Norm
PrAG §1 Abs1 Z3Rechtssatz
Vor Einführung der Bruttoauszeichnungspflicht war es für Fluglinien zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flughafentaxe, Treibstoffzuschlag, BearbeitungsentgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121568Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0040OB00013_06Z0000_001