Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. M***** Gesellschaft mbH, 3. M*****gesellschaft mbH & Co KG, 4. M*****gesellschaft mbH, alle *****, alle vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 530.000,--), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. September 1999, GZ 1 R 190/99i-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78, EO und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien zeigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die vom Reichweitenvergleich der Beklagten angesprochenen Leser Kenntnis des Verbreitungsgebietes der verglichenen Zeitschriften haben. Selbst wenn diese Leser wissen, dass das Verbreitungsgebiet der hier verglichenen Zeitungen Kärnten und Osttirol umfasst, sagt dies noch nichts darüber aus, dass sie - wie die Beklagten meinen - auch ohne entsprechenden Hinweis wissen müssten, dass sich die der Mediaanalyse 1998 für Kärnten entnommenen Daten auf das Gebiet von Kärnten und Osttirol beziehen. Der Reichweitenvergleich der Beklagten richtet sich an Wirtschaftstreibende in Raum Kärnten, somit Personen, bei denen im Zusammenhang mit Mediaanalysen Fachkunde nicht vorausgesetzt werden muss. Wie diese angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, ist somit eine Rechtsfrage.
Mit ihrer Aussage "Wer ist die Nummer 1 in Kärnten" bezieht die Beklagte den zugleich veröffentlichten Reichweitenvergleich selbst (nur) auf dieses Bundesland. Dass sie dabei einen Reichweitenvergleich im gesamten Verbreitungsgebiet anstrebt, ist für die ansprochenen Leser ohne entsprechende Aufklärung nicht zu erkennen, zumal die Mediaanalyse 1998 nach den Feststellungen der Vorinstanzen sowohl Ergebnisse für Kärnten allein als auch für Kärnten mit Osttirol enthält. In der Auffassung des Rekursgerichts, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kärntner Wirtschaftstreibenden (zu denen auch kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe gehören) die Veröffentlichungen der Beklagten dahin auslegen werden, dass sich der angestellte Vergleich (nur) auf das Bundesland Kärnten (und nicht auch auf Osttirol) bezieht, ist somit nicht zu beanstanden.
Bezogen auf das Bundesland Kärnten ist der von der Beklagten angestellte Reichweitenvergleich unrichtig. Die Beklagten haben damit eine Spitzenstellun in Anspruch genommen, die nicht den Tatsachen entspricht und die damit im Sinn des § 2 UWG auch zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (WBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich, MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 157/98m).Bezogen auf das Bundesland Kärnten ist der von der Beklagten angestellte Reichweitenvergleich unrichtig. Die Beklagten haben damit eine Spitzenstellun in Anspruch genommen, die nicht den Tatsachen entspricht und die damit im Sinn des Paragraph 2, UWG auch zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (WBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich, MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 157/98m).
Anmerkung
E55981 04A03159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00315.99Y.1123.000Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0040OB00315_99Y0000_000