Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 3. August 2006, GZ 2 R 54/06h-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig
angekündigt, so erwartet der Kunde, dass der Werbende mit der
Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende
getan habe, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat
anbieten zu können (4 Ob 28/92 = ÖBl 1992, 129 -
Satelliten-Empfangsanlagen; 4 Ob 147/00x = ÖBl 2000, 259 -
Computer-Verkaufsaktion; 4 Ob 24/04i = wbl 2004, 493 -
Videorecorder). Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind (4 Ob 147/00x). Mit welcher Nachfrage gerechnet werden muss, ist wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 165/89) idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall waren als Aktionsware beworbene Digitalkameras zwar in einigen Filialen der Beklagten schon bald nach der Geschäftsöffnung ausverkauft. Allerdings hatten sich die Vorratsmengen (10 bis 20 Stück je nach Größe der Filiale) an früheren Aktionen mit ähnlichen Waren orientiert, bei denen zumindest am ersten Tag keine Engpässe aufgetreten waren. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass die Beklagte die Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns eingehalten habe. Mit der Anlehnung an frühere Verkaufszahlen hat die Beklagte den notwendigen Vorrat nicht, wie vom Revisionsrekurs unterstellt, nur „nach Gefühl" eingeschätzt; vielmehr hat sie die zu erwartende „normale" Nachfrage aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen ex ante ermittelt. Das reicht grundsätzlich aus (vgl 4 Ob 4/92 = SZ 65/24 - Lockvogelwerbung). Genauere Anhaltspunkte hätte zwar möglicherweise eine professionelle Marktanalyse geboten. Sie zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Denn einem Handelsunternehmen, das regelmäßig Aktionsware verkauft, kann nicht zugemutet werden, vorher für jeden einzelnen Posten Studien zur voraussichtlichen Nachfrage in Auftrag zu geben. Auch in 4 Ob 147/00x war das Vorliegen einer Studie (nur) als Indiz dafür herangezogen worden, dass die erforderliche Sorgfalt im konkreten Fall eingehalten worden war. Dass das Einholen der Studie tatsächlich notwendig gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete „Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs" ist daher auch unter Bedachtnahme auf diese Entscheidung nicht zu erkennen.Videorecorder). Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind (4 Ob 147/00x). Mit welcher Nachfrage gerechnet werden muss, ist wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 165/89) idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall waren als Aktionsware beworbene Digitalkameras zwar in einigen Filialen der Beklagten schon bald nach der Geschäftsöffnung ausverkauft. Allerdings hatten sich die Vorratsmengen (10 bis 20 Stück je nach Größe der Filiale) an früheren Aktionen mit ähnlichen Waren orientiert, bei denen zumindest am ersten Tag keine Engpässe aufgetreten waren. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass die Beklagte die Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns eingehalten habe. Mit der Anlehnung an frühere Verkaufszahlen hat die Beklagte den notwendigen Vorrat nicht, wie vom Revisionsrekurs unterstellt, nur „nach Gefühl" eingeschätzt; vielmehr hat sie die zu erwartende „normale" Nachfrage aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen ex ante ermittelt. Das reicht grundsätzlich aus vergleiche 4 Ob 4/92 = SZ 65/24 - Lockvogelwerbung). Genauere Anhaltspunkte hätte zwar möglicherweise eine professionelle Marktanalyse geboten. Sie zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Denn einem Handelsunternehmen, das regelmäßig Aktionsware verkauft, kann nicht zugemutet werden, vorher für jeden einzelnen Posten Studien zur voraussichtlichen Nachfrage in Auftrag zu geben. Auch in 4 Ob 147/00x war das Vorliegen einer Studie (nur) als Indiz dafür herangezogen worden, dass die erforderliche Sorgfalt im konkreten Fall eingehalten worden war. Dass das Einholen der Studie tatsächlich notwendig gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete „Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs" ist daher auch unter Bedachtnahme auf diese Entscheidung nicht zu erkennen.
Anmerkung
E82590 4Ob201.06xSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/53 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00201.06X.1121.000Dokumentnummer
JJT_20061121_OGH0002_0040OB00201_06X0000_000