Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, *****, vertreten durch Saxinger - Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Lirk - Ramsauer - Perner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 495.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1999, GZ 1 R 194/99a-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die zulässige vergleichende Preiswerbung nicht auf identische Güter beschränkt, sondern darf sich auch auf gleichartige Güter (Waren oder Dienstleistungen) erstrecken. Die Preiswerbung darf jedoch nicht zur Irreführung geeignet sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Der eigene niedrigere Preis des Werbenden darf nicht mit dem höheren Konkurrenzpreis verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung betrifft (WBl 1989, 342 - BELLA-FIGURA; ecolex 1995, 731 [Wiltschek] = MR 1995, 190 [Korn] = WBl 1995, 382 - Teure S 195,-).
Ein Werbevergleich ist demnach zur Irreführung geeignet, wenn der niedrigere Preis des eigenen Produkts dem höheren Preis des qualitativ höherwertigen Konkurrenzprodukts gegenübergestellt wird. Durch die Gegenüberstellung von Preisen ohne Hinweis auf wertbestimmende Unterschiede der verglichenen Güter entsteht nämlich der Eindruck, diese wären gleichwertig. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Preisvergleich dazu geeignet, zu einer sachlichen Kaufentscheidung beizutragen (zum Ziel des Werbevergleichs, einen objektiven Vergleich der Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, s Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung).
Nach dem festgestellten Sachverhalt betrifft der beanstandete Preisvergleich Särge, die sich in den wertbestimmenden Eigenschaften unterscheiden, ohne dass diese Unterschiede den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wären oder dass die Beklagte darauf hingewiesen hätte. Wertbestimmend ist bei Särgen vor allem das optische Erscheinungsbild; keine Rolle spielt hingegen, wie hoch die Produktionskosten sind, soweit die wertbestimmenden Eigenschaften davon unbeeinflusst bleiben. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung, die sich mit den hier wesentlichen Fragen bereits befasst hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Nach dem festgestellten Sachverhalt betrifft der beanstandete Preisvergleich Särge, die sich in den wertbestimmenden Eigenschaften unterscheiden, ohne dass diese Unterschiede den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wären oder dass die Beklagte darauf hingewiesen hätte. Wertbestimmend ist bei Särgen vor allem das optische Erscheinungsbild; keine Rolle spielt hingegen, wie hoch die Produktionskosten sind, soweit die wertbestimmenden Eigenschaften davon unbeeinflusst bleiben. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung, die sich mit den hier wesentlichen Fragen bereits befasst hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.
Anmerkung
E56951 04A00160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00016.00G.0118.000Dokumentnummer
JJT_20000118_OGH0002_0040OB00016_00G0000_000