Ein Asylwerber ist ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung (§ 1 Z 3 Asylgesetz 1997). Der Gesetzgeber hat somit klar geregelt, daß die Abschiebung eines Asylwerbers nicht zulässig ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 21 leg cit, GP XX, RV 686: "Für Asylwerber ist solange ein Abschiebungsverbot in den Herkunftsstaat vorgesehen, bis sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß die Abschiebung nach § 57 des Fremdengesetzes zulässig ist"). Daher ist grundsätzlich zu den Kriterien der §§ 56 und 57 Fremdengesetz 1997 auch zu prüfen, ob dem Fremden der besondere Schutz des Asylgesetzes zukommt. Brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig - innerhalb der 14-tägigen Frist - eine Berufung gegen den Asylbescheid ein, sodaß das Asylverfahren am 17. August 1998 (der tatsächlichen Abschiebung durch Übergabe des Beschwerdeführers an ungarische Grenzorgane) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, so war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch als Asylwerber anzusehen, sodaß seine Abschiebung entgegen den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt wurde und deshalb als rechtswidrig zu beurteilen war.