Norm: UWG §2 C2b
Rechtssatz: Wirbt der Beklagte im Superlativ damit, dass die von ihm beschäftigten Schilehrer die höchstmögliche Qualifikation aufwiesen, kann dies nicht nur im Sinne einer allgemeinen Umschreibung für eine hervorragende Ausbildung verstanden werden; diese Aussage weist vielmehr auf einen (tatsächlich bestehenden) Stufenbau der Ausbildung hin und läßt den berechtigten Umkehrschluss zu, dass es auch Schilehrer mit einer geringer... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D9
Rechtssatz: Eine - sorgfältig geplante - Verkaufsaktion, bei der wegen geänderter Verhältnisse zuwenig Artikel vorhanden sind (hier: Computer) ganz abzusagen, wäre wirtschaftlich unvertretbar und der Beklagten auch nicht zumutbar. Entscheidungstexte 4 Ob 147/00x Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 147/00x European ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile betreiben in benachbarten Gemeinden im Bundesland Salzburg Schischulen. Der Beklagte beschäftigt staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer und Schilehreranwärter. Er bewirbt die Leistungen seiner Schischule in einem mehrseitigen Faltprospekt unter anderem mit folgenden Worten: "Skikurse für Erwachsene! Intensives Lernen mit viel Spaß unter den neuesten skimethodischen und skipädagogischen Standards. Höchst qualifizierte Instruktoren, die sich au... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist eine 100-%ige Tochter des Unternehmens A***** Süd. Sie hat in Österreich knapp über 200 Filialen und fünf Zweigniederlassungen. Der Einkauf wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zentral abgewickelt. Die Beklagte veranstaltet wöchentlich Aktionen, in denen sie Artikel anbietet, die nicht im Sortiment enthalten sind. Die Aktionen beginnen jeweils am Mittwoch; an diesem Tag wird in verschiedenen Zeitungen ein Inserat geschaltet. In einem Inserat i... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein bezweckt nach Punkt 2 seiner Statuten: "- "- die Förderung der Medienvielfalt und Initiativen zur Beseitigung von Monopolen, - Strichaufzählung die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder insbesondere durch Schutz gegen geschäftsschädigende Praktiken, - Strichaufzählung die Förderung des freien Wettbewerbs, vornehmlich - jedoch nicht ausschließlich - im Medienbereich durch Bekämpfung des un... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein bezweckt nach Punkt 2 seiner Statuten: "- "- die Förderung der Medienvielfalt und Initiativen zur Beseitigung von Monopolen, - Strichaufzählung die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder insbesondere durch Schutz gegen geschäftsschädigende Praktiken, - Strichaufzählung die Förderung des freien Wettbewerbs, vornehmlich - jedoch nicht ausschließlich - im Medienbereich durch Bekämpfung des un... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertrieb von 1989 bis Ende 1997 Produkte des amerikanischen Unternehmens U*****. Unter diesen Produkten war kein Elektrolytgetränk, obwohl eine entsprechende Nachfrage bestand. Die Klägerin nahm daher mit Zustimmung ihres Vertriebspartners das Mineral- und Vitamingetränk "Peeroton" in ihr Vertriebsprogramm auf. In der Folge entwickelte der Geschäftsführer der Klägerin in Zusammenarbeit mit Dipl.-Chemiker Friedrich R***** ein Ergänzungsgetränk für Sportle... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt einen kartografischen Verlag und ist insbesondere mit der Erstellung von Landkarten, Stadtplänen und Kartenwerken jedweder Art befasst. Der Beklagte ist auf dem gleichen Fachgebiet tätig. Die Klägerin hat mit dem Fremdenverkehrsamt der Landeshauptstadt B***** am 19. 7. 1991 eine Vereinbarung über die Herausgabe des offiziellen Stadtplans getroffen, die ua folgenden Inhalt hat: "1) Der Verlag S***** fungiert von 1991 bis 1995 als Herausgeber ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist ein Verein mit dem statutenmäßigen Zweck, die Medienvielfalt und den freien Wettbewerb ebenso zu fördern wie die wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, letzteres insbesondere durch Schutz gegen geschäftsschädigende Praktiken und durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Medienbereich. Er wies im Oktober 1999 153 Mitglieder (entweder öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen) auf, darunter auch Gesellschaften, die Eigentümer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 25 Ausgaben des Magazins der Beklagten samt Handy kosteten im Halbjahres-Abonnement nur 890 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich darauf hingewiesen werde, dass sich das Abonnement nach 25 Wochen um ein weiteres halbes Jahr zum Preis von 390 S verlängert und erstmals nach 51 Wochen schriftlich gekündigt werden kann. Die Frage, wie die angesp... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins "p*****". Die Beklagte ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschriften N***** und F*****. Am 29. 7. 1999 ließ die Beklagte eine Postwurfsendung verteilen, in der sie ankündigte, der am nächsten Tag erscheinenden Ausgabe von N***** werde als Werbegeschenk gratis eine Sonnenfinsternis-Brille beigelegt sein. Weiters wurde angekündigt, jedem Interessenten 10 Hefte von N***** und ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbeaussage - "Ihr neues Nr 1 - Magazin am Montag. Vom Start weg mehr Käufer als p***** - mit mehr Qualität" - als offenbar ernstgemeinte Tatsachenbehauptung der Beklagten, ihr Magazin sei qualitätsvoller als das namentlich genannte Produkt des Mitbewerbers, und nicht nur als Hinweis darauf verstanden, die eigenen Leistungen hätten eine hohe Qualität; dass der objektiv nachprüfbare Tatsachenkern aber richtig sei, habe die Be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht nur besteht, wenn die Angabe bei fehlender Aufklärung zur Täuschung geeignet wäre. So kann sich eine Aufklärungspflicht aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Das ist insbesondere dann de... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz sind zu FN 89471a die A***** M*****bau Aktiengesellschaft, zu FN 177835y die A. M***** GmbH und zu FN 89472b die A***** F***** Aktiengesellschaft, jeweils mit dem Sitz in H*****, politische Gemeinde A*****, eingetragen. Über das Vermögen der A***** M*****bau Aktiengesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. 12. 1998 S 675/98x-2 der Konkurs eröffnet und Dr. Rudolf Mitterlehner zum Masseverwalter bestellt. Di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 13 Ausgaben des Magazins der Beklagten kosteten im Schnupper-Abonnement nur 100 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich auf das Erfordernis hingewiesen werde, das Abonnement nach 13 Heften telefonisch oder schriftlich zu kündigen, andernfalls sich dessen Laufzeit auf ein Jahr verlängert. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine We... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach auch irreführende Werbeaussagen nur dann gegen § 2 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen (ua MR 1996, 118 [Korn} - Steirischer Medienjumbo mwN). Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche, weil sie sich nicht mit der Relevanz der Irreführung befasse. Die Beklagte beruft sic... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D11
Rechtssatz: Werbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben. Entscheidungstexte 4 Ob 56/00i ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D11
Rechtssatz: Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen aufgrund von Umfrageergebnissen geworben, so muss - unabhängig davon, ob die Ergebnisse innerhalb der Schwankungsbreite liegen - in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass es sich um statistische Mittelwerte handelt. Entscheidungstexte 4 Ob 331/99a Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 331/99a ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Konsumenten, die sich für eine Kaminsanierung interessieren - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Was der Werbende selbst mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Rechtsanwälte in Vorarlberg. Der Kläger brachte im Jahre 1997 beim Bezirksgericht Feldkirch im Auftrag eines Mandanten zahlreiche Besitzstörungsklagen gegen Falschparker ein. In zumindest drei dieser Klagen führte er als Streitwert nach GGG 7.950 S und als Streitwert nach RATG 30.000 S an. In der zu 11 C 616/97x eingebrachten Klage verzeichnete der Kläger seine Kosten wie folgt: Klage TP 3 A 1.411 S ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung S*****" (idF: Bezirkszeitung). Die Bezirkszeitung ist eine Gratiszeitung, die an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum R***** versandt wird. Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung S*****" in der Fassung, Bezirkszeitung). Die Bezirkszeitung ist eine Gratiszeitung, die an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum R***** versandt wird. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übt das Sicherheitsgewerbe gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 idF GewR-Novelle 1997, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, aus. Er ist berechtigt, als "Bodyguard" zu arbeiten und bildet selbst die für den eigenen Betrieb benötigten Mitarbeiter als Leibwächter aus. Der Beklagte bildet an diesem Beruf interessierte Personen in einem "Internationalen Ausbildungszentrum" in Seefeld im Rahmen eines "International Bodyguard Service" aus und verleiht den Abs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen f... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Wettbewerbsabsicht wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, wenn eine Handlung der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient und objektiv den Charakter einer Wettbewerbshandlung aufweist. Sie muss nicht der einzige oder wesentliche Beweggrund der Handlung gewesen sein, darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 21; ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II mwN, 4 Ob 270/98d). Di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von der Klägerin wiedergegebene ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld), kann nur bei mehrdeutigen Äußerungen angewendet werden. Ist eine Angabe eindeutig, so ist für eine Auslegung im für den Werbenden ungünstigsten Sinn kein Raum. Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrd... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist die V***** OEG mit dem Sitz in I***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren Markus V***** und Werner V*****. Beide Gesellschafter teilten im Juli 1999 dem Firmenbuch mit, dass Markus V***** seine Stellung gegen die eines Kommanditisten mit einer Hafteinlage von 50.000 S geändert habe. Die Firma der Gesellschaft werde insoweit geändert, als der Rechtsformzusatz nunmehr KEG lauten solle. Das Erstgericht teilte den G... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichtes war die Dkfm. Peter & Dr. Marcus Z***** Wirtschaftstreuhand OEG mit dem Sitz in Lienz eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren Dr. Marcus Z***** und sein Vater Dkfm. Peter Z*****. Beide Gesellschafter teilten im Februar 1999 dem Firmenbuch mit, mit Wirkung vom 20. Februar 1999 habe der Gesellschafter Dkfm. Peter Z***** seine Stellung als Komplementär in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von 100.000 S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Die Energie Oberösterreich AG - vormals "Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft" - beantragte die Eintragung der in der Hauptversammlung am 16. 12. 1998 beschlossenen Änderung des Firmenwortlautes auf "Energie AG Oberösterreich". Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Rechtsformzusatz nicht am Schluss der Firma stehe und der nunmehr gewählte Firmenwortlaut entgegen der eingeholten Stellungnahme der Wirtschaftskammer Oberösterreich insoweit zur Täus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". Die Beklagten waren am 8. 10. 1997 Mitglieder des zweiten Senats des Österreichischen Presserates (in der Folge: Presserat). Am 7. 10. 1997 stellte das Bundesministerium für Inneres allen Medien ein Schwarz-weiß-Foto des mittlerweile rechtskräftig wegen mehrerer Briefbomben-Attentate verurteilten Franz F***** mit der Bitte um Veröffentlichung zur Verfügung, um auf diese Weise zweckdienl... mehr lesen...