Entscheidungsgründe: Emmerich A***** war geschäftsführender Gesellschafter der O*****gesellschaft mbH (im folgenden: Gesellschaft). Diese unterhielt bei beiden Parteien Kreditkonten. Für Emmerich A***** bestand bei der beklagten Partei weiters auch ein ungesichertes Privatkonto. Am 21. September 1989 ersuchte Emmerich A***** die beklagte Partei, das Gesellschaftskonto von 3 Mill. S, das mit S 500.000 überzogen war, auszuweiten. Der beklagten Partei kam die vorgelegte Zwischenbilanz ... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Für das "Offenbaren" im Sinne des § 23 Abs 1 KWG genügt es, daß Geheimnisse einem Dritten zugänglich gemacht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91 Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) European Cas... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Auch Tatsachen des Giroverkehrs sind Gegenstand des Bankgeheimnisses, soweit es sich nicht um die zur technischen Abwicklung von Überweisungen unvermeidlichen Offenbarungen an (bestimmte!) Dritte handelt, denen der Kunde durch die Auftragserteilung konkludent zustimmt. Soweit es bei der Durchführung von Überweisungen notwendigerweise zu einer Offenbarung von Geheimnissen kommen muß, fehlt es an einem objektiven Ge... mehr lesen...
Norm: DSG §1KWG 1979 §23UWG §1 C2
Rechtssatz: Der Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes kommt gerade im Kreditwesen große Bedeutung zu; im Zweifel ist dem Schutz des Kunden durch das Bankgeheimnis und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten gegenüber dem eigenen Geschäftsinteresse (Provisionsinteresse) der Vorrang zu geben. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Ent... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Beim Bankgeheimnis handelt es sich um einen Fall der Wahrung des Berufsgeheimnisses. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91 Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Der Kunde darf daher auch innerhalb der Organisation der Bank eine vertrauliche Behandlung seiner Angelegenheiten erwarten. Dieses Verständnis des Bankgeheimnisses schränkt die Leitung der Bank in der Disposition darüber, wer der Erledigung bestimmter (geheimzuhaltender) Geschäfte als Gehilfe beizuziehen ist und dadurch von dem Geheimnis, welches der Bankkunde einem anderen anvertraut hat, ebenfalls Kenntnis erlan... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Die Bank darf Geheimnisse des Giroverkehrs bei ihr tätigen Personen nicht zugänglich machen, wenn diese Personen mit der Durchführung des Giroverkehrs und der damit allenfalls im Zusammenhang stehenden Beratung des betreffenden Bankkunden nichts zu tun haben und für die Zuziehung weiterer Gehilfen ein besonderer Grund nicht vorliegt. Da der Kunde erwarten darf, daß seine Giroüberweisungen vertraulich behandelt we... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 IIf7gBWG §38 Abs1BWG §38 Abs2KWG 1979 §23
Rechtssatz: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Der Geheimhaltungsanspruch des Kunden wird schon dadurch verletzt, daß eine geheimzuhaltende Tatsache innerhalb derselben Bank an Personen bekanntgegeben wird, die zwar nach außen selbst geheimhaltungspflichtig, mit der Sache des Kunden aber in keiner Weise befaßt sind. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91 ... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Die systematische "Identifizierung" der "Fremdbausparer" mit Hilfe eines EDV - Ausdrucks über die Bausparzahlungen der eigenen Bankkunden an fremde Bausparkassen und die anschließende Werbung bei dieser Kundengruppe ist ein "Verwerten" des Bankgeheimnisses im Sinne einer wirtschaftlichen Ausnützung durch den Geheimnisträger, auch wenn man unter einem "Verwerten" nur das materielle Nutzbarmachen unmittelbar des Geh... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Die Geheimhaltungspflicht nach § 23 Abs 1 Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur, geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, ... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §23
Rechtssatz: Das Bankgeheimnis gilt für Bausparkassen, soweit sie Bankgeschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (§ 2 Abs 2 Z 1 KWG) - allerdings unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91 Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,5... mehr lesen...
Norm: DSG §18 Abs4KWG 1979 §23
Rechtssatz: Die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des DSG sind kumulativ anzuwenden: Gemäß § 18 Abs 4 DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs 1 und 2 nicht berührt; trotz Zulässigkeit der Übermittlung nach § 18 DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Wenn daher sowohl ein dem DSG unterlieg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bauspargeschäft wird in Österreich von vier Bausparkassen betrieben, nämlich der Beklagten, der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte GenmbH (im folgenden kurz "Bausparkasse Wüstenrot"), der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH und der S-Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen. Jede dieser vier Bausparkassen arbeitet mit bestimmten Kreditunternehmungen (Banken), mit denen sie in vertraglichen Beziehungen steht, z... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin zu Handen des KV eine detaillierte ordnungsgemäße Abrechnung des Wertpapierdepots Nr.811-58.343 betreffend den Depotinhaber Firma M*****, Panama, welche sämtliche Buchungsvorgänge, und zwar Ein- und Ausgänge im einzelnen, unter Angabe des Verwendungszweckes, des Zahlungsdatums und der Belegnummern aufweist, für den Zeitraum 28.1.1986 bis 15.7.1988 zu legen. Die M*****, Panama (kurz Firma M*****) habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Bank nimmt die beiden Beklagten als unbedingte erbserklärte und eingeantwortete Miterben nach ihrer Mutter Maria T***** aus der Übernahme persönlicher Haftungen der am 1. Jänner 1983 verstorbenen Erblasserin für Kredit- bzw. Darlehensverbindlichkeiten ihres Sohnes, des Bruders der beiden Beklagten, Reinhard T*****, auf Zahlung eines Betrages von restlich S 7,459.579,94 s.A. in Anspruch. Es ist unbestritten, daß die beiden Beklagten als Miterben für ... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus: Die klagende Bank räumte dem Ehemann der Beklagten Dr. Rudolf H***** am 23.12.1981 einen Kontokorrentkredit über 3 Mio S ein. Neben einer einmaligen Krediteinräumungsprovision von 1 % vereinbarte man zunächst 11,5 % Zinsen p.a., weiters 0,125 % Kreditprovision p. m. sowie eine Überziehungsprovision von 4,75 % p.a. jeweils vierteljährlich im nachhinein zu verrechnen. Dem Kreditvertrag wurden die allgemeinen Geschäftsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte zunächst von der S*** D*** H*** UND K*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz S*** D*** genannt) den während des Verfahrens eingeschränkten Betrag von S 2,107.502,28 sA an 3 % Bereitstellungszinsen für den Zeitraum vom 16.Dezember 1977 bis 31. Oktober 1980. Nach Änderung der Rechtsform dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Gesellschafter die nunmehr beiden Beklagten sind, wurde die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Raiffeisenbank begehrte vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 125.000 s.A. mit folgender
Begründung: Der Beklagte habe für einen Kontokorrentrahmenkredit des Ehepaares Gerta und Wilhelm S*** am 22.7.1970 die Wechselbürgschaft übernommen. Gerta S*** sei im Jahre 1982 verstorben. Auf dem Kreditkonto haftete zum Sterbetag des Wilhelm S*** am 10.1.1987 ein Debetsaldo von S 127.490,-- unberichtigt aus. Wegen einer betraglichen Haftungsbeschrän... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat im Verfahren die Verjährung eines Großteils der geltend gemachten Forderungen eingewendet. Ein Teil dieser Forderungen ist Gegenstand einer nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung mittels Schriftsatzes erfolgten Klagsausdehnung. Wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache ist die Lösung der Frage, ob bei Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes die Verjährung jener Forderung, um die die Ausdehnung erfolgt, bereits mit dem Einlangen des Schriftsat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Kreditunternehmung nimmt die Beklagte auf Zahlung von S 300.000,-- sA aus deren am 3.April 1984 für die Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin "C***-F***" S***-M*** Gesellschaft m.b.H. übernommenen Bürgschaft bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch. Die Hauptschuldnerin habe ein Darlehen von S 1,000.000,-- zu 300 1773 2200 erhalten und sei ebenso wie die anderen Bürgen bereits mit Anerkenntnisurteil zur Rückzahlung verurteilt worden. Die Beklagte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ende März 1985 suchte der Kläger das Stadtcounter (Verkaufslokal) der beklagten Partei in Wien auf und teilte der dort tätigen Angestellten Christine H*** seine Absicht mit, gemeinsam mit seiner Gattin und einer weiteren Begleiterin im Sommer eine größere Urlaubsreise zu unternehmen und die dafür notwendigen Flüge allenfalls bei der beklagten Partei zu buchen. Als Anflugspunkte nannte er Indien, Neuguinea, Australien, Neuseeland, die Osterinseln und Brasilien,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKWG 1979 §23
Rechtssatz: Bei einem Kreditkartengeschäft müssen alle Vertragspartner von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll. Die Auskunftspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen umfaßt jedenfalls die Bezeichnung des Schuldners auf eine Weise, die zumindest dessen Identifizierung ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs1KWG 1979 §23
Rechtssatz: Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert. Entscheidungstexte 3 Ob 559/86 Entscheidungstext OGH 08.03.1988 3 Ob 559/86 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist die Ausgabe von Kreditkarten sowie der Erwerb von Forderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Dienstleistungen und die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen, soweit sie aus der Vorlage von Kreditkarten, insbesondere Eurocard, entstanden sind. Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Jänner 1984 verpflichtete sich die beklagte Kreditkartengesellschaft der klagenden Partei gegenüber unter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Für einen von der klagenden Partei dem Manfred E*** gewährten Kredit von S 850.000,-- übernahmen die beiden Beklagten am 3. März 1982 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie unterfertigten neben dem Kreditnehmer einen Blankowechsel als Akzeptanten. Gegen den aufgrund dieses Wechsels erwirkten Wechselzahlungsauftrag über S 1,749.952,37 wendeten die Beklagten unter anderem Irreführung durch die klagende Partei ein. Die klagende Partei habe überdies ihre Aufklär... mehr lesen...
Norm: AktG §15GmbHG §115KWG 1979 §23WG Art17WG Art43
Rechtssatz: Ist die Hausbank Inhaber der gesamten Geschäftsanteile der dadurch wirtschaftlich abhängig handelnden Akzeptantin, kann sie sich vor Abschluß des Wechseldiskontvertrages gegenüber dem Wechselinhaber nicht auf das bestehende Bankgeheimnis berufen, sondern ist verpflichtet, diesen auf die Überschuldung des abhängigen Unternehmens und darauf hinzuweisen, daß die Insolvenz nur durch d... mehr lesen...
Begründung: Die erst- und drittbeklagte Partei reichten als Aussteller und Indossanten die von der E*** Gesellschaft mbH (in der Folge nur Fa. E*** genannt) akzeptierten Wechsel vom 29. Juni 1981 bzw. 16. Juni 1981 mit den Verfallstagen 29. September 1981 bzw. 16. September 1981 auf Zahlung der Wechselsummen von S 20.142,89 bzw. S 26.975,-- bei der klagenden Partei zum Diskont ein. Die klagende Partei diskontierte die beiden Wechsel am 26. Juni 1981 bzw. 3. Juli 1981 und zahlte di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Georg M*** stand mit seinem Einzelhandelsunternehmen "O***-Werbung" mit der klagenden Bank in Geschäftsverbindung. Er unterhielt bei ihren Filialen in Wien und in Salzburg Konten. Der Schwerpunkt seines in Wien und Salzburg betriebenen Unternehmens lag zunächst in Wien, dann in Salzburg. Die Zweitbeklagte ist seine Mutter. Die Erstbeklagte begann am 1. März 1980 bei ihm zu arbeiten und schloß am 21. November 1980 mit ihm die Ehe. Mit ihrer am 21. März 1984 erh... mehr lesen...