Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits, Ebner und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2000, GZ 1 R 266/99s-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht nur besteht, wenn die Angabe bei fehlender Aufklärung zur Täuschung geeignet wäre. So kann sich eine Aufklärungspflicht aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1999, 184 - Heute Preissturz! uva).
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Ob eine Angabe nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen zur Irreführung geeignet ist und die Aufklärungspflicht daher zu Recht bejaht wird, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher insoweit nicht vor.
Keine erhebliche Rechtsfrage besteht auch wegen des von der Beklagten behaupteten Fehlens einer Rechtsprechung zur Frage, ob eine auf einen bestimmten Produktbereich abgestellte Werbeaussage dadurch wettbewerbswidrig wird, dass die Ware, mit der verglichen wird, auch in anderen Aufmachungen vertrieben wird. Ob nämlich in einem solchen Fall ein irreführender Eindruckerweckt wird, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab.
Anmerkung
E57841 04A00870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00087.00Y.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00087_00Y0000_000