Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112104Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009