Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Wenn die Bank nicht klarstellt, daß eine Bürgschaft in Wahrheit als Sicherheit für eine bloße Umschreibung des alten Kredites und damit wirtschaftlich gesehen für dessen Aufrechterhaltung bestimmt war, dann muß sie den Bürgen in der für diesen offenbar besonders gefährlichen Situation ebenso warnen, wie wenn sie bei der Verbürgung für einen neuen Kredit von dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners gewußt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026703Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00524_8500000_001