Mit Schriftsatz vom 31.08.2007 zog der Beschwerdeführer die am 09.08.2007 über ihn erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie seine Anhaltung in Schubhaft von 09.08.2007 bis 16.08.2007 in Beschwerde. Er brachte vor, aus seiner Heimat Tschetschenien geflüchtet zu sein, weil er dort verfolgt worden sei. Da seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben würden und als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei sein Fluchtziel Österreich gewesen. Auf seinem Reiseweg sei er in der Slowakei von Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: § 17 Abs. 1 AsylG 2005 muss in gemeinschaftsrechtskonformer Weise dahingehend verstanden werden, dass ein Asylantrag zumindest (auch) immer dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich Österreich bereit erklärt, den Asylantrag, der von einem Fremden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt wurde, einer Prüfung zu unterziehen, weil Österreich nach der Dublin II-Verordnung zuständig ist, und der betreffende Fremde einen in § 17 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Kontakt herstellt; ... mehr lesen...
Rechtssatz: Würde man, so wie dies die belangte Behörde (und offenbar auch das Bundesasylamt) tat, den in der Slowakei gestellten Asylantrag als für ein österreichisches Asylverfahren gänzlich irrelevant ansehen, so würde es im Belieben der österreichischen Behörden stehen, ihre nach der Dublin II-Verordnung bestehende Pflicht zur Prüfung des Asylantrages gänzlich zu unterlaufen. Nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts ist es aber geboten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im konkreten Einzelfall nicht begründen. Dies gilt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ebenso für den Fall, dass sich eine Fremdenpolizeibehörde auf eine ?übliche Vorgangsweise? beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unmissverständlich festgehalten, dass die Verhängung der Schubh... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt war inhaltlich zu entnehmen, dass die Anordnung der Anhaltung in Schubhaft, der Sicherung des von der Asylbehörde eingeleiteten Ausweisungsverfahrens dienen sollte, was auch daraus ersichtlich war, dass sie als Rechtsgrundlage für die Schubhaft die Z 2 des § 76 Abs 2 FPG (?Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach den Bestimmungen des AsylG 2005?) heranzog. Im
Spruch: des die Schubhaft anordnenden Bescheides führte die Bundesp... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 2 FPG, auf den sich die belangte Behörde stützt(e), darf über einen Asylwerber, der der Berufungswerber sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war als auch nach wie vor ist (§ 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 126/2002; vgl ausführlich zur anzuwendenden Rechtslage unten), nur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (wenn darüber hinaus die sonstigen in dies... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich nach Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und abchasische Staatsangehörige zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit sowie ihre Identität stehen nicht mit Sicherheit fest. Sie verfügt über keinen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument. Da Abc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 19 04 2006 (18 20 Uhr) per Telefax einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens, welches auf Grund des Antrages vom 20 12 2005 eingeleitet war. Dies änderte an der Rechtsposition der Beschwerdeführerin nichts, weil dieser Asylantrag gemäß § 24 Abs 2 und § 31 Abs 1 AsylG 1997 gegenstandslos wurde, das Asylverfahren mit der Gegenstandslosigkeit des Antrages beendet war und eine Fortsetzung eines auf solche Art beendeten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin stellte am 20 12 2005 durch ihren Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Als eingebracht galt ein schriftlich gestellter Asylantrag gemäß dem zu dieser Zeit geltenden § 24 Abs 2 AsylG 1997 allerdings erst, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Asylbehörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender Frist in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes persönlich einzufinden, Folge leistet. Gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz und § 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17 06 2005, Zl B 336/05-11, (gerade auch in Bezug auf die Slowakei) festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende Vergewisserung durch die Organe der Europäischen Union vor Verabschiedung der Dublin II Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl ua VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die Abschiebung nach § 36 FrG 1992, die als Ausübung unmittel... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem VwGH-Beschluss, mit dem der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrages und dem Ausspruch der Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auch ausgesprochen, "dass der beschwerdeführenden Partei die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Kam dem Bf auch vor rechtskräftiger Zurückweisung und Ausweisung gemäß § 19 AsylG keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, so war aber... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Asylwerber ist ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung (§ 1 Z 3 Asylgesetz 1997). Der Gesetzgeber hat somit klar geregelt, daß die Abschiebung eines Asylwerbers nicht zulässig ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 21 leg cit, GP XX, RV 686: "Für Asylwerber ist solange ein Abschiebungsverbot in den Herkun... mehr lesen...
I.) Am 18. Mai 1998 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat die vorliegende Beschwerde des Herrn Mehmet U ein, in der die über ihn verhängte Schubhaft im wesentlichen mit dem Argument bekämpft wird, auf den Beschwerdeführer, einen Asylwerber, seien gemäß § 21 Asylgesetz 1997 die Bestimmungen über die Schubhaft nicht anwendbar. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluß des Asylverfahrens legal in Österreich aufhalte. Die belangt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 61 Abs 1 und § 56 Abs 1 Z 1 FrG rechtmäßig verhängte Schubhaft (der illegal eingereiste Beschwerdeführer war trotz durchsetzbarem Ausweisungsbescheid unbekannt verzogen) wurde im konkreten Fall durch den Status des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht berührt: Zwar kam dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers gemäß § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 zu, weil mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.1997, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesminis... mehr lesen...
Rechtssatz: Bringt der Beschwerdeführer am 12.2.1998 einen Asylantrag ein, so ist er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung am 17.2.1998 als Asylwerber anzusehen. Da gemäß § 21 Abs 2 Asylgesetz ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf, ist die Zurückschiebung am 17.2.1998 als rechtswidrig zu erklären. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschwerdeführer mittellos, reicht die Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers für die finanzielle Absicherung nicht aus und ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage die Republik Österreich, die Länder oder die Gemeinden und sonstige öffentliche Rechtsträger, insbesondere Krankenanstalten und Sozialversicherungsträger schad- und klaglos zu stellen und hat er nicht die Absicht sich polizeilich zu melden, ist die Annahme weiterhin gerechtfertigt, daß er sich dem... mehr lesen...