Norm: UWG §2 D9
Rechtssatz: Nimmt ein Gewerbetreibender als Verkäufer von Waren in sein Webangebot auch Produkte auf, die - gemessen am sonstigen Inhalt der Website - unvollständig beschrieben und jedenfalls nicht lieferbar sind, und täuscht er damit eine aus der Angebotsvielfalt abzulesende besondere Leistungsfähigkeit vor, so ist dieses Verhalten geeignet, einen nicht unbeträchtlichen Teil der im Wettbewerb umworbenen Verkehrskreise zu weiter... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur: Klägerin) ist die österreichische Landesgesellschaft einer deutschen Unternehmensgruppe, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb hochwertiger Haushalts-Elektrogeräte befasst. Sie vertreibt diese Geräte nicht über den stationären Handel, sondern ausschließlich im Wege des Direktvertriebs. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) ist nicht in die Vertriebsstruktur der Klägerin... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Fachverlage unter anderem auch für Steuerrecht. Die Beklagte vertreibt das in Buchform und auf CD erschienene Werk „F*****, Steuerrecht" mit der Behauptung, es gebe den Stand der Vorschriften zum 15. 2. 2006 wieder. Diese Behauptung ist insofern unrichtig, als die Verordnungen vom 3. 2. 2006, BGBl II 2006/44 (Änderung der VO § 109a EStG-Mitteilungen) und vom 8. 2. 2006, BGBl II 2006/51 (Änderung der DBA-Entlastungs-VO) nicht enthalten sind, obwohl ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael B*****, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft m.b.H & Co KG, *****, vertreten durch Fischer Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte schaltete im September 2005 in der Kronen Zeitung eine Anzeige für ein von ihr vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel. Die Überschrift lautete: „Zuerst stirbt der Wald, dann der Mensch. Der saure Regen sorgte vor Jahren für Schlagzeilen, der 'Saure Mensch' wird es in Zukunft tun." Im Text der Anzeige wurde zunächst „akute Übersäuerung" als „lebensgefährlicher Zustand" bezeichnet. Bei einer latenten Übersäuerung reichten die Basen im Körper nicht aus,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Bichler... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertrete... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte wirbt mit folgender „Bestpreisgarantie": „Wir garantieren den besten Preis. Sehen Sie das identische Produkt innerhalb von zwei Wochen woanders günstiger, so erhalten Sie den Differenzbetrag sofort in bar ausgezahlt." Diese Garantie wurde in den letzten Jahren dreimal in Anspruch genommen, worauf die Erstbeklagte die Preise der betroffenen Produkte entsprechend reduzierte. Ihre Filialleiter beobachten den regionalen Markt (Auslagen, Werbeaktivitäten, Akt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** A*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Peter P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertret... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile und die Österreichische Post AG sind die mit Abstand bekanntesten österreichischen Unternehmen für die Verteilung von unadressierten Massensendungen (Werbemitteln). Die Klägerin gewährleistet nach ihren AGB eine Zustellquote von mindestens 97 %. Bei der Zustellung von Katalogen in Kärnten und in der Steiermark erreichte sie zuletzt 97,64 %. Für die Beklagte ergab eine unabhängige Studie in Wien eine Zustellquote von 97,8 %. Unter Hinweis darauf schaltete ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat dem Beklagten nach § 2 UWG verboten, bei der Durchführung von Fahrschulaußenkursen mit einer anderen Fahrschulbezeichnung aufzutreten als mit dem für den (Haupt-)Standort bewilligten Fahrschulnamen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt werde, es würde sich um selbstständige Fahrschulen an unterschiedliche Standorten handeln. Das Mehrbegehren, dem Beklagten darüber hinaus nach § 1 UWG zu verbieten, seine Fah... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt das Arzneimittel „Diovan" mit dem Wirkstoff Valsartan, die Beklagte die Arzneimittel „Blopress" und „Blopress 16 Plus" mit dem Wirkstoff Candesartan. Die genannten Medikamente dienen der Behandlung von Bluthochdruck (Hypertonie) und von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Beklagte hat im Sommer 2005 einen Werbeprospekt (Beil ./D) an österreichische Ärzte verteilt, der das als Anlage 1 wiedergegebene Schaubild enthält. Die in der Grafik genannte Studie... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****-Aktiengesellschaft, 2. I***** Gesellschaft m.b.H., *****, 3. Dr. Gerhard D*****, sämtliche vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwält... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2c
Rechtssatz: Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit 1976 in Vösendorf bei Wien ein Einkaufszentrum unter dem Namen „SCS" bzw „Shopping City Süd". Es handelt sich dabei um das größte Einkaufszentrum Österreichs mit mehr als 330 Geschäften und 30 Fachmärkten. Der jährliche Werbeaufwand stieg von anfangs 10 Mio S auf zuletzt 2 Mio EUR. Seit 1976 ist die Klägerin Inhaberin der nachstehend abgebildeten Wortbildmarke „SCS": Weiters ist die Klägerin Inhaberin der aufgrund eines Verkehrsgeltung... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb auf dem Markt für österreichweit vertriebene Immobilienmagazine. Die erste Ausgabe des Magazins der Beklagten erschien am 2. April 2005. Bereits Wochen davor warb die Beklagte auf ihrer Website und in Aussendungen mit folgenden Aussagen: „Das größte Magazin für Wohn- und Gewerbeimmobilien in Österreich" „Österreichs größtes, unabhängiges Magazin für Immobilien" „1,1 Mio Leser im Monat" „Österreichs größtes, unabhängiges Magaz... mehr lesen...
Begründung: Geschäftszweig der Kommanditgesellschaft ist der Betrieb einer Apotheke. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Erstrevisionsrekurswerber, der die Kommanditgesellschaft seit 10. 8. 2004 auch selbstständig vertritt; der Zweitrevisionsrekurswerber ist Kommanditist mit einer Vermögenseinlage in Höhe von 1.000 EUR. Am 24. 8. 2005 beantragten Mag. pharm. Dr. Kurt G***** und die Kommanditgesellschaft die Eintragung der Kurapotheke *****, Pächter Mag. pharm. Dr. Kurt G***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist gem § 14 Abs 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche befugt. Die Erstbeklagte betreibt österreichweit eine Diskontkette unter der Bezeichnung „P*****". Der Zweitbeklagte ist Arzt auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie und führt Eingriffe der ästhetischen Gesichtschirurgie und Implantologie im Rahmen einer 1997 gegründeten „F***** Tageschirurgie" durch. Am 12. 12. 2004 erschien im Auftrag der Erstbeklagten ein I... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Medieninhaber und Herausgeber von Gratiszeitungen, die im Bundesland Salzburg verteilt werden. Anfang 2004 behauptete die Beklagte in ihrem Internetauftritt, ihre Zeitung habe „mit Abstand die meisten Leser pro Nummer aller Salzburger Medien". Als Quelle nannte sie die Media-Analyse 2002. Darin war die Zeitung der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Zeitung der Beklagten hatte keine Spitzenstellung bei den Lesern im Bundesland Salzburg. Ob das bei einer ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch e|n|w|c Eiselsberg Natlacen Walder... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Rudolf V*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Jö... mehr lesen...
Norm: PrAG §1 Abs1 Z3UWG §2 D4
Rechtssatz: Vor Einführung der Bruttoauszeichnungspflicht war es für Fluglinien zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 13/06z Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D9
Rechtssatz: Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, das heißt, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Luftfahrtunternehmen. Die Beklagte bildet beim Verkauf ihrer Flugtickets mehrere Preisstufen, die jeweils für eine bestimmte Anzahl von Sitzplätzen (Kontingente) verrechnet werden. Auf bestimmten Strecken verlangt sie in der niedrigsten Preisstufe 29 EUR. Davon ausgehend bildet sie weitere Preisstufen, die für bestimmte Sitzplatzkontingente verrechnet werden. Für die Flugstrecken von Wien nach Paris, Rom, London und Zürich beträgt der Anteil der um... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Luftfahrtunternehmen, die Flugpassagiere auf teilweise denselben Flugstrecken befördern. Zu den Kosten eines Luftfahrtunternehmens gehören ua auch jene für Treibstoff, Flugsicherung und die Infrastruktur auf Flughäfen (Lande-, Hangar- und Parktarif, Infrastruktur- und Fluggasttarif sowie der Sicherheitsbeitrag). Die Beklagte bewirbt seit März 2005 unter der Bezeichnung „red ticket" in Printmedien, auf Plakaten, in Reisebüros, im Fernsehen, im Radio u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Auffassung des Rekursgerichts ist die blickfangartige Ankündigung „Inhalt: immer 20 + 5 kuvertierte Beutel ohne Metallklammer" auf einer Verpackung, in der sich 25 Teebeutel befinden, keine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG. Gegenüber einem mündigen Verbraucher werde dadurch nicht der unrichtige Eindruck einer besonderen Aktion oder eines Sonderangebots erweckt; der Kunde erhalte, was auf der Packun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, mit Reichweitenangaben zu werben, wenn die Zahl der zugrunde liegenden Interviews zu hoch angegeben wird. Damit werde auch bei Angabe der richtigen Schwankungsbreiten eine höhere als die tatsächliche Genauigkeit suggeriert, was angesichts des geringen Reichweitenabstandes zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung führen könne. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (St... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin befasst sich mit dem Großhandel von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und auch von Erde. Die beklagte Partei beschäftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und insbesondere auch mit dem Vertrieb von Garten- und Blumenerde. Sie bringt unter der Marke „S*****" Blumenerde in Verkehr, unter anderem S***** Blumenerde, S***** Balkonblumenerde, S***** Pflanzenerde, sämtliche Produkte... mehr lesen...