Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (stRsp JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 177/98b); eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist die zulässige vergleichende Preiswerbung nicht auf identische Güter beschränkt, sondern darf sich auch auf gleichartige Güter (Waren oder Dienstleistungen) erstrecken. Die Preiswerbung darf jedoch nicht zur Irreführung geeignet sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Der eigene niedrigere Preis des Werbe... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Ankündigung auf dem Titelblatt des Medienmagazins der Beklagten "NEU/Noch mehr Programm/200 Seiten Fernsehen!" sowie jene auf einem Werbefolder "MORGEN NEU/Noch mehr Fernsehprogramm/AUF 200 SEITEN:/45 Sender" nicht als irreführend beurteilt, obwohl der reine Fernsehprogrammteil der Zeitschrift 200 Seiten nicht erreicht; die Ankündigung werde nämlich dahin verstanden, dass das beworbene Magazin auf 200 Seiten das biete, was den Leser im Zusam... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung Schwaz", einer Gratiszeitung, die einmal wöchentlich im Postversand an die Haushalte im Bezirk Schwaz und im Großraum Rattenberg abgegeben wird. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Wochenzeitungen "Bezirksblatt Schwaz" und "Brennpunkt Tirol", welche - gleichfalls als Gratiszeitungen - an die Haushalte im Bezirk Schwaz versandt werden; das "Bezirksblatt Schwaz" erscheint darüber ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Werbung ist nicht schon dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (hier der für Fernsehwerbung interessierten Unternehmer) beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eine vollständige Produkt- oder Leistungsbeschreibung erforde... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat die Klägerin mit der Einschaltung einer Firmenpräsentation in der von dieser hergestellten "Oberösterreichischen W*****" beauftragt und 20 Exemplare dieses Buches bestellt. Neben dem Text sollten zwei Fotografien, auf denen ein Küchenblock und ein nostalgischer Herd zu sehen sind, in den Artikel eingearbeitet werden. Die Beklagte hatte nur zwei Dias zur Verfügung, auf denen der Küchenblock und der Herd zwar fotografisch einwandfrei dargestellt waren,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "tv-media". Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier", die Zweitbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Den Freitagausgaben der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier" liegt jeweils ein Fernsehprogramm bei, das die Beklagten zunächst mit "Fernseh- und Radiowoche", seit der Ausgabe vom 5. 3. 1999 mit "TV" betiteln. Ab dies... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die beklagten Parteien zeigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die vom Reichweitenvergleich der Beklagten angesprochenen Leser Kenntnis des Verbreitungsgebietes der verglichenen Zeitschriften haben. Selbst wenn diese Leser wissen, dass das Verbreitungsgebiet der hier verglichenen Zeitungen Kärnten und Osttirol umfasst, sagt dies noch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt Tondachziegel in ganz Österreich. Die Beklagte erzeugt (ua) Betondachsteine. Die Beklagte wirbt für ihre "Everclean-Oberflächenversiegelung", indem sie jeweils einen neuen Eternit-Dachstein einem "herkömmlichen Naturton-Dachziegel" gegenüberstellt: Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, durch fotografische oder sonstige bildliche Gegenüberstel... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass das hohe Schutzniveau des österreichischen Wettbewerbsrechts durch Art 7 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung gedeckt ist. Zweck der Richtlinie war nicht die Schaffung eines einheitlichen Irreführungsrechts, sondern lediglich die Aufstellung... mehr lesen...
Norm: EG Amsterdam Art30UWG §2 D2
Rechtssatz: Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Sänger selbstständig tätig; er erhält Aufträge von verschiedenen Veranstaltern, meist von Theaterbetreibern, aber auch von kommunalen Kulturämtern. Die Erstbeklagte ist ein Verein mit Sitz in G*****, der musikalische Darbietungen produziert; der Zweitbeklagte ist der Vereinsobmann. Der Kläger wirkte 1997 an Produktionen der Beklagten mit, und zwar an "The Songs of Andrew Lloyd Webber" und an "Broadway Melody". Beide Produktionen sollten auch 1998... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile vertreiben in Österreich, zum Teil in denselben Städten Artikel des Sanitärbedarfs. In der Zeitschrift "News" Nr 31 vom 31. 7. 1997 schaltete die Beklagte auf Seite 71 unter dem Titel "Vergleichende Werbung" ein ganzseitiges Inserat mit der Ankündigung, den (zweimal abgebildeten Waschtisch-Mischer) "Grohe Eurodisc WT-Mischer chrom" um den Preis von öS 990,- zu verkaufen, während der gleiche Artikel bei "B*****" (= den Klägerinnen) am 17. 6.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der "N***** Zeitung", die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Der S*****". Der Jahresabonnementpreis des periodischen Druckwerks "S*****" beträgt 3.280 S. Im Oktober 1998 rief die Beklagte den sogenannten "Club der Leser" (folgend: CdL) ins Leben. Dieser gewährt seinen Mitgliedern zahlreiche, meist geldwerte Vergünstigungen. Der Preis der Jahresmitgliedschaft beim CdL beträgt 800 S. In der Ausgabe des "S*****" vom 18. 12. 1998 find... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Innsbruck und erzeugt dort in den maßgeblichen Arbeitsgängen Lodenstoffe, die sie weltweit vertreibt. Sie verwendet zu deren Kennzeichnung nachfolgend dargestellte Einnähetiketten, bei denen der Stoffgrund in schwarzer, die Schriftzüge in gelber und der Adler in roter Farbe gehalten sind: Die Beklagte erzeugt in Italien Lodenstoffe, welche sie weltweit vertreibt und mit folgenden beiden Einnähetiketten kennzeichnet: Das Emblem I, dar... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der sich in Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder unter anderem um die Beseitigung und Verhütung nicht leistungsgerechten Wettbewerbs bemüht. Die Beklagte betreibt als Sonderrechtsträger den Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen (in der Folge: ÖBB); sie übernimmt die Beförderung von Gütern und Personen und ist unter anderem Inhaberin einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe. Ab Anfang No... mehr lesen...
Begründung: Der am 3. 2. 1978 geborene Thomas A***** errichtete am 7. 4. 1993 in K*****, Gemeinde M*****, unweit des landwirtschaftlichen Anwesens seiner Eltern einen Osterhaufen. Dazu benützte er einen an den Traktor angekoppelten Heckbagger, nämlich einen Schaufellader-Löffelbagger, ein Erzeugnis des italienischen Unternehmens E. B*****. Thomas A***** stapelte dabei Reisig zu einem Haufen. Der Traktor stand in Hanglage in der Fallinie, wobei die Front des Traktors talwärts zeigt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die sogenannte vergleichende Werbung - bei welcher die eigene bessere Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten verglichen wird - unzulässig, wenn sie im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist (SZ 63/108 = MR 1990, 144; ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; Ö... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auffassung des Rekursgerichts, daß die Beweislast für das Vorliegen eines Aktionspreises die Klägerin treffe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung: Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II hängt die Beweislast bei vergleichender Werbung davon ab, ob die als unrichtig beanstandete Angabe die eigenen oder die fremden geschäftlichen Verhältnisse betrifft. Herabsetzende Ang... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein, zu dessen Mitgliedern Unternehmen zählen, die Printmedien verlegen, fördert satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem durch Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs. Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten". Die Zeitung hat etwa 90.000 Abonnenten, ein Jahresabonnement kostet 2.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger unterzog sich 1993 einer Operation am rechten Ohr, in deren Folge die Empfindungsrezeptoren des Gleichgewichtsorgans nur noch durch dünne Schichten geschützt sind. Im Sommer 1994, kurz vor seinem Urlaubsantritt nach Griechenland, kaufte er in einer Apotheke Silikonstöpsel (sogenannte Ear Putty's), dies auf Anraten des Apothekers, den er darauf hingewiesen hatte, daß er im rechten Ohr kein Trommelfell mehr besitzt. Diese Ear Putty's die in Kalifornien erzeugt... mehr lesen...
Norm: UWG §2 B1
Rechtssatz: Anders als Werbeverse, deren einprägsame, suggestive Wortfassung dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar macht, daß sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind, können bildliche Darstellungen durchaus den Anschein erwecken, nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit gewählt und grundsätzlich ernst gemeint zu sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 B1
Rechtssatz: Ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei der Bezeichnung "Kautschuk-Feld" an das Naturprodukt Kautschuk und nicht an einen synthetischen Kautschuk denken. Die damit geweckte Assoziation zu "Natur" im Gegensatz zu "Chemie" ist geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Zahnbürste vorziehen, die (wenigst... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben (ua) Zahnbürsten. Die Beklagte brachte die Zahnbürste "Mentadent C ADAPTOR" auf den Markt und vertreibt sie österreichweit. Die Rückseite der Verpackung ist wie folgt gestaltet: Das flexible Gummifeld an den äußeren Rändern des Bürstenkopfs ist aus einem Thermoelastomer, einem synthetisch hergestellten Material, gefertigt. Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger V... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D2
Rechtssatz: Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei. Entscheidungstexte 4 Ob 129/99w Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versandte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Markeni... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3
Rechtssatz: "Original" wird aber nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden. Entscheidungstexte 4 Ob 291/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 291/98t 4 Ob 8/01g Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 8/01g ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3
Rechtssatz: "Original" hat - jedenfalls in bestimmten Verbindungen - die gleiche Bedeutung wie "echt". Entscheidungstexte 4 Ob 291/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 291/98t 4 Ob 48/01i Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 48/01i Beisatz: Die Bezeichnung einer Ware als "original" ist daher dann ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin der Wortmarken "Hotel SACHER Wien" (öM 3077, Priorität vom 24. 10. 1931), Original SACHER-Torte Hotel Sacher Wien" (öM 95526, Priorität vom 24. 11. 1980) und "Original SACHER-Torte" (öM 95779, Priorität vom 24. 11. 1980). Die Marken sind auch international registriert. Die Klägerinnen verwenden die Bezeichnung "SACHER" zur Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere für das sehr bekannte Hotel Sac... mehr lesen...