RS OGH 1999/6/22 4Ob129/99w

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112104

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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