Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O*****gesellschaft mbH, 2. S*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Helmut S*****, Gesellschaft mbH, 2. Helmut S*****, beide vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. März 1999, GZ 3 R 241/98b-9, mit dem der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 20. Oktober 1998, GZ 39 Cg 47/98z-5, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Dem Revisionsrekurs der Klägerinnen wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Unterlassungsklage gerichtet ist, wird den Beklagten aufgetragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, beim Vertrieb von Kaffee - insbesondere auf der Verpackung, auf Werbemitteln, bei Messeständen udgl. - in Österreich und/oder Deutschland die blickfangartige Bezeichnung
SACHERS
Kaffee
WIEN
oder eine andere Bezeichnung zu verwenden, welche den Namen 'Sachers' ohne den Vornamen 'Helmut' in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe und/oder die Ortsangabe 'Wien' - dies, wenn der so bezeichnete Kaffee in Wahrheit nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde - enthält.
Das Mehrbegehren, den Beklagten aufzutragen, das beanstandete Verhalten auch in anderen Mitgliedsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zu unterlassen, wird abgewiesen.
Die Klägerinnen sind schuldig, den Beklagten die mit 6.866,10 S bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin 1.144,35 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerinnen haben die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten haben sie endgültig selbst zu tragen.
Die Klägerinnen sind schuldig, den Beklagten die mit 19.084,37 S bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 3.180,73 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Der Revisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Erstklägerin ist Inhaberin der Wortmarken "Hotel SACHER Wien" (öM 3077, Priorität vom 24. 10. 1931), Original SACHER-Torte Hotel Sacher Wien" (öM 95526, Priorität vom 24. 11. 1980) und "Original SACHER-Torte" (öM 95779, Priorität vom 24. 11. 1980). Die Marken sind auch international registriert.
Die Klägerinnen verwenden die Bezeichnung "SACHER" zur Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere für das sehr bekannte Hotel Sacher, Wien, mit Restaurant- und Kaffeehausbetrieb sowie für die ebenfalls weltberühmte "Original SACHER-Torte". Besonderes Ausstattungsmerkmal des Hotels Sacher sind die Farben Dunkelrot und Gold, die jedoch auch von anderen Unternehmen verwendet werden.
Die Erstbeklagte handelt mit Kaffee; der Zweitbeklagte ist ihr Geschäftsführer. Der Vater des Zweitbeklagten betrieb von 1928 bis 1956 unter seinem Namen Karl Sachers ein Unternehmen, das sich mit dem Import und Rösten von Kaffee befaßte. 1956 erwarb der Vater des Zweitbeklagten die Marke "Stambulia" für seinen Handel mit Tee, Kaffee und Kakao; er betrieb seine Geschäfte aber weiterhin unter seinem Namen. Der Zweitbeklagte übernahm 1970 das Unternehmen seines Vaters. Bis 1985 führte er die Etablissementbezeichnung "Stambulia"; mit 1. 7. 1985 änderte er die Firma seines Unternehmens von "Stambulia Cafe Import Großrösterei und Großhandel Helmut Sachers" in "Helmut Sachers, Kaffee-Import-Großrösterei-Großhandel, Wien". Seit 24. 8. 1987 lautet die Firma "Helmut Sachers, Kaffee-Import-Großrösterei-Großhandel, Wien GmbH".
Die Produktionsstätte der Beklagten liegt derzeit einige Kilometer südlich von Wien, in Oeynhausen. Zum Fabriksgebäude führt ein orangerot-goldenes Firmenschild mit folgender Aufschrift:
Helmut
SACHERS
Kaffee
WIEN
DETAIL-VERKAUF
Im Verkaufslokal bieten die Beklagten Werbeträger und mehrere Kaffeesorten an, deren Verpackung in den verschiedensten Farben gehalten ist. Ein gelber Portionierlöffel trägt die Aufschrift "SACHERS Vienna". Die sonstigen Werbeträger und auch die Kaffeepackungen sind wie folgt beschriftet:
Helmut
SACHERS
Kaffee
WIEN
Anfang 1998 verschickten die Beklagten eine Werbeschrift, als deren Absender "Helmut SACHERS Kaffee Wien" angegeben war. Die Post stellte versehentlich 7 unzustellbare Sendungen den Klägerinnen "zurück". Die Beklagten verpacken ihren Kaffee auch in Holzkistchen, die mit "Helmut SACHERS Kaffee WIEN" und mit "Kaffee aus Wien seit 1928" beschriftet sind. Gelegentlich verwenden die Beklagten für ihre Produkte eine Verpackung, auf der der Vorname "Helmut" gleich groß geschrieben ist wie "SACHERS Kaffee WIEN".
An der als Firmensitz angegebenen Adresse Wien *****, befindet sich kein Geschäftslokal, auch keine Rösterei, Verpackungs- oder Vertriebsabteilung. Als einziger Hinweis auf die Beklagten scheint neben einer Türklingel der Name "SACHERS" auf.
Auf einem Werbeschild vor dem Lokal "T*****" in K***** steht "Jetzt einen SACHERS Kaffee". Das Bonbon-Geschäft A***** in Wien *****, bezeichnete im Mai 1998 Kaffee der Beklagten in der Auslage als "SACHER Kaffee".
Die Beklagten exportieren ihren Kaffee in viele Länder der Welt. Zwischen dem 1. 7. 1997 und dem 30. 4. 1998 exportierten sie 320.000 Packungen Kaffee und erzielten damit einen Umsatz von 10,673.000 S. Die Erstbeklagte nimmt an verschiedenen Messen teil. Bei der "ISM-Messe" im Februar 1998 in Köln betrieben die Beklagten ein "SACHERS-Kaffeehaus". Die von ihnen verwendeten Kaffeetassen, Untersetzer, Werbeaufsteller trugen den Aufdruck "Helmut SACHERS Kaffee WIEN". Mit "H. SACHERS KAFFEE"; mit "SACHERS" und "SACHERS - Kaffeehaus" waren nur die allgemeinen Messestandschilder beschriftet.
Bei der Messe in Köln traf die Geschäftsführerin der Erstklägerin mit Wim L. K***** von K***** & Company, einer niederländischen Geschäftspartnerin der Erstbeklagten, zusammen. Wim L. K***** bestätigte der Geschäftsführerin der Erstklägerin, daß es sich beim Kaffee der Beklagten um "Wiener Kaffee vom Hotel Sacher" handle.
Die Klägerinnen begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, beim Vertrieb von Kaffee - insbesondere auf der Verpackung, auf Werbemitteln, bei Messeständen udgl. - in Österreich und/oder in anderen Mitgliedsländern der Pariser Verbandsübereinkunft die blickfangartige Bezeichnung
SACHERS
Kaffee
WIEN
oder eine andere Bezeichnung zu verwenden, welche den Namen "Sachers" ohne den Vornamen "Helmut" in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe und/oder die Ortsangabe "Wien" - dies, wenn der so bezeichnete Kaffee in Wahrheit nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde - enthält. Der Name "Sacher" sei weltberühmt. Die Beklagten schmarotzten am weltweiten guten Ruf der Klägerinnen. Durch die von ihnen gewählte blickfangartige Bezeichnung werde ihr Kaffee für einen Kaffee aus dem Hotel Sacher gehalten. Es sei den Beklagten zumutbar, den Vornamen "Helmut" gleich deutlich wie den Familiennamen anzuführen, wie dies früher häufig geschehen sei. Ihr Hinweis auf Wien sei irreführend, weil sie in Wien keinerlei Tätigkeiten entfalteten. Die Beklagten handelten damit wettbewerbswidrig. Ihr Verhalten im Ausland sei nicht anders zu beurteilen als ihr Verhalten in Österreich. Das Firmenschlagwort und die Etablissementbezeichnung "Sacher" genössen in allen Mitgliedsländern der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Schutz. Nach dem Recht aller Mitgliedsländer der PVÜ sei zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn anzunehmen. Für Deutschland habe dies der OGH in einem Verfahren der früheren Betreiberin des Hotels Sacher gegen den Zweitbeklagten ausführlich dargelegt. Für die übrigen Mitgliedsländer der PVÜ gelte nichts anderes.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie hätten nie beabsichtigt, den Namen der Klägerinnen mißbräuchlich zu verwenden. Die Erstbeklagte trete ausschließlich unter ihrer registrierten Firma auf. Ihr Sitz sei nach wie vor in Wien. Die Produktionsstätte sei nach Oeynhausen verlegt worden, weil das Unternehmen größer geworden sei. Durch die Bezeichnung der Messestände mit "H. Sachers Kaffee" und "Sachers" habe sich kein Bezug zu den Torten und zum Hotel der Klägerinnen ergeben, weil der Standort Wien nicht erwähnt worden sei. Die Bezeichnung der Messestände werde von der Wirtschaftskammer vorgegeben. Sollte die einstweilige Verfügung erlassen werde, so sei den Klägerinnen eine Sicherheitsleistung von mindestens 2,000.000 S aufzuerlegen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Zweitbeklagte sei berechtigt, seinen Namen in der Firma des Unternehmens zu verwenden. Die Beklagten stellten dem Nachnamen "Sachers" regelmäßig den Vornamen "Helmut" voran. Ausnahmen, wie der gelbe Portionierlöffel, könnten vernachlässigt werden. Der Vorname "Helmut" sei nicht so klein gedruckt, daß die weitere Bezeichnung "Sachers Kaffee Wien" blickfangartig hervorgehoben wäre. Die Beklagten hätten getan, was erforderlich und ihnen zumutbar sei, um Verwechslungen mit den Klägerinnen zu vermeiden. Der Firmensitz der Beklagten befinde sich seit 70 Jahren in Wien. Die Ortsangabe "Wien" können ihnen daher ungeachtet dessen nicht untersagt werden, daß sie ihre Produktionsstätte in die Umgebung Wiens verlegt haben.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, beim Vertrieb von Kaffee - insbesondere auf der Verpackung, auf Werbemitteln und dergleichen - in Österreich und in Deutschland die blickfangartige Bezeichnung
SACHERS
Kaffee
WIEN
oder eine andere Bezeichnung zu verwenden, welche den Namen "Sachers" ohne den Vornahmen "Helmut" in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe enthält. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Größe der Schriftzeichen des Vornamens "Helmut" stehe zur Größe jener des Familiennamens "Sachers" im Verhältnis 2:5. Dadurch springe der noch dazu fettgedruckte Familienname "Sachers" ins Auge, während der Vorname "Helmut" nur bei genauerer Betrachtung zu erkennen sei. Damit hätten die Beklagten nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um Verwechslungen vorzubeugen. Es sei den Beklagten zumutbar, den Vornamen "Helmut" in gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe anzuführen. Damit würde die Verwechslungsgefahr jedenfalls verringert. Aus der Ortsangabe "Wien" gehe nicht hervor, daß der Kaffee in Wien geröstet und verpackt werde. Da die Erstbeklagte ihren Sitz in Wien habe, sei die Angabe nicht irreführend. Ein allfälliger Irrtum über die Lage der Produktionsstätte sei für den Kaufentschluß unerheblich. Das Begehren, das Verbot auf andere Mitgliedsländer der PVÜ zu erstrecken, sei undeutlich, weil die einzelnen Staaten nicht angeführt seien. Konkrete Behauptungen hätten die Klägerinnen im übrigen nur für das Auftreten der Beklagten auf den Messen in Paris, München und Köln aufgestellt. Von Amts wegen könnte das Begehren daher nur für diese beiden Länder präzisiert werden. Für die Messe in Paris sei aber nur bescheinigt, daß das allgemeine Messestandschild mit "H. SACHERS KAFFEE" beschriftet war. Einen Einfluß der Beklagten auf die Beschriftung hätten die Klägerinnen nicht einmal behauptet. Weder behauptet noch bescheinigt sei die Verwendung von anderen Werbeträgern mit der beanstandeten Beschriftung. Nur für die Messe in Köln hätten die Klägerinnen entsprechende Bescheinigungen erbracht. Der behauptete Wettbewerbsverstoß in Deutschland sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Name sei nach § 12 BGB namensrechtlich und nach § 16 dUWG wettbewerbsrechtlich geschützt. Gemäß Art 1 Abs 2 PVÜ könnten sich die Klägerinnen auf den Schutz ihres Handelsnamens in Deutschland berufen. Der vorliegende Sachverhalt sei gleich zu beurteilen wie der der Entscheidung 4 Ob 408/85 (ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher) zugrundeliegende Sachverhalt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung stehe der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil der Zweitbeklagte nicht als Handelnder, sondern nur als Geschäftsführer der Erstbeklagten in Anspruch genommen werde. Es gehe auch nicht um die Verwendung der Begriffe "Wiener Sachers Kaffee", sondern um die irreführende Gestaltung der Bezeichnung. Die Klägerinnen hätten die auch in anderen Ländern behaupteten Wettbewerbsverstöße nicht bescheinigt.oder eine andere Bezeichnung zu verwenden, welche den Namen "Sachers" ohne den Vornahmen "Helmut" in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe enthält. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Größe der Schriftzeichen des Vornamens "Helmut" stehe zur Größe jener des Familiennamens "Sachers" im Verhältnis 2:5. Dadurch springe der noch dazu fettgedruckte Familienname "Sachers" ins Auge, während der Vorname "Helmut" nur bei genauerer Betrachtung zu erkennen sei. Damit hätten die Beklagten nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um Verwechslungen vorzubeugen. Es sei den Beklagten zumutbar, den Vornamen "Helmut" in gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe anzuführen. Damit würde die Verwechslungsgefahr jedenfalls verringert. Aus der Ortsangabe "Wien" gehe nicht hervor, daß der Kaffee in Wien geröstet und verpackt werde. Da die Erstbeklagte ihren Sitz in Wien habe, sei die Angabe nicht irreführend. Ein allfälliger Irrtum über die Lage der Produktionsstätte sei für den Kaufentschluß unerheblich. Das Begehren, das Verbot auf andere Mitgliedsländer der PVÜ zu erstrecken, sei undeutlich, weil die einzelnen Staaten nicht angeführt seien. Konkrete Behauptungen hätten die Klägerinnen im übrigen nur für das Auftreten der Beklagten auf den Messen in Paris, München und Köln aufgestellt. Von Amts wegen könnte das Begehren daher nur für diese beiden Länder präzisiert werden. Für die Messe in Paris sei aber nur bescheinigt, daß das allgemeine Messestandschild mit "H. SACHERS KAFFEE" beschriftet war. Einen Einfluß der Beklagten auf die Beschriftung hätten die Klägerinnen nicht einmal behauptet. Weder behauptet noch bescheinigt sei die Verwendung von anderen Werbeträgern mit der beanstandeten Beschriftung. Nur für die Messe in Köln hätten die Klägerinnen entsprechende Bescheinigungen erbracht. Der behauptete Wettbewerbsverstoß in Deutschland sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Name sei nach Paragraph 12, BGB namensrechtlich und nach Paragraph 16, dUWG wettbewerbsrechtlich geschützt. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, PVÜ könnten sich die Klägerinnen auf den Schutz ihres Handelsnamens in Deutschland berufen. Der vorliegende Sachverhalt sei gleich zu beurteilen wie der der Entscheidung 4 Ob 408/85 (ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher) zugrundeliegende Sachverhalt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung stehe der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil der Zweitbeklagte nicht als Handelnder, sondern nur als Geschäftsführer der Erstbeklagten in Anspruch genommen werde. Es gehe auch nicht um die Verwendung der Begriffe "Wiener Sachers Kaffee", sondern um die irreführende Gestaltung der Bezeichnung. Die Klägerinnen hätten die auch in anderen Ländern behaupteten Wettbewerbsverstöße nicht bescheinigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob der verwechslungsfähige Gebrauch eines Handelsnamens nicht nur in Österreich, sondern auch "in anderen Mitgliedsländern der Pariser Verbandsübereinkunft" verboten werden kann, und weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Herkunftsangaben widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs der Klägerinnen
Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß jeder Richter die Vertragsstaaten der PVÜ kennen müsse. Daraus leiten sie ab, daß ihr Begehren nicht undeutlich sei.
Die Klägerinnen begehren, den Beklagten zu untersagen, beim Vertrieb
von Kaffee ... in Österreich und/oder in anderen Mitgliedsländern der
Pariser Verbandsübereinkunft die blickfangartige Bezeichnung ...
und/oder die Ortsangabe "Wien" ... zu verwenden... Dazu haben sie
vorgebracht, daß die Beklagten ihren Kaffee in viele Länder der Welt exportierten und in zahlreichen Ländern der Welt auf Messen, Verkaufsausstellungen udgl aufträten. Auch dort gebrauchten sie in aller Regel die Bezeichnung "Sachers" als Blickfang. Ausdrücklich erwähnt haben die Klägerinnen Messen in Paris, München, Budapest, Frankfurt, Hannover, Köln und Cannes; bescheinigt haben sie das Auftreten der Beklagten auf den Messen in München, Köln und Paris. Nur für Köln steht fest, daß die Beklagten Werbemittel mit der beanstandeten Bezeichnung verwendet haben. Auf den übrigen Messen waren nur die allgemeinen Messestandschilder mit den Schlagworten "H. SACHERS KAFFEE", "SACHERS" und "SACHERS-Kaffeehaus" beschriftet.
Damit steht nur für zwei Mitgliedsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) - Österreich und Deutschland - fest, daß die Beklagten die beanstandete blickfangartige Bezeichnung verwendet haben. In welchen anderen der 144 Mitgliedstaaten der PVÜ (Stand 1998; PBl 1998, 41) die Beklagten in gleicher Weise tätig geworden sind, haben die Klägerinnen - ausgenommen das Auftreten der Beklagten auf bestimmten Messen - nicht konkret behauptet. Auch dem Richter, der weiß, welche Staaten der PVÜ angehören, wäre es daher nicht möglich, das Begehren durch Angabe der jeweiligen Mitgliedsländer zu konkretisieren.
Das Rekursgericht hat das Begehren der Klägerinnen daher zu Recht insoweit als zu unbestimmt erachtet, als die Klägerinnen keine konkreten Behauptungen aufgestellt haben. Das von den Klägerinnen beantragte Unterlassungsgebot kann aber auch aus anderen Gründen nicht im begehrten Umfang erlassen und auch nicht weiter konkretisiert werden:
Die Klägerinnen berufen sich auf Art 8 PVÜ in Verbindung mit Art 2 PVÜ. Art 2 PVÜ normiert den Grundsatz der Inländerbehandlung. Gemäß Art 8 PVÜ wird der Handelsname in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt, gleichgültig. ob er einen Bestandteil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Damit wird zwar vorgeschrieben, daß der Handelsname zu schützen ist; die Bestimmung führt aber nicht näher aus, auf welche Weise ein solcher Schutz zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, diesen Schutz entweder durch besondere Gesetze oder durch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch durch andere angemessene Maßnahmen zu regeln. Der Schutz wird gewöhnlich gewährt gegen rechtswidrige Handlungen Dritter, beispielsweise gegen die Benutzung desselben oder eines verwechslungsfähigen Handelsnamens. Die Länder können auch besondere Maßnahmen in Fällen des Gebrauchs gleichlautender Familiennamen vorsehen (Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums 114f mwN; s auch Busse/Starck, Warenzeichengesetz6 Art 8 PVÜ Rz 1).Die Klägerinnen berufen sich auf Artikel 8, PVÜ in Verbindung mit Artikel 2, PVÜ. Artikel 2, PVÜ normiert den Grundsatz der Inländerbehandlung. Gemäß Artikel 8, PVÜ wird der Handelsname in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt, gleichgültig. ob er einen Bestandteil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Damit wird zwar vorgeschrieben, daß der Handelsname zu schützen ist; die Bestimmung führt aber nicht näher aus, auf welche Weise ein solcher Schutz zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, diesen Schutz entweder durch besondere Gesetze oder durch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch durch andere angemessene Maßnahmen zu regeln. Der Schutz wird gewöhnlich gewährt gegen rechtswidrige Handlungen Dritter, beispielsweise gegen die Benutzung desselben oder eines verwechslungsfähigen Handelsnamens. Die Länder können auch besondere Maßnahmen in Fällen des Gebrauchs gleichlautender Familiennamen vorsehen (Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums 114f mwN; s auch Busse/Starck, Warenzeichengesetz6 Artikel 8, PVÜ Rz 1).
Wie der einzelne Staat den Handelsnamen schützt, ist Sache der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Daraus folgt, daß ohne Berücksichtigung des gemäß § 48 Abs 2 IPRG jeweils anwendbaren Rechts nicht beurteilt werden kann, ob das Begehren, einen Handelsnamen in bestimmter Weise zu schützen, berechtigt ist. Daran ändert nichts, daß Art 8 PVÜ eine jene Bestimmungen der PVÜ ist, die nicht nur auf die Anwendung des nationalen Rechts abzielen, sondern gewisse Tatbestände unmittelbar regeln (s Bodenhausen aaO 7):Wie der einzelne Staat den Handelsnamen schützt, ist Sache der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Daraus folgt, daß ohne Berücksichtigung des gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG jeweils anwendbaren Rechts nicht beurteilt werden kann, ob das Begehren, einen Handelsnamen in bestimmter Weise zu schützen, berechtigt ist. Daran ändert nichts, daß Artikel 8, PVÜ eine jene Bestimmungen der PVÜ ist, die nicht nur auf die Anwendung des nationalen Rechts abzielen, sondern gewisse Tatbestände unmittelbar regeln (s Bodenhausen aaO 7):
Art 8 PVÜ steht zwar einer nationalen Regelung entgegen, die (zB) nur den eingetragenen Handelsnamen schützt, nicht aber Bestimmungen, die den Schutz von gewissen Voraussetzungen (zB Erstbenutzung, Verwechslungsgefahr) abhängig machen. Das von den Klägerinnen begehrte Gebot, den Namen "Sachers" nicht ohne den Vornamen "Helmut" in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe zu verwenden, könnte daher nur für jene Mitgliedsländer der PVÜ erlassen werden, deren Rechtsordnung Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn genügen läßt und die den Gleichnamigen verpflichtet, durch unterscheidungskräftige Zusätze oder auf andere Weise Verwechslungen vorzubeugen. Soweit die Beklagten in in Frage kommenden Staaten noch nicht tätig geworden sind, setzt die Unterlassung des Unterlassungsgebots auch voraus, daß die jeweilige Rechtsordnung eine vorbeugende Unterlassungsklage gewährt. Für das von den Klägerinnen weiters begehrte Gebot, die Ortsangabe "Wien" nicht zu verwenden, wenn der so bezeichnete Kaffee in Wahrheit nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde, bietet Art 8 PVÜ von vornherein keine Grundlage.Artikel 8, PVÜ steht zwar einer nationalen Regelung entgegen, die (zB) nur den eingetragenen Handelsnamen schützt, nicht aber Bestimmungen, die den Schutz von gewissen Voraussetzungen (zB Erstbenutzung, Verwechslungsgefahr) abhängig machen. Das von den Klägerinnen begehrte Gebot, den Namen "Sachers" nicht ohne den Vornamen "Helmut" in zumindest gleicher Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe zu verwenden, könnte daher nur für jene Mitgliedsländer der PVÜ erlassen werden, deren Rechtsordnung Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn genügen läßt und die den Gleichnamigen verpflichtet, durch unterscheidungskräftige Zusätze oder auf andere Weise Verwechslungen vorzubeugen. Soweit die Beklagten in in Frage kommenden Staaten noch nicht tätig geworden sind, setzt die Unterlassung des Unterlassungsgebots auch voraus, daß die jeweilige Rechtsordnung eine vorbeugende Unterlassungsklage gewährt. Für das von den Klägerinnen weiters begehrte Gebot, die Ortsangabe "Wien" nicht zu verwenden, wenn der so bezeichnete Kaffee in Wahrheit nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde, bietet Artikel 8, PVÜ von vornherein keine Grundlage.
Unterliegt der zu sichernde Anspruch ausländischem Recht, so erfordert die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsnormen oft einen Zeitaufwand, der die im Sicherungsverfahren gebotene rasche Entscheidung ausschließt. Ein Teil der Rechtsprechung verlangt daher vom Kläger, daß er das fremde Recht bescheinige (SZ 45/94 = ÖBl 1973, 19 - Nudelmaschinen; s auch ÖBl 1973, 12 - Teppichmuster; SZ 67/111). In der Entscheidung SZ 61/39 hat der OGH hingegen ausgesprochen, daß das anzuwendende Recht auch im Provisorialverfahren von Amts wegen zu ermitteln sei. Sei dies wegen der besonderen Dringlichkeit der begehrten Verfügung nicht möglich, so sei gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.Unterliegt der zu sichernde Anspruch ausländischem Recht, so erfordert die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsnormen oft einen Zeitaufwand, der die im Sicherungsverfahren gebotene rasche Entscheidung ausschließt. Ein Teil der Rechtsprechung verlangt daher vom Kläger, daß er das fremde Recht bescheinige (SZ 45/94 = ÖBl 1973, 19 - Nudelmaschinen; s auch ÖBl 1973, 12 - Teppichmuster; SZ 67/111). In der Entscheidung SZ 61/39 hat der OGH hingegen ausgesprochen, daß das anzuwendende Recht auch im Provisorialverfahren von Amts wegen zu ermitteln sei. Sei dies wegen der besonderen Dringlichkeit der begehrten Verfügung nicht möglich, so sei gemäß Paragraph 4, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden.
Konecny (Die Anwendung fremden Rechts bei der Anspruchsprüfung im Provisorialverfahren, ÖBA 1988, 1184 [1185f]) spricht sich für eine amtswegige Ermittlung des ausländischen Rechts aus, lehnt aber eine sofortige Anwendung österreichischen Rechts ab. Selbst in höchster Eile bleibe Zeit für eine Erkundigung beim Bundesministerium für Justiz, bei der gefährdeten Partei oder der entsprechenden Botschaft, ob Unterlagen über das fremde Recht vorhanden seien; meist werde auch ein Blick in Bibliotheken möglich sein. Bei nicht unmittelbar anstehender Gefahr werde vereinzelt sogar ein Rechtsgutachten eingeholt werden können.
Konecny ist insoweit zuzustimmen, als das anwendbare fremde Recht keine Anspruchsgrundlage ist, wie sie der Kläger gemäß § 389 Abs 1 EO zu bescheinigen hat. Der Kläger muß aber den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muß er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt; es liegt in seinem Interesse, nicht eine gemäß § 4 Abs 1 IPRG zulässige Aufforderung durch das Gericht abzuwarten, sondern von sich aus tätig zu werden.Konecny ist insoweit zuzustimmen, als das anwendbare fremde Recht keine Anspruchsgrundlage ist, wie sie der Kläger gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO zu bescheinigen hat. Der Kläger muß aber den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muß er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt; es liegt in seinem Interesse, nicht eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG zulässige Aufforderung durch das Gericht abzuwarten, sondern von sich aus tätig zu werden.
Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Die Sicherung eines fremdem Recht unterliegenden Unterlassungsanspruchs nach österreichischem Recht ist allerdings nur sinnvoll, wenn anzunehmen ist, daß es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein werde, das fremde Recht zu ermitteln, oder wenn es naheliegend erscheint, daß der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird. In den verbleibenden Fällen wird ein Anspruch nach österreichischem Recht gesichert, von dem es ungewiß ist, ob er nach dem anwendbaren Recht überhaupt besteht. Das unterstreicht die Bedeutung, die der Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts zukommt, setzt ihn doch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Gefahr aus, nach § 394 EO ersatzpflichtig zu werden.Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Die Sicherung eines fremdem Recht unterliegenden Unterlassungsanspruchs nach österreichischem Recht ist allerdings nur sinnvoll, wenn anzunehmen ist, daß es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein werde, das fremde Recht zu ermitteln, oder wenn es naheliegend erscheint, daß der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird. In den verbleibenden Fällen wird ein Anspruch nach österreichischem Recht gesichert, von dem es ungewiß ist, ob er nach dem anwendbaren Recht überhaupt besteht. Das unterstreicht die Bedeutung, die der Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts zukommt, setzt ihn doch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Gefahr aus, nach Paragraph 394, EO ersatzpflichtig zu werden.
Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen schon ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen darzulegen und zu bescheinigen. Sie haben pauschal behauptet, daß das "Hotel SACHER" und die "SACHER-Torte" weltberühmt seien, daß die Beklagten ihren Kaffee in viele Staaten der Welt exportierten und an Messen teilnähmen, von denen sie einige genannt haben. Das reicht nicht aus, um nach dem jeweils anwendbaren Recht zu beurteilen, ob das Unterlassungsgebot berechtigt ist. Dazu bedarf es konkreter Behauptungen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Soweit die Klägerinnen konkrete Behauptungen über das Auftreten der Beklagten auf Messen aufgestellt haben, haben sie nur für die Messe in Köln bescheinigt, daß die Beklagten die beanstandete Bezeichnung verwendet haben. Für die Messe in Paris steht nur fest, daß der Messestand mit "SACHERS" bezeichnet war. Das Rekursgericht hat dies als nicht ausreichend beurteilt und darauf hingewiesen, daß die Klägerinnen einen Einfluß der Beklagten auf die Gestaltung der Schilder des Messeveranstalters nicht einmal behauptet hätten.
Dem halten die Klägerinnen entgegen, daß die Beklagten unter dem Messestandschild "H. SACHERS KAFFEE" geschäftlich tätig geworden seien. Die Klägerinnen verweisen auf französisches Recht, wonach bei Werbung durch einen Berufsverband auch dessen Mitglieder hafteten. Die Beklagten hätten aber ohnehin zugestanden, unter dem beanstandeten Logo auch in Frankreich tätig zu sein und einen entsprechenden Prospekt vorgelegt.
Diese Behauptung ist nicht richtig. Die Beklagten haben nur zugestanden, ihren Kaffee in viele Länder der Welt zu exportieren. Sie haben auch keinen Prospekt vorgelegt, aus dem sich ergäbe, daß sie unter dem beanstandeten Logo auch in Frankreich auftreten. Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erwähnte Werbekarte trägt die Aufforderung "Degustez avec nous l'excellent cafe viennois" und wird offenbar bei Kaffeeverkostungen im Unternehmen der Beklagten verwendet.
Was das Auftreten der Beklagten in Frankreich betrifft, steht demnach nur fest, daß sie auf der Messe in Paris einen Messestand benützt haben, den die Messeleitung mit "SACHERS" (oder mit "H. SACHERS KAFFEE") beschriftet hatte. Der Anspruch der Klägerinnen könnte daher insoweit nur berechtigt sein, wenn die Beklagten das Verhalten der Messeleitung zu vertreten hätten. Darauf haben die Klägerinnen ihren Anspruch aber in erster Instanz nicht gestützt; zur Verwendung der Ortsangabe "Wien" in Frankreich haben sie überhaupt keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Das Rekursgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, das unbestimmte Unterlassungsgebot dadurch zu konkretisieren, daß ein Verbot des beanstandeten Verhaltens auch für Frankreich begehrt werde.
Das Rekursgericht hat das Begehren der Klägerinnen auch insoweit abgewiesen, als den Beklagten verboten werden soll, im beanstandeten Logo die Ortsangabe "Wien" zu verwenden. Unter Hinweis auf den Sitz der Beklagten in Wien hat das Rekursgericht einerseits die Irreführungseignung und andererseits auch die Relevanz einer allfälligen Irreführung verneint.
Dem halten die Klägerinnen entgegen, daß die Beklagten die Ortsangabe "Wien" als Blickfang und nicht nur als Hinweis auf den Registersitz verwendeten. Der Blickfang weise auf eine angebliche Herkunft des Kaffees aus Wien hin; der von den Beklagten vertriebene Kaffee habe aber Wien niemals gesehen. Wien habe, anders als Oeynhausen, eine lange Kaffee- und Kaffeehaustradition. Der blickfangartige Hinweis "Wien" im Logo solle den Eindruck verstärken, daß es sich dabei um Kaffee aus dem weltberühmten Haus Sacher in Wien handle.
Den Klägerinnen ist zuzugestehen, daß die Ortsangabe "Wien" in der beanstandeten Bezeichnung nicht auf den Registersitz der Erstbeklagten, sondern auf die Herkunft des Kaffees bezogen wird. Richtig ist auch, daß der Kaffee der Beklagten nicht aus Wien kommt. Der Kaffee wird in Oeynhausen (südlich von Wien) geröstet, verpackt und von dort aus vertrieben. Es ist daher kein "Kaffee aus Wien"; insoweit ist die Ortsangabe unrichtig.
Der Gebrauch unrichtiger Herkunftsangaben verstößt gegen § 2 UWG, § 3 dUWG, wenn die beim Publikum hervorgerufenen unrichtigen Vorstellungen über die Herkunft der Ware geeignet sind, die umworbenen Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise irrezuführen. Das ist dann der Fall, wenn die unzutreffende Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der Abnehmer bei seiner AuswahlüberlegungDer Gebrauch unrichtiger Herkunftsangaben verstößt gegen Paragraph 2, UWG, Paragraph 3, dUWG, wenn die beim Publikum hervorgerufenen unrichtigen Vorstellungen über die Herkunft der Ware geeignet sind, die umworbenen Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise irrezuführen. Das ist dann der Fall, wenn die unzutreffende Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung
irgendwie zu beeinflussen (SZ 60/109 = MR 1988, 63 = ÖBl 1988, 102 =
WBl 1987, 304 = GRURInt 1988, 946 - Whisky Saunders ua;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 3 dUWG Rz 191ff).Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph 3, dUWG Rz 191ff).
Das muß bei der Ortsangabe "Wien" im Zusammenhang mit Kaffee bejaht werden. Wien hat, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, eine lange Kaffee- und Kaffeehaustradition, die im In- und Ausland geschätzt wird. Ist aber "Wien" im Zusammenhang mit Kaffee als Herkunftsangabe zu verstehen, so muß die Relevanz einer unrichtigen Ortsangabe bejaht werden.
Die Beklagten haben demnach nicht nur durch die Verwendung des Namens "Sachers" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz, sondern auch durch die Herkunftsangabe "Wien" für ihren in Oeynhausen gerösteten, verpackten und zur Auslieferung vorbereiteten Kaffee gegen § 2 UWG, § 3 dUWG verstoßen.Die Beklagten haben demnach nicht nur durch die Verwendung des Namens "Sachers" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz, sondern auch durch die Herkunftsangabe "Wien" für ihren in Oeynhausen gerösteten, verpackten und zur Auslieferung vorbereiteten Kaffee gegen Paragraph 2, UWG, Paragraph 3, dUWG verstoßen.
Im Hinblick auf die ausreichende Bescheinigung des Anspruchs der Klägerinnen besteht kein Anlaß, ihnen eine Sicherheitsleistung aufzutragen.
Dem Revisionsrekurs der Klägerinnen war somit teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 43, 50 ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrem Begehren teilweise durchgedrungen, teilweise sind sie unterlegen. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 43,, 50 ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrem Begehren teilweise durchgedrungen, teilweise sind sie unterlegen. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagten berufen sich auf die Rechtsprechung, wonach schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können. Sie übersehen, daß es in beiden von ihnen zitierten Entscheidungen (ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton; ÖBl 1992, 216 - Harald A. Schmidt) um den Schutz schwacher Zeichen ging. Der Name "Sacher" ist hingegen kein schwaches Zeichen; die genannte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Wie groß die Abweichung bei einem starken Zeichen sein muß, damit die Verwechslungsgefahr möglichst ausgeschaltet wird, läßt sich nicht allgemein festlegen. Dies gilt insbesondere auch für die Angabe des Vornamens; die Beantwortung dieser Frage hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Wie groß die Abweichung bei einem starken Zeichen sein muß, damit die Verwechslungsgefahr möglichst ausgeschaltet wird, läßt sich nicht allgemein festlegen. Dies gilt insbesondere auch für die Angabe des Vornamens; die Beantwortung dieser Frage hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Der Revisionsrekurs der Beklagten war zurückzuweisen.
Anmerkung
E54190 04A01089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00108.99G.0518.000Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0040OB00108_99G0000_000