Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. September 2005, GZ 6 R 165/05k-14, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 19. Juli 2005, GZ 14 Cg 123/05h-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.römisch II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des unangefochten gebliebenen, den Sicherungsantrag abweisenden Teils (Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung) - wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag der klagenden Partei, der beklagten Partei zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Erden, insbesondere über von ihr vertriebene S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde 40 l, S***** Balkonblumenerde 70 l, S***** Terra Magma Geranienerde 80 l, S***** Pflanzenerde 40 l, S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo, S***** Pflanzenerde 70 l WWF-Logo und S***** Blumenerde 20 l WWF-Logo dadurch zu machen, dass diese Erden über eine gewisse Menge Nährstoffe verfügen, insbesondere S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde 40 l über 300 bis 600 mg/l Stickstoff bzw 700 bis 1250 mg/l Kalium, S***** Balkonblumenerde 70 l über 200 bis 600 mg/l Stickstoff, S***** Terra Magma Geranienerde 80 l über 200 bis 500 mg/l Stickstoff, S***** Pflanzenerde 40 l über 200 bis 600 mg/l Stickstoff, S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo über 200 bis 600 mg/l Stickstoff bzw 200 bis 500 mg/l Phosphat bzw 600 bis 1200 mg/l Kalium, S***** Pflanzenerde 70 l WWF-Logo über 200 bis 600 mg/l Stickstoff und S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo über 200 bis 600 mg/l Stickstoff verfügen, während diese Erden tatsächlich einen geringeren oder höheren Gehalt an diesen Nährstoffen ausweisen, insbesondere S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde nur 33 mg/l Stickstoff bzw nur 587 mg/l Kalium, S***** Balkonblumenerde nur 81 mg/l Stickstoff, S***** Terra Magma Geranienerde 80 l nur 139 mg/l Stickstoff, S***** Pflanzenerde 40 l nur 91 mg/l Stickstoff, S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo nur 123 mg/l Stickstoff, S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo nur 114 mg/l Stickstoff bzw 518 mg/l Phosphat und 1214 mg/l Kalium, S***** Pflanzenerde 70 l WWF-Logo nur 40 mg/l Stickstoff, S***** Pflanzenerde 20 l WWF-Logo nur 647 mg/l Phosphat und S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo nur 46 mg/l Stickstoff, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.129,14 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 188,19 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 2.348,82 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 391,47 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin befasst sich mit dem Großhandel von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und auch von Erde. Die beklagte Partei beschäftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und insbesondere auch mit dem Vertrieb von Garten- und Blumenerde. Sie bringt unter der Marke „S*****" Blumenerde in Verkehr, unter anderem S***** Blumenerde, S***** Balkonblumenerde, S***** Pflanzenerde, sämtliche Produkte in verschiedenen Packungsgrößen, S***** Terra Magma Geranienerde und S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde.
Die A***** GmbH, eine akkreditierte Prüfstelle, deren Eigentümer die Republik Österreich ist, kaufte am 2. Juni 2005 in verschiedenen Fachmärkten original in verschweißten Plastiksäcken verpackte Erde der Beklagten, und zwar S***** Pflanzenerde 70 l WWF-Logo, S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo und S***** Blumenerde 20 l WWF-Logo. Auf allen genannten Produkten waren die Nährstoffgehalte auf der Kunststoffverpackung wie folgt deklariert: Stickstoff verfügbar CaCl2 N 200 bis 600 mg/l, Phosphat verfügbar CAL P2O5 200 bis 500 mg/l, Kalium verfügbar CAL K2O 600 bis 1200 mg/l. Die Analyse der A***** ergab für die einzelnen Produkte folgende Nährstoffe: S***** Pflanzenerde 70 l WWF-Logo: im ersten Untersuchungsfall verfügbarer Stickstoff N 132 mg/l, im zweiten Untersuchungsfall verfügbarer Stickstoff N 40 mg/l; S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo im ersten Untersuchungsfall verfügbarer Stickstoff N 114 mg/l, verfügbares Phosphat P2O5 518 mg/l und verfügbares Kalium K2O 1214 mg/l, im zweiten Untersuchungsfall verfügbarer Stickstoff N 46 mg/l und bei S***** Blumenerde 20 l WWF-Logo: verfügbares Phosphat P2O5 647 mg/l.
Darüber hinaus untersuchte die A***** im April und Mai 2005 weitere von der Klägerin beigestellte S***** Blumenerden, jeweils in verschweißten Originalkunststoffsäcken verpackt, mit folgendem Resultat: S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde 40 l: verfügbarer Stickstoff N 33 mg/l (gegenüber deklariertem Sollgehalt von 300 bis 650 mg/l) und verfügbares Kalium K2O 587 mg/l (gegenüber deklariertem Sollgehalt von 700 bis 1250 mg/l), S***** Balkonblumenerde 70 l: verfügbarer Stickstoff N 81 mg/l (gegenüber deklariertem Sollgehalt von 200 bis 600 mg/l), S***** Terra Magma Geranienerde 80 l: verfügbarer Stickstoff N 139 mg/l (gegenüber deklariertem Sollgehalt von 200 bis 500 mg/l und S***** Pflanzenerde 40 l: verfügbarer Stickstoff N 91 mg/l (gegenüber deklariertem Sollgehalt von 200 bis 600 mg/l).
Die S***** Terra Magma Geranienerde 80 l wurde Anfang des zweiten Quartals 2001 produziert, weitere untersuchte Erden wurden im Jahr 2004 und eine Probe im Jahr 2005 hergestellt.
Eine von der Beklagten bzw ihrem Produzenten in Auftrag gegebene Untersuchung, welche zeitnah und in einem Fall nahezu zeitgleich mit den von der A***** überprüften Produkten produziert bzw abgefüllt wurden, ergaben Nährstoffgehalte innerhalb der deklarierten Bandbreiten. Die Untersuchungen wurden von der bodenbiologischen Untersuchungsstelle des R*****verbands ***** durchgeführt.
Auf den Blumenerdensäcken der Beklagten befinden sich für die Lagerung folgende Hinweise: „Kühl und Trocken" oder „trocken lagern". „Bei mehrmonatiger Lagerung im Freien überdacht lagern", außerdem der Hinweis „erste Düngung nach ca 10 Tagen".
Zwischen den Parteien ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem gegen die Beklagte am 7. Dezember 2004 bereits folgende rechtskräftige einstweilige Verfügung erlassen wurde:
„Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird der Beklagten verboten, in geschäftlichem Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, hier S***** Surfinienerde, S***** Blumenerde 40 l und S***** Terra Magma Geranienerde 70 l, dadurch zu machen, dass diese Blumenerden über eine gewisse Menge Nährstoffe verfügen, nämlich S***** Surfinienerde über 200 bis 500 mg/l Stickstoff, S***** Blumenerde 40 l über 200 bis 500 mg/l Stickstoff und S***** Terra Magma Geranienerde 70 l über 200 bis 500 mg/l Phosphat, während diese Blumenerden tatsächlich einen deutlich geringeren Gehalt an diesen Nährstoffen aufweisen, nämlich S***** Surfinienerde nur 52 mg/l Stickstoff, S***** Blumenerde 40 l nur 62 mg/l Stickstoff und S***** Terra Magma Geranienerde 70 l nur 169 mg/l Phosphat."
Gestützt auf diese einstweilige Verfügung beantragte die Klägerin die Bewilligung der Unterlassungsexekution. Der Antrag wurde in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die nunmehr in Rede stehenden Produkte S***** Pflanzenerde, S***** Surfinien- und Kübelpflanzenerde, sowie S***** Balkonblumenerde vom Spruch der einstweiligen Verfügung ebenso wenig umfasst seien wie ein unrichtig bezeichneter Stickstoffgehalt des Produkts S***** Terra Magma Geranienerde.
Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten werde, irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene, im Antrag unter „insbesondere" aufgezählte Erden dadurch zu machen, dass diese Erden über eine gewisse Nährstoffmenge verfügten, während sie tatsächlich einen geringeren oder höheren Gehalt an diesen Nährstoffen aufwiesen. Stichprobenartige Überprüfungen hätten ergeben, dass den unter der Marke „S*****" vertriebenen Qualitätsblumenerden zum Teil weniger und zum Teil mehr Nährstoffe beigemengt seien als von der Beklagten deklariert werde. Die Beklagte verstoße dadurch gegen die in § 6 Düngemittelverordnung 2004 iVm Punkt 10 der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung, die Nährstoffwerte wahrheitsgemäß zu deklarieren. Dadurch handle sie sittenwidrig iSd § 1 UWG. Zugleich verstoße sie auch gegen § 2 UWG. Selbst bei Deklarierung eines zu niedrigen Nährstoffgehalts liege eine Irreführung vor. Die Beklagte täusche jedenfalls eine Qualität vor, die ihren Blumenerden nicht zukomme und verschaffe sich dadurch einen Vorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern. Das Begehren und die rechtserzeugenden Tatsachen des Vorverfahrens und das gegenständliche Sicherungsbegehren seien nicht identisch.Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten werde, irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene, im Antrag unter „insbesondere" aufgezählte Erden dadurch zu machen, dass diese Erden über eine gewisse Nährstoffmenge verfügten, während sie tatsächlich einen geringeren oder höheren Gehalt an diesen Nährstoffen aufwiesen. Stichprobenartige Überprüfungen hätten ergeben, dass den unter der Marke „S*****" vertriebenen Qualitätsblumenerden zum Teil weniger und zum Teil mehr Nährstoffe beigemengt seien als von der Beklagten deklariert werde. Die Beklagte verstoße dadurch gegen die in Paragraph 6, Düngemittelverordnung 2004 in Verbindung mit Punkt 10 der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung, die Nährstoffwerte wahrheitsgemäß zu deklarieren. Dadurch handle sie sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. Zugleich verstoße sie auch gegen Paragraph 2, UWG. Selbst bei Deklarierung eines zu niedrigen Nährstoffgehalts liege eine Irreführung vor. Die Beklagte täusche jedenfalls eine Qualität vor, die ihren Blumenerden nicht zukomme und verschaffe sich dadurch einen Vorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern. Das Begehren und die rechtserzeugenden Tatsachen des Vorverfahrens und das gegenständliche Sicherungsbegehren seien nicht identisch.
Die Beklagte wendete ein, es liege Streitanhängigkeit vor, weil die Klägerin bereits eine beinahe inhaltsgleiche Klage wegen angeblich unrichtiger Nährstoffdeklaration eingebracht habe. Die Klägerin gehe im mittlerweile anhängigen Exekutionsverfahren davon aus, dass auch die nunmehr klagsgegenständlichen Erden vom bereits rechtskräftig erlassenen Unterlassungsgebot umfasst seien. Zumindest bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Exekutionsverfahren sei der Einwand der Streitanhängigkeit gerechtfertigt. Jedenfalls könnten die vom Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 7. Dezember 2004 ausdrücklich umfassten Erden nicht Gegenstand einer weiteren einstweiligen Verfügung sein. Ein Verstoß gegen das DMG 1994 bzw die DMVO 2004 und somit ein Rechtsbruch iSd § 1 UWG liege nur dann vor, wenn die Beklagte beim Inverkehrbringen Nährstoffe unrichtig deklariere. Dies sei nicht der Fall. Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kalium räume der Gesetzgeber völlige Freiheit bei der Auswahl der Grenzwerte ein, weshalb die Beklagte berechtigt sei, Schwankungsbreiten von 0 bis 1200 anzugeben. Eine allfällige Falschdeklaration dieser Nährstoffe könne daher niemals einen subjektiv vorwerfbaren Rechtsbruch iSd § 1 UWG begründen. Auch ein Verstoß gegen § 2 UWG liege nicht vor, weil den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, das Blumenerden lebende Produkte seien, die einer ständigen natürlichen Veränderung durch Zeitablauf, Lagerung und sonstige Umwelteinflüsse unterliegen und sich daher die Nährstoffdeklaration auf den Zeitpunkt der Produktion und nicht des Erwerbs beziehe. Keinesfalls gingen die Verkehrskreise davon aus, dass die Nährstoffe über Jahre gleich blieben. Sie würden darüber auch auf den Säcken durch Hinweise über die Lagerung und Düngung aufgeklärt. Die Kaufentscheidung hänge auch nicht von der Nährstoffdeklaration ab.Die Beklagte wendete ein, es liege Streitanhängigkeit vor, weil die Klägerin bereits eine beinahe inhaltsgleiche Klage wegen angeblich unrichtiger Nährstoffdeklaration eingebracht habe. Die Klägerin gehe im mittlerweile anhängigen Exekutionsverfahren davon aus, dass auch die nunmehr klagsgegenständlichen Erden vom bereits rechtskräftig erlassenen Unterlassungsgebot umfasst seien. Zumindest bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Exekutionsverfahren sei der Einwand der Streitanhängigkeit gerechtfertigt. Jedenfalls könnten die vom Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 7. Dezember 2004 ausdrücklich umfassten Erden nicht Gegenstand einer weiteren einstweiligen Verfügung sein. Ein Verstoß gegen das DMG 1994 bzw die DMVO 2004 und somit ein Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG liege nur dann vor, wenn die Beklagte beim Inverkehrbringen Nährstoffe unrichtig deklariere. Dies sei nicht der Fall. Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kalium räume der Gesetzgeber völlige Freiheit bei der Auswahl der Grenzwerte ein, weshalb die Beklagte berechtigt sei, Schwankungsbreiten von 0 bis 1200 anzugeben. Eine allfällige Falschdeklaration dieser Nährstoffe könne daher niemals einen subjektiv vorwerfbaren Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG begründen. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG liege nicht vor, weil den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, das Blumenerden lebende Produkte seien, die einer ständigen natürlichen Veränderung durch Zeitablauf, Lagerung und sonstige Umwelteinflüsse unterliegen und sich daher die Nährstoffdeklaration auf den Zeitpunkt der Produktion und nicht des Erwerbs beziehe. Keinesfalls gingen die Verkehrskreise davon aus, dass die Nährstoffe über Jahre gleich blieben. Sie würden darüber auch auf den Säcken durch Hinweise über die Lagerung und Düngung aufgeklärt. Die Kaufentscheidung hänge auch nicht von der Nährstoffdeklaration ab.
Das Erstgericht verbot der Beklagte irreführende Deklarationen über die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kalium in den von ihr vertriebenen Erden, lediglich das Begehren, das Verbot auch für das Produkt S***** Blumenerde 40 l + 10 l WWF-Logo wegen des zu geringen Stickstoffgehalts auszusprechen, wies es ab. Streitanhängigkeit liege nicht vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet werde. Keines der hier beanstandeten Blumenerdenprodukte sei bereits Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Es fehle an der Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts. Das Rechtschutzinteresse für ein Sicherungsbegehren fehle, wenn bereits eine einstweilige Verfügung mit einem wörtlich übereinstimmenden Begehren rechtskräftig sei. Die erlassene einstweilige Verfügung beziehe sich ausschließlich auf die Produkte S***** Surfinienerde, S***** Blumenerde und S***** Terra Magma Geranienerde, und zwar bei den der beiden zuerst genannten Produkte auf zu geringen Stickstoffgehalt, bei der Geranienerde auf zu geringen Phosphatgehalt. Der Klägerin stehe für das Verbot irreführender Angaben des Stickstoffgehalts von S***** Blumenerde bereits ein rechtskräftiger Unterlassungstitel zur Verfügung, insoweit sei der Sicherungsantrag daher mangels Rechtschutzbedürfnisses abzuweisen, im Übrigen sei die beantragte einstweilige Verfügung jedoch antragsgemäß zu erlassen. Werde der Nährstoffgehalt von Blumenerden niedriger oder höher als tatsächlich vorhanden deklariert, werde der Kunde irregeführt. Die Angaben über den Nährstoffgehalt seien auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Mangels entsprechenden Hinweises könne der Kunde nicht davon ausgehen, dass sich die Angaben über die Nährstoffgehalte auf den Zeitpunkt der Herstellung beziehen. Wenn die Beklagte die Nährstoffangaben so verstanden haben möchte, müsse sie dies eindeutig deklarieren. Für die irreführenden Angaben hafte die Beklagte, weil sie die Waren mit der zur Irreführung geeigneten Aufmachung vertreibe.
Das Rekursgericht änderte die einstweilige Verfügung dahin ab, dass es lediglich zu geringe Nährstoffangaben verbot und den Sicherungsantrag abwies, soweit überhöhte Nährstoffangaben verboten werden sollten; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwar verhindere das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nur die doppelte Geltendmachung innerhalb des Zivilprozesses, weshalb weder das anhängige Streitverfahren noch das Exekutionsverfahren die Streitanhängigkeit des Sicherungsbegehrens bewirke, der Klägerin fehle aber das Rechtschutzinteresse insoweit, als sie bereits über einen rechtskräftigen Unterlassungstitel für überhöhte Nährstoffangaben verfüge. Die Klägerin habe konkrete Einzelverbote im Verein mit einem allgemeinen Verbot auf Unterlassung irreführender Deklarationen erlangt, was in der Formulierung des Unterlassungsbegehrens schon dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass das allgemein gehaltene Verbot durch Nennung der Anlassfälle näher beschrieben worden sei. Die Verwendung des Wortes „hier" bedeute keine Beschränkung des Verbots auf die im Begehren genannten, falsch deklarierten Erden. „Hier" sei gleich wie „insbesondere" zu verstehen. Demgemäß stehe dem Sicherungsbegehren, soweit darin der Beklagten verboten werden solle, höhere als tatsächlich vorhandene Nährstoffgehalte zu deklarieren, die im Vorverfahren erlassene rechtskräftige einstweilige Verfügung entgegen.
Das angestrebte Verbot überhöhter Nährstoffangaben sei von der einstweiligen Verfügung im Vorverfahren hingegen nicht umfasst. Dass Angaben über den Nährstoffgehalt einer Blumenerde beim Käuferpublikum den Eindruck erweckten, die Blumenerde enthalte die Nährstoffe tatsächlich in der angegebenen Menge, sei evident. Warum der Konsument nicht davon ausgehen sollte, dass die deklarierten Nährstoffgehalte tatsächlich vorhanden seien, und er die Angabe auf den „Tag der Produktion" beziehe, habe die Beklagte nicht plausibel aufgezeigt. Die Angaben der Beklagten auf ihren Verpackungen erweckten den unrichtigen Eindruck, die deklarierten Nährstoffe seien jedenfalls und jederzeit, also auch zu dem Zeitpunkt vorhanden, zu dem sich die Käufer mit dem Produkt beschäftigen. Warum der vom Gesetzgeber festgelegte weite Rahmen für die Deklaration von Nährstoffen eine mögliche Beeinflussung der Kaufentscheidung ausschließe, begründe die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die Sorgfaltsanforderungen würden nicht überspannt, wenn ein Hinweis darauf verlangt werde, dass sich die deklarierten Nährstoffgehalte auf den Zeitpunkt der Produktion oder Abfüllung beziehen und sich danach verändern können. Durch die Lagerungshinweise auf der Verpackung werde das Publikum nicht ausreichend aufgeklärt. Der Beklagten sei daher ein Verstoß gegen § 2 UWG anzulasten; ob das inkriminierte Verhalten auch einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG begründen könnte, könne offen bleiben.Das angestrebte Verbot überhöhter Nährstoffangaben sei von der einstweiligen Verfügung im Vorverfahren hingegen nicht umfasst. Dass Angaben über den Nährstoffgehalt einer Blumenerde beim Käuferpublikum den Eindruck erweckten, die Blumenerde enthalte die Nährstoffe tatsächlich in der angegebenen Menge, sei evident. Warum der Konsument nicht davon ausgehen sollte, dass die deklarierten Nährstoffgehalte tatsächlich vorhanden seien, und er die Angabe auf den „Tag der Produktion" beziehe, habe die Beklagte nicht plausibel aufgezeigt. Die Angaben der Beklagten auf ihren Verpackungen erweckten den unrichtigen Eindruck, die deklarierten Nährstoffe seien jedenfalls und jederzeit, also auch zu dem Zeitpunkt vorhanden, zu dem sich die Käufer mit dem Produkt beschäftigen. Warum der vom Gesetzgeber festgelegte weite Rahmen für die Deklaration von Nährstoffen eine mögliche Beeinflussung der Kaufentscheidung ausschließe, begründe die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die Sorgfaltsanforderungen würden nicht überspannt, wenn ein Hinweis darauf verlangt werde, dass sich die deklarierten Nährstoffgehalte auf den Zeitpunkt der Produktion oder Abfüllung beziehen und sich danach verändern können. Durch die Lagerungshinweise auf der Verpackung werde das Publikum nicht ausreichend aufgeklärt. Der Beklagten sei daher ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG anzulasten; ob das inkriminierte Verhalten auch einen Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG begründen könnte, könne offen bleiben.
Der gegen den abweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig; der gegen den stattgebenden Teil gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zum (fehlenden) Rechtschutzbedürfnis, wenn zwar ein rechtskräftiger Unterlassungstitel vorliege, ein entsprechender Exekutionsantrag aber in erster Instanz abgewiesen worden sei, weil nach Auffassung des Exekutionsgerichts der geltend gemachte Verstoß vom Titel nicht erfasst werde.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen ist - mag auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache wegen des anders gestalteten Ausgangssachverhalts nicht vorliegen -, wenn er über einen rechtskräftigen Exekutionstitel verfügt, mit dem er auch wegen des neuen Sachverhalts Exekution führen kann (RIS-Justiz RS0079417; zuletzt 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67 = ecolex 2004, 724). Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Klägerin daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs der Klägerin daher zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine irreführende Angabe nur dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. Es muss zwischen dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei dem Angesprochenen hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen (4 Ob 38/00t = ÖBl 2001, 72 - Bodyguard uva; zuletzt 4 Ob 67/05i = ÖBl-LS 2005/199 f; RIS-Justiz RS0078296). Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, das Kaufinteresse eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen (RIS-Justiz RS0078202; zuletzt 4 Ob 271/01h = ÖBl-LS 2002/43 - größter Mitarbeiterstab).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine irreführende Angabe nur dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. Es muss zwischen dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei dem Angesprochenen hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen (4 Ob 38/00t = ÖBl 2001, 72 - Bodyguard uva; zuletzt 4 Ob 67/05i = ÖBl-LS 2005/199 f; RIS-Justiz RS0078296). Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, das Kaufinteresse eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen (RIS-Justiz RS0078202; zuletzt 4 Ob 271/01h = ÖBl-LS 2002/43 - größter Mitarbeiterstab).
Feststeht, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Gehalt an verfügbarem Phosphat P2O5 entgegen der angegebenen Bandbreite von 200 bis 500 mg/l 518 mg/l und der Gehalt an verfügbarem Kalium K2O entgegen der angegebenen Bandbreite von 600 bis 1200 mg/l 1214 mg/l betrug. Die Überschreitung der angegebenen Bandbreiten ist derart gering, dass nicht angenommen werden kann, ein nicht unbeträchtlicher Teil der umworbenen Verkehrskreise werde durch die geringfügig fehlerhafte Deklaration der Inhaltsstoffe insoweit relevant getäuscht, als die hervorgerufene unrichtige Vorstellung in irgendeiner Weise auf den Kaufentschluss oder die Bereitschaft, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, Einfluss haben könnte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist nicht anzunehmen, dass selbst für interessierte Hobbygärtner eine derart geringfügige Abweichung bei den deklarierten Inhaltsstoffen (1 bis 3 % bei angegebenen Bandbreiten in der Größenordnung 200 bis 500 bzw 600 bis 1200) von Bedeutung ist und sich auf ihr Nachfrageverhalten auswirkt. Die Beklagte hat daher keine wettbewerbswidrige Täuschung im Sinn eines Verstoßes gegen § 2 UWG zu verantworten.Feststeht, dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Gehalt an verfügbarem Phosphat P2O5 entgegen der angegebenen Bandbreite von 200 bis 500 mg/l 518 mg/l und der Gehalt an verfügbarem Kalium K2O entgegen der angegebenen Bandbreite von 600 bis 1200 mg/l 1214 mg/l betrug. Die Überschreitung der angegebenen Bandbreiten ist derart gering, dass nicht angenommen werden kann, ein nicht unbeträchtlicher Teil der umworbenen Verkehrskreise werde durch die geringfügig fehlerhafte Deklaration der Inhaltsstoffe insoweit relevant getäuscht, als die hervorgerufene unrichtige Vorstellung in irgendeiner Weise auf den Kaufentschluss oder die Bereitschaft, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, Einfluss haben könnte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist nicht anzunehmen, dass selbst für interessierte Hobbygärtner eine derart geringfügige Abweichung bei den deklarierten Inhaltsstoffen (1 bis 3 % bei angegebenen Bandbreiten in der Größenordnung 200 bis 500 bzw 600 bis 1200) von Bedeutung ist und sich auf ihr Nachfrageverhalten auswirkt. Die Beklagte hat daher keine wettbewerbswidrige Täuschung im Sinn eines Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG zu verantworten.
Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass ein zu Wettbewerbszwecken begangener subjektiv vorwerfbarer Rechtsbruch deshalb gegen § 1 UWG verstößt, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert (RIS-Justiz RS0078089), die Wettbewerbswidrigkeit kann aber nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 59/03k = ÖBl 2004, 23 - Organisationsbeitrag II mwN [Gamerith]). Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann daher nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken (4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 - Veranstaltungshinweise ua; RIS-Justiz RS0117605). Da es sich bei den von DMG und DMVO geforderten Rahmenangaben zu den Inhaltsstoffen - anders als etwa bei der Regelung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichts nach § 5 Abs 3 FERG (4 Ob 49/05t = MR 2005, 333 - Sport am Sonntag) - nicht um eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift handelt, kann die im vorliegenden Fall festgestellte ganz geringe Überschreitung der angegebenen Bandbreite von Nährstoffen wegen der oben dargelegten fehlenden Eignung, das Kaufverhalten der Kunden nennenswert zu beeinflussen, nicht als geeignet beurteilt werden, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Die von der Klägerin beanstandete geringe Überschreitung der Inhaltsstoffangaben ist daher auch nicht als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten.Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass ein zu Wettbewerbszwecken begangener subjektiv vorwerfbarer Rechtsbruch deshalb gegen Paragraph eins, UWG verstößt, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert (RIS-Justiz RS0078089), die Wettbewerbswidrigkeit kann aber nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 59/03k = ÖBl 2004, 23 - Organisationsbeitrag römisch II mwN [Gamerith]). Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann daher nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken (4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 - Veranstaltungshinweise ua; RIS-Justiz RS0117605). Da es sich bei den von DMG und DMVO geforderten Rahmenangaben zu den Inhaltsstoffen - anders als etwa bei der Regelung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichts nach Paragraph 5, Absatz 3, FERG (4 Ob 49/05t = MR 2005, 333 - Sport am Sonntag) - nicht um eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift handelt, kann die im vorliegenden Fall festgestellte ganz geringe Überschreitung der angegebenen Bandbreite von Nährstoffen wegen der oben dargelegten fehlenden Eignung, das Kaufverhalten der Kunden nennenswert zu beeinflussen, nicht als geeignet beurteilt werden, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Die von der Klägerin beanstandete geringe Überschreitung der Inhaltsstoffangaben ist daher auch nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu werten.
Da sich der Sicherungsantrag der Klägerin sohin als zur Gänze unberechtigt erweist, ist er abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E79615European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00221.05M.0124.000Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011