Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" *****-Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** KG, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 550.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 15 R 167/99k-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbeaussage - "Ihr neues Nr 1 - Magazin am Montag. Vom Start weg mehr Käufer als p***** - mit mehr Qualität" - als offenbar ernstgemeinte Tatsachenbehauptung der Beklagten, ihr Magazin sei qualitätsvoller als das namentlich genannte Produkt des Mitbewerbers, und nicht nur als Hinweis darauf verstanden, die eigenen Leistungen hätten eine hohe Qualität; dass der objektiv nachprüfbare Tatsachenkern aber richtig sei, habe die Beklagte nicht einmal behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine marktschreierische Anpreisung nur dann vorliegt, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN; EvBl 1999/32).
Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt,
gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernst
gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu
vertreten ist (ecolex 1994, 238 = ÖBl 1993, 239 = WBl 1994, 211 -
Rad-Welt; SZ 68/89 = EvBl 1995, 121 = ÖBl 1996 - Teure 185 S; WBl
1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise).
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand entgegen, dass sie die beanstandete Werbeaussage in einem als Postwurfsendung verteilten Werbefolder aufgestellt hat: Ein allgemeiner Erfahrungssatz, die maßgeblichen Verkehrskreise fassten Aussagen in Werbematerial schon allein im Hinblick auf die Form ihrer Veröffentlichung grundsätzlich nicht als ernst gemeinte Tatsachenbehauptungen, sondern stets als reklamehafte Übertreibungen und subjektive Werturteile auf, besteht nämlich nicht.
Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (stRsp ua MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung mwN). Letzteres ist hier der Fall, weshalb das Berufungsgericht zutreffend von der Einholung eines demoskopischen Gutachtens zum Verständnis des Publikums von der beanstandeten Ankündigung Abstand genommen hat.
Anmerkung
E57659 04A00930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00093.00F.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00093_00F0000_000