dieser sich an die Schuldnerin wenden müsse, wenn er Auskunft begehre, ihr aber habe die beklagte Bank durch Übersendung von Kontoauszügen Auskunft gegeben, übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß nach österreichischem Recht eine Vertragsbeziehung zwar zwischen dem Gläubiger und dem Drittsichernden - gleichviel, ob er Bürge oder Drittpfandbesteller ist -, nicht aber zwischen diesem und dem Personalschuldner bestehen muß, ein Verweisen auf die Auskunftspflicht des Personalschuldners also zur Voraussetzung hätte, daß dieser dazu verpflichtet wäre; in dieser Richtung fehlt es jedoch an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen und auch Behauptungen der Parteien, ja sogar des Berufungsgerichtes selbst. Der Umstand allein, daß jemand einem anderen leicht Auskunft erteilen könnte, stellt keinen rechtlichen Grund für seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung dar. Es ist also zu prüfen, ob das vom Kläger der beklagten Bank gegenüber eingegangene Haftungsverhältnis auch einen Nebenanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung abgibt.

Jüngst wurde von Avancini (Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Zugleich ein Beitrag zum Bankgeheimnis, JBl. 1985,193) die gleichgelagerte Frage in Beziehung auf den Bürgen untersucht und dabei festgestellt, daß der Auskunftsanspruch im Gesetz selbst angesprochen sei: im § 1358 ABGB sehr allgemein und in § 1364 ABGB immerhin implicit, denn nur sein Vorliegen ermögliche erst dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte. Damit ist sogar eine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch des Bürgen vorhanden, die einen Rückgriff auf vertragliche Verpflichtungen unnötig macht. Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1364; OLG Wien in EvBl 1948/3), so daß sie hier auch dem Kläger zu gewähren sind, der Auskunfts- und Rechnungslegungansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB (Ohmeyer-Klang in Klang 2 VI 247; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu § 1366; Avancini aaO 196). Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.

Der Hinweis der beklagten Bank auf § 23 KWG, der ihrer Ansicht nach diesem Anspruch hindernd entgegenstünde, ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 3 Ob 553/80 (teilweise mitgeteilt bei Arnold, Das Bankgeheimnis, ZGV-Service 1/81,19) nur die Möglichkeit angedeutet, daß kreditwesenrechtlich dem Bürgen ein Auskunftsanspruch gegen das Kreditinstitut auch gegen den Willen des Schuldners zustehen kann, in der Entscheidung EvBl 1984/90 aber sogar ausdrücklich ausgesprochen, daß das Verweigern von Auskünften an Personen, die dieser zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedürfen, Rechtsmißbrauch sei, insbesondere dann, wenn der Bürge die Auskunft zur Verfolgung seiner Regreßansprüche benötige. Nichts anderes kann hier gelten, sonst müßte die Geheimhaltungspflicht des § 23 KWG sogar das Eintreiben von Zahlungen auf Grund der Haftung von Bürgen und Drittpfandbestellern verhindern, die ja in der Geltendmachung derselben durch das Kreditinstitut bereits die Mitteilung des Bestehens einer Verpflichtung des Hauptschuldners läge. Um das Bankgeheimnis nicht zu verletzen, muß freilich die beklagte Bank bezüglich jener Zahlungseingänge auf dem Konto der Personalschuldnerin Marianne R***, die von der Sachhaftung des Klägers nicht erfaßte Verbindlichkeiten betreffen, dem Kläger nur Auskunft darüber geben, daß diese Zahlungseingänge ihrem Widmungszweck nach nicht zur Tilgung der durch die Sachhaftung des Klägers besicherten Verbindlichkeiten bestimmt waren.

Die beklagte Bank wird also dem Kläger die begehrten Auskünfte und Rechnungslegungen geben müssen. Es ist ihm auch zuzubilligen, daß er die Rechtsfrage geklärt haben will, welche Zahlungen aus welchem Rechtsgrund verrechnet wurden, denn zur Vollständigkeit der Rechnungslegung zählt auch dieses. Feststellungen darüber, welche Zahlungen in eine vollständige Rechnung einzubeziehen sind, sind hier nicht erforderlich, weil vor dem Vorliegen der gelegten Abrechnung deren Richtigkeit und Vollständigkeit ebensowenig geprüft werden kann wie die Richtigkeit der Angaben über den Verwendungszweck (SZ 29/37). Wer aber zur Rechnungslegung verpflichtet ist, muß auch alle Angaben machen, die eine Nachprüfung der Rechnung ermöglichen (SZ 14/19; JBl. 1968, 422 ua). Im übrigen begehrt der Kläger nicht eine Auskunft über die Schuld der Personalschuldnerin Marianne R***, sondern über jene Grundlagen, die es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Sachhaftung zu bestimmen, die ja von der Beklagten bereits beansprucht wird. Solange die beklagte Bank den Kläger im Unklaren läßt, welche Zahlungen, die auf das Konto der Personalschuldnerin Marianne R*** eingingen, sie auf welche Schuld im Verhältnis zur Personalschuldnerin und welche der eingegangenen Zahlungen sie auf seine Haftung verrechnet hat, kann er nicht feststellen, wie die beklagte Bank richtig hätte verrechnen müssen und in welchem Ausmaß seine Sachhaftung fortbesteht. Es ist schon deshalb verfehlt, den Kläger auf die Auskunft der Personalschuldnerin zu verweisen, weil ihm diese über die eben aufgezeigten Umstände nicht Klarheit verschaffen kann.

Aus den dargelegten Erwägungen ist der Revision Folge zu geben und dem Klagebegehren stattzugeben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00510.85.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19860429_OGH0002_0050OB00510_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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