RS OGH 1999/10/19 4Ob272/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

EG Amsterdam Art30
UWG §2 D2

Rechtssatz

Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112728

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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