Norm: UWG §2 A4UWG §2 D7
Rechtssatz: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen ... mehr lesen...
Begründung: Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde der Beklagte, der Facharzt für Chirurgie (plastische Chirurgie) ist, zum außerordentlichen Gastprofessor (a.o. Univ. Prof.) an die Universität Trencin - Europainstitut für die Postdiplom-Ausbildung (EIPPE) in der Slowakei berufen. Die Universität Trencin ist eine in der Slowakei anerkannte Universität, die zur Verleihung von Amts- und Funktionsbezeichnungen wie zB "a.o. Univ. Prof." berechtigt ist. Sie besitzt keine medizinische... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Klagenfurt; sie ist in diesem Bereich Netzbetreiber und marktführender Anbieter für die Lieferung von elektrischem Strom. Die Beklagte hat ihren Sitz in Salzburg; sie bietet ebenfalls die Lieferung von elektrischem Strom an und wirbt (auch) um Kunden in Klagenfurt. In der „Kärntner Woche" vom Dezember 2002 schaltete sie ein Inserat ein, dessen Textteil wie folgt lautete: Der im Inserat genannte Arzt betreibt in K... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Vorbringen des Klägers vermittle die beanstandete Werbung ("Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!") den Eindruck, der jeweilige Kursinteressent könne auf Grund der so beworbenen hervorragenden Ausbildung die Prüfung mühelos absolvieren; dieser Eindruck einer Spitzenstellung sei irreführend, weil ein Prüfungserfolg auch vom Kläger nicht garantiert werden könne, sondern ausschließlich von den Fähigkeiten des Kandidaten abhänge. Demgegenüber... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 7 Ob 290/01z (= ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338) ausführlich mit der Klagbarkeit der Gewinnzusage eines Unternehmens gem § 5j KSchG auseinandergesetzt. In der Entscheidung 1 Ob 303/02v wurde ebenfalls klargestellt, dass die Rechtsfolgen des § 5j KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewo... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist das kommunale Versorgungsunternehmen der Stadt Innsbruck; sie beliefert Haushalte und Unternehmen in Innsbruck mit Strom. Die Beklagte vertreibt bundesweit Strom. Sie hat mit der Nebenintervenientin einen Vertriebsvertrag geschlossen. Mitarbeiter der Nebenintervenientin suchen Privatpersonen in ihrer Wohnung auf, um mit der Behauptung, sie hätten ein "günstigeres Stromangebot", Stromkunden für die Beklagte zu gewinnen. Dabei benützen sie eine mit "Ener... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile vertreiben generische Arzneimittel, das sind Arzneispezialitäten, die mit von Erstanbietern hergestellten und vertriebenen Arzneispezialitäten, für die der Patent- und schutzzertifikatrechtliche Schutz ausgelaufen ist, identisch sind. Die Klägerin verwendet seit dem Jahr 2000 für die Gegenüberstellung ihrer generischen Arzneispezialitäten zu den wirkstoffidenten Arzneispezialitäten der Erstanbieter einen in ihrem Auftrag von einem Grafiker entworfene ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Revisionsrekursverfahren gilt der Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 1 mwN). Das Rechtsmittel ist daher insoweit unzulässig, als es sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der Rekurs wegen Nichtigkeit verworfen worden ist. Im Revisionsrekursverfahren gilt der Grundsatz, dass ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile sind Internetserviceprovider und verschaffen ihren Kunden Zugang zum Internet. Die Beklagte führte im Dezember 2001 eine Werbekampagne in mehreren österreichischen Printmedien durch, die unter anderem die Aussage enthielten: "Holen Sie sich jetzt aonspeed 30, so günstig, dass wir es gar nicht sagen dürfen". Die Klägerin beantragt die Unterlassung dieser Werbeaussage und Urteilsveröffentlichung. Die beanstandete Aussage sei im Sinn des § 2 UWG ... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab: Der beanstandete Fernseh-Werbefilm zeigt nach den Worten "P***** präse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt einen Versandhandel. Der Kläger hat von ihr wiederholt Kataloge zugesandt erhalten und Waren bestellt. Im Februar 2002 erhielt er von der beklagten Partei eine an ihn persönlich adressierte Zusendung mit einem Kuvert, in dem sich ein Katalog samt Bestellscheinen sowie drei "Lose" befanden. Der Aufdruck auf dem Kuvert in großer, auffälliger, färbiger Schrift trägt folgenden Wortlaut: "Herzlichen Glückwunsch! Dies wird Ihr großer Glü... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja R*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Pa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei J*****... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte vertreiben in Österreich asbestfreie Faserzement-Wellplatten. Eines der Produkte der Klägerin trägt die Bezeichnung "Eco*****". In der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "E*****News" vom Juli 2002 erschien zum Thema „Ausländische Wellplatten" ein Interview mit dem Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten. Das Interview lautete auszugsweise wie folgt: „... ... Sehr häufig sind Sie mit der Überprüfung von Faserzement-W... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien betreiben in räumlicher Nähe zueinander Unternehmen, die von der Wirtschaftskammer Österreich den Fachgruppen "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" und "Werbung und Marktkommunikation" und den Berufsgruppen "Computer- und Informationstechnologie" zugeordnet werden. Sie präsentieren hauptsächlich im Bereich des Kommunikationsmediums Internet Fremdenverkehrs- und Gastronomiebetriebe und stehen insofern miteinander im direkten Wettbewerb. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Gratiszeitung „Der neue Grazer". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung „Kleine Zeitung". Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die K***** GmbH; ihre Kommanditistin, die S***** AG, ist die einzige Gesellschafterin der K***** GmbH. Die S***** AG ist unmittelbar oder über Tochtergesellschaften auch an Gesellschaften beteiligt, die Medieninhaber jener Regional- und Bezirkszeitunge... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4UWG §2 D6
Rechtssatz: Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Die Nennung der Marke des Originalarzneimittels in einem Preisvergleich nützt daher dessen Ruf nicht in unlauterer Weise aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte sind Pharmaunternehmen. Die Klägerin vertreibt (ua) das Arzneimittel "ZOCORDR"; die Beklagte das Arzneimittel "Simvastatin Genericon". Beide Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Simvastatin. Die Beklagte warb am 26. 6. 2002 in Inseraten in der "Ärzte Woche" und der "Medical Tribune" wie folgt für das von ihr vertriebene Arzneimittel: Die Pharmig, die seit 1954 bestehende Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, hat in einem Verhaltenskodex die ge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen und die Beklagte betreiben Baumärkte. Die Beklagte warb für ihre Baumärkte seit Februar 2001 auf Werbetafeln wie folgt: "HORNBACH Willkommen im besten* und preiswertesten* Baumarkt Österreichs! * Die A***** GmbH W***** hat im Jahr 2000 die führenden Anbieter im Bereich der Baumärkte getestet. Aus dieser Studie 'Mystery Shopping Baumärkte ... Wer ist der Beste im Land?' gehen die HORNBACH Bau- und Gartenmärkte als Testsieger hervor. * Gemäß einer österre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) an... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte bieten ihren Kunden Internetzugänge, insbesondere auch ADSL-Internetzugänge an. Anfang 2002 warb die Beklagte auf der Startseite ihrer Website mit dem Angebot „3 Monate gratis surfen": Bei Anklicken des Worts „Aktion!" öffnete sich ein Fenster, in dem die Aktion näher beschrieben wurde: Von dieser Seite gelangte man auf eine weitere Seite, auf der auf die auch im Rahmen dieser Aktion anfallenden Kosten hingewiesen wurde: - monatliche Gebühr für Tr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin des Regionalradiosenders "Antenne Steiermark", der seine Einnahmen aus den Erträgen von Radiowerbung erzielt. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" und als solche für die Erstellung des redaktionellen Teiles zuständig. Ihre persönlich haftendende Gesellschafterin ist die K***** GmbH, die auch persönlich haftende Gesellschafterin der K***** GmbH & Co Vermögensverwaltungs KG ist. Letzter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Hauptverfahren hat sich die Sachverhaltsgrundlage gegenüber jener im Sicherungsverfahren nicht verändert. Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen erweckten bei den betroffenen Verkehrskreisen (hier: mit Ölabscheidern befasste Fachleute) nicht den unrichtigen Eindruck, sämtliche beworbenen Nenngrößen der von der Beklagten angebotenen Ölabscheider seien gesondert typengeprüft und i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger betreibt in S***** das Hotel J***** Hof, zu dem auch die Après-Ski-Bar "Kuhstall" gehört. Die Beklagte errichtete Ende 2001 in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels eine Schirmbar für après-ski unter der Bezeichnung "Himmelblau". Im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen als Nachbar und Partei insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms, worauf die Beklagte ihren Antrag im Genehmigungsverfahren auf "Hintergrundmusik, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph ... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Beklagte vertreiben Milch und Milchprodukte. Die Beklagte vertreibt seit November 2001 Milch in Packungen, die auf der Vorderseite wie folgt beschriftet sind: „Emmi Vollmilch 3,6 % Länger frische Vollmilch ..." Seitlich tragen die Packungen folgende Aufschriften: „Endlich heißt es: Täglich längerfrische Milch genießen, ohne täglich einzukaufen. Mit Emmi, die Längerfrische haben Sie stets einen Vorrat und müssen nie wieder auf den feinen Geschmack frischer ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin des niederösterreichischen Privatradiosenders „R*****", der das Programm „Krone Hit R@dio" in Niederösterreich und Wien verbreitet; die Beklagte ist Medieninhaberin und Betreiberin des steirischen Regionalradiosenders „Antenne Steiermark". Haupteinnahmequelle beider Parteien sind Werbeeinschaltungen. In dem vom Fessel-Institut für Marktforschung durchgeführten Radiotest 2001, 2. Halbjahr, erreichte die „Antenne Steiermar... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Durch eine Marke werden die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens individualisiert. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern. Damit dient die Marke dem Schutz ... mehr lesen...