Norm
EG Amsterdam Art30Rechtssatz
Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112728Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008