Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, das heißt, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen zur Verfügung stehen, als die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120714Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008