Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. M***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 5
R 171/99z-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat die Ankündigung auf dem Titelblatt des Medienmagazins der Beklagten "NEU/Noch mehr Programm/200 Seiten Fernsehen!" sowie jene auf einem Werbefolder "MORGEN NEU/Noch mehr Fernsehprogramm/AUF 200 SEITEN:/45 Sender" nicht als irreführend beurteilt, obwohl der reine Fernsehprogrammteil der Zeitschrift 200 Seiten nicht erreicht; die Ankündigung werde nämlich dahin verstanden, dass das beworbene Magazin auf 200 Seiten das biete, was den Leser im Zusammenhang mit dem Thema Fernsehen und rund um dieses Thema interessiere.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung wendet damit die Rechtsprechung, wonach es - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt (4 Ob 245/98b) - entscheidend auf den Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit ankommt (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN), ohne Rechtsirrtum auf den Einzelfall an. Richtig ist zwar, dass bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31- Verhundertfachen Sie Ihr Geld; MR 1994, 111; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN); dass aber ein ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der beanstandeten Ankündigung einen 200 Seiten starken Fernsehprogrammteil erwartet, ist nicht zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerinnen, dem Durchschnittsleser sei der inhaltliche Aufbau der Zeitung der Beklagten bekannt, findet im bescheinigten Sachverhalt keine Stütze. Ob eine Werbeaussage im konkreten Fall zur Irreführung geeignet ist, hat im übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp zuletzt etwa 4 Ob 32/99f; 4 Ob 45/99t; 4 Ob 118/99b).
Dem Rekursgericht ist aber auch kein Verstoß gegen die Gesetze der Logik unterlaufen, wenn es die Rubriken "Techno", "Internet" und "Cinema" als im weitesten Sinn mit dem Thema "Fernsehen" in Zusammenhang stehend beurteilt hat: Die meisten Kinospielfilme werden früher oder später auch im Fernsehen gesendet; Kabelfernseh-Betreiber eröffnen günstige Zugangsmöglichkeiten ins Internet, in dem viele Fernsehsender, darunter auch der ORF, eine Homepage anbieten; im Technologiebereich findet zusehends eine Vernetzung zwischen den einzelnen Medien statt (Internet über den Fernsehapparat abrufbar; über Videokameras aufgenommene Filme und digitalisierte Fotos können über den Fernsehapparat betrachtet werden uvm).
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Anmerkung
E56497 04A03349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00334.99T.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_0040OB00334_99T0000_000