RS OGH 2000/6/15 4Ob147/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

UWG §2 D9

Rechtssatz

Eine - sorgfältig geplante - Verkaufsaktion, bei der wegen geänderter Verhältnisse zuwenig Artikel vorhanden sind (hier: Computer) ganz abzusagen, wäre wirtschaftlich unvertretbar und der Beklagten auch nicht zumutbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113888

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00147_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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