- 5 Ob 530/84
Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663
- 7 Ob 625/85
Auch
- 3 Ob 554/86
Auch; Veröff: WBl 1987,211 = ÖBA 1987,576
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hausbank und Konzernmutter bei Wechseldiskontgeschäft (T1)
Veröff: RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
- 7 Ob 735/87
Veröff: ÖBA 1988,1037
- 3 Ob 559/86
nur: In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten. (T2)
Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = WBl 1988,240 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)
- 3 Ob 506/88
- 8 Ob 3/91
nur T2; Beisatz: Aufklärungspflicht der Bank nicht nur bei Eingehen einer Bürgschaft, sondern auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses, sodass der Bürge über wichtige Veränderungen in den Beziehungen der Bank zum Hauptschuldner verständigt werden muss. (T3)
Veröff: ÖBA 1992,78 (Mader) = JBl 1992,40
- 6 Ob 590/91
Auch; Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht der Bank gegenüber Pfandgläubiger und begünstigtem Dritten aus einem Sperrkonto. (T4)
Veröff: ÖBA 1992,654 (Jabornegg) = RdW 1992,171
- 8 Ob 11/92
Auch; Beisatz: Und die Bank damit rechnen muss, dass dem als Bürgen fungierenden nahen Angehörigen diese Umstände nicht ebenfalls bewusst sind. (T5)
Veröff: ÖBA 1993,61 = RdW 1992,399
- 8 Ob 1016/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1016/93
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 1687/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1687/95
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 80/97d
Beis wie T5
- 8 Ob 119/97a
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/182
- 8 Ob 165/97s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Übrigen dürfen Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Bürgen aber nicht überspannt werden. (T6)
- 10 Ob 19/99p
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 1/99x
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 50/00m
Vgl
- 8 Ob 253/99k
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/79
- 6 Ob 145/00t
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht. (T7)
- 8 Ob 4/01y
- 1 Ob 93/02m
Auch; Beisatz: Hier: Pfandbestellungsvertrag. (T8)
- 7 Ob 260/06w
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T9)
- 1 Ob 83/08z
Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus. (T10)
- 4 Ob 14/09a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von
§ 25c KSchG. (T11)
- 8 Ob 5/11k
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 249/10a
Vgl; Beis wie T5
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum Bankgeheimnis nach
§ 38 BWG. (T12)
Veröff: SZ 2012/127
- 1 Ob 29/15v
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 29/15v
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 254/14b
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
- 7 Ob 176/16g
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 176/16g
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 164/18y