RS OGH 2006/7/12 4Ob96/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, so kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120893

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_0040OB00096_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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